Versicherte bezieht aufgrund psychischer Beeinträchtigungen seit 2002 eine halbe Invalidenrente. Seither hat sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte verschlechtert; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt dagegen unverändert. Die durch die IV-Stelle vorgenommene revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente wird bestätigt.
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Basel-Land Kantonsgericht 15.01.2015 2015-01-15_sv_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.01.2015 2015-01-15_sv_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.01.2015 2015-01-15_sv_5
Versicherte bezieht aufgrund psychischer Beeinträchtigungen seit 2002 eine halbe Invalidenrente. Seither hat sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte verschlechtert; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt dagegen unverändert. Die durch die IV-Stelle vorgenommene revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente wird bestätigt.
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