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2014-12-03_sv_1

Basel-Landschaft · 2014-12-03 · Deutsch BL

Verzugszinses auf nachzuzahlende IV-Renten sind erst 24 Monate nach Beginn des Anspruchs geschuldet; kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, wenn die Nachzahlung an Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben, erfolgt.

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Verzugszinses auf nachzuzahlende IV-Renten sind erst 24 Monate nach Beginn des Anspruchs geschuldet; kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, wenn die Nachzahlung an Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben, erfolgt.

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