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2015-01-14_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-01-14 · Deutsch BL

Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.

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Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.

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