Aufrechnung von Naturalleistungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1 Entscheid vom 5. September 2014 (510 2014 09)
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Aufrechnung von Naturalleistungen
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.V. Ph. Schär
Parteien A.
Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2012
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In Erwägung:
- dass die Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Februar 2014 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 28. Januar 2014 betreffend die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 vom 22. August 2013 mit dem Begehren, es sei die Aufrechnung für Naturalbezüge des Restaurants betr. die Warenbezüge auf Fr. 3'430.-- zu reduzieren, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben haben,
- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,
- dass die Pflichtigen in ihrem Rekurs geltend machen, dass die Rekurrentin sich in ihrem Restaurant nur mit kleinen Zwischenmahlzeiten verpflege und die vierköpfige Familie die Hauptmahlzeiten jeweils zu Hause einnehme, wobei für den privaten Haushalt nicht vergünstigt eingekauft worden sei,
- dass die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2009 vom 22. August 2013 Naturaleinkünfte für die ganze Familie in Höhe von insgesamt Fr. 19‘440.-- aufgerechnet hat, sie im Einsprache-Entscheid vom 28. Januar 2014 die Aufrechnung jedoch wegen den beschränkten Öffnungszeiten des Restaurants auf Fr. 6‘840.-- reduzierte, die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 an der Aufrechnung im Betrag von Fr. 6‘840.-- festhielt,
- dass gemäss § 23 Abs. 2 StG Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen steuerbar ist, wobei Naturaleinkünfte nach ihrem Marktwert bemessen werden (Abs. 2bis),
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- dass erbrachte Leistungen, z.B. Arbeitsleistungen oder die Vermietung einer Wohnung vorwiegend in Geldform bezahlt werden, Zahlformen, die nicht monetär sind, sondern auf Naturalwerten basieren jedoch gleichermassen steuerbare Einkünfte darstellen, diese Naturalleistungen i.d.R. entweder die Lebenshaltungskosten vermindern oder in Geld umgesetzt werden können; der steuerbare Wert aller Einkünfte dem Marktwert entsprechen soll, sich die Steuerverwaltungen zur Vereinfachung der Einschätzungstätigkeit oft mit Pauschalen behelfen, die zum Teil in Merkblättern festgehalten sind, dabei im Kanton Basel-Landschaft auch für das kantonale Recht die Merkblätter der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Anwendung kommen (vgl. Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 23 N 10 ff.),
- dass grundsätzlich gemäss dem Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern (Merkblatt N1/2007 Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden) Ziff. 1e "Restaurants, Hotels" eine Aufrechnung für Warenbezüge für jedes einzelne Familienmitglied zu erfolgen hat, nämlich in Höhe von Fr. 6‘840.-- für jede erwachsene Person, in Höhe von Fr. 4‘860.-- für jedes Kind zwischen 13 bis 18 Jahre, in Höhe von Fr. 3‘240.-- für jedes Kind zwischen 6 bis 13 Jahre und in Höhe von Fr. 1‘620.-- für Kinder unter 6 Jahren,
- dass vorliegend ein Sonderfall gegeben ist, da das Restaurant nur an Wochentagen sowie nur tagsüber geöffnet hat, weshalb im Einklang mit der Steuerverwaltung und den Rekurrenten nicht vollständig auf die im Merkblatt für Restaurants aufgeführten Ansätze für die ganze vierköpfige Familie abzustellen ist, der Präsident des Steuergerichts unter Würdigung der gesamten Umstände der Auffassung ist, dass aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin im Restaurant Mahlzeiten zu sich genommen hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass für den privaten Haushalt über das Restaurant vergünstigt eingekauft worden ist, die Aufrechnung von Naturalbezügen für Waren für eine einzelne erwachsene Person in Höhe von Fr. 6‘840.-- von der Steuerverwaltung korrekt vorgenommen worden ist, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist,
- dass die Pflichtigen im Weiteren dem Steuergericht mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Unterlagen betr. Einzahlungen in die Säule 3a eingereicht haben und begehrten, es sei der Abzug für die Säule 3a in Höhe von Fr. 2‘700.-- sowie Fr. 3‘600.-- zu berücksichtigen,
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- dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. dter StG von den steuerbaren Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebunden Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 BVG abgezogen werden,
- dass die Pflichtigen mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Steuerbescheinigungen der B.- Lebensversicherungs-Gesellschaft AG vom 22. Januar 2013 in Höhe von Fr. 2‘700.-- sowie der C. AG vom 7. Januar 2013 in Höhe von Fr. 3‘600.-- eingereicht haben, womit die Einzahlungen belegt sind und der Betrag von insgesamt Fr. 6‘300.-- zum Abzug zuzulassen ist,
- dass der Rekurs demzufolge teilweise gutzuheissen ist,
- dass den Rekurrenten anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 150.-- aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 [VPO]),
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w i r d e r k a n n t :
://: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen in Abänderung zum Einsprache-Entscheid vom
28. Januar 2014 Einkäufe in die Säule 3a gemäss den eingereichten Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge der B. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG vom 22. Januar 2013 und der C. AG vom 7. Januar 2013 in Höhe von insgesamt Fr. 6‘300.-- zum Abzug zuzulassen.
3. Den Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.-- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.-- wird zurückerstattet.
4. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Steuergerichtspräsident:
C. Baader Gerichtsschreiber i.V.:
Ph. Schär