Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung (Zwischenverfügung): Notwendigkeit einer Begutachtung bejaht; die Beschaffenheit der vorliegenden Gesundheitsproblematik ist nicht genügend gesichert und beschlägt nicht offenkundig ausschliesslich die ausgewählten Disziplinen, so dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 23.05.2014 2014-05-23_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.05.2014 2014-05-23_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.05.2014 2014-05-23_sv_2
Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung (Zwischenverfügung): Notwendigkeit einer Begutachtung bejaht; die Beschaffenheit der vorliegenden Gesundheitsproblematik ist nicht genügend gesichert und beschlägt nicht offenkundig ausschliesslich die ausgewählten Disziplinen, so dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.
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