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2014-09-05_sv_3

Basel-Landschaft · 2014-09-05 · Deutsch BL

Die Arbeitslosenkasse hat den Versicherten für den strittigen Zeitraum zu Recht als vermittlungsunfähig betrachtet, entfällt doch ein Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus subjektiver und/oder objektiver Sicht nicht oder kaum mehr in Frage kommt.

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Die Arbeitslosenkasse hat den Versicherten für den strittigen Zeitraum zu Recht als vermittlungsunfähig betrachtet, entfällt doch ein Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus subjektiver und/oder objektiver Sicht nicht oder kaum mehr in Frage kommt.

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