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2015-02-12_sv_5

Basel-Landschaft · 2015-02-12 · Deutsch BL

Die Abwägung aller im vorliegenden Fall entscheidenden objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zeigt, dass es der versicherten Person aufgrund ihrer körperlichen, beruflichen und sprachlichen Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden kann, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Störungen angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, weshalb Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht

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Die Abwägung aller im vorliegenden Fall entscheidenden objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zeigt, dass es der versicherten Person aufgrund ihrer körperlichen, beruflichen und sprachlichen Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden kann, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Störungen angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, weshalb Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht

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