Aufhebung einer Rente bei pathogenetisch-ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (lit. a Abs. 1 SchlB IVG); für die Anwendung des fraglichen Schlusstitels ist nicht vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Rente ausschliesslich aufgrund unklarer Beschwerden zugesprochen worden ist. Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf den im Rahmen der effektiv weiterhin ausgeübten Tätigkeit erzielten und auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit hochgerechneten Lohn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 21.08.2014 2014-08-21_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.08.2014 2014-08-21_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.08.2014 2014-08-21_sv_1
Aufhebung einer Rente bei pathogenetisch-ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (lit. a Abs. 1 SchlB IVG); für die Anwendung des fraglichen Schlusstitels ist nicht vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Rente ausschliesslich aufgrund unklarer Beschwerden zugesprochen worden ist. Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf den im Rahmen der effektiv weiterhin ausgeübten Tätigkeit erzielten und auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit hochgerechneten Lohn
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht