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2014-07-31_sv_2

Basel-Landschaft · 2014-07-31 · Deutsch BL

Grundsätzlich besteht kein auf Art. 13 IVG beruhender Leistungsanspruch, wenn weder das Geburtsgebrechen noch einzelne Manifestationen der Erkrankung in der im Anhang zur GgV enthaltenen Liste der anerkannten Geburtsgebrechen aufgeführt sind / Die IV-Stellen haben die Akten dem BSV zu unterbreiten, wenn eindeutige Geburtsgebrechen zur Anmeldung gelangen, die nicht im Anhang zur GgV enthalten sind

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Basel-Land Kantonsgericht 31.07.2014 2014-07-31_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 31.07.2014 2014-07-31_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 31.07.2014 2014-07-31_sv_2

Grundsätzlich besteht kein auf Art. 13 IVG beruhender Leistungsanspruch, wenn weder das Geburtsgebrechen noch einzelne Manifestationen der Erkrankung in der im Anhang zur GgV enthaltenen Liste der anerkannten Geburtsgebrechen aufgeführt sind / Die IV-Stellen haben die Akten dem BSV zu unterbreiten, wenn eindeutige Geburtsgebrechen zur Anmeldung gelangen, die nicht im Anhang zur GgV enthalten sind

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