Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht erfolgt: Der Versicherte hat kein vermeidbares persönliches Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, da er die Weisung des Arbeitgebers aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht hat befolgen können
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Basel-Land Kantonsgericht 19.06.2014 2014-06-19_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.06.2014 2014-06-19_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.06.2014 2014-06-19_sv_3
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht erfolgt: Der Versicherte hat kein vermeidbares persönliches Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, da er die Weisung des Arbeitgebers aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht hat befolgen können
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