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2015-01-15_sv_5

Basel-Landschaft · 2015-01-15 · Deutsch BL

Versicherte bezieht aufgrund psychischer Beeinträchtigungen seit 2002 eine halbe Invalidenrente. Seither hat sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte verschlechtert; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt dagegen unverändert. Die durch die IV-Stelle vorgenommene revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente wird bestätigt.

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Versicherte bezieht aufgrund psychischer Beeinträchtigungen seit 2002 eine halbe Invalidenrente. Seither hat sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte verschlechtert; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt dagegen unverändert. Die durch die IV-Stelle vorgenommene revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente wird bestätigt.

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