Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Dies gebietet der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtslage hingewiesen wurde. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.11.2014 2014-11-05_sv_2
Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Dies gebietet der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtslage hingewiesen wurde. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.
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