Für die Beurteilung des Anspruchs ist zunächst auf die Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres abzustellen. Dabei ist neu seit dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht vom Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuerveranlagung 2012 auszugehen (§ 9 Abs. 1 EG KVG). Verändert sich das massgebende Jahreseinkommen im Vorjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung um mehr als 20%, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst (§ 18 PVV).
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Basel-Land Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_3
Für die Beurteilung des Anspruchs ist zunächst auf die Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres abzustellen. Dabei ist neu seit dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht vom Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuerveranlagung 2012 auszugehen (§ 9 Abs. 1 EG KVG). Verändert sich das massgebende Jahreseinkommen im Vorjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung um mehr als 20%, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst (§ 18 PVV).
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