Rentenrevision; keine Aufhebung der Rente wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Aufhebung der Rente erfolgte aber gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG zu Recht, weshalb die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in die Wege leiten muss
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Basel-Land Kantonsgericht 12.02.2015 2015-02-12_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.02.2015 2015-02-12_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.02.2015 2015-02-12_sv_2
Rentenrevision; keine Aufhebung der Rente wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Aufhebung der Rente erfolgte aber gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG zu Recht, weshalb die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in die Wege leiten muss
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