Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren bedingt die Verbeiständung durch einen patentierten Anwalt oder einen Angestellten einer gemeinnützigen Organisation, der auch zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 17.09.2014 2014-09-17_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.09.2014 2014-09-17_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.09.2014 2014-09-17_sv_1
Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren bedingt die Verbeiständung durch einen patentierten Anwalt oder einen Angestellten einer gemeinnützigen Organisation, der auch zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen ist.
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