Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Arbeit auf Abruf; bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abzustellen.
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Basel-Land Kantonsgericht 25.09.2014 2014-09-25_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.09.2014 2014-09-25_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.09.2014 2014-09-25_sv_2
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Arbeit auf Abruf; bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abzustellen.
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