Unfallereignis und unfallähnliche Körperschädigung; der Unfallversicherer kann trotz anfänglicher Ausrichtung von Versicherungsleistungen nicht auf einer Anerkennung eines versicherten Ereignisses behaftet werden. Die einhergehende integrale Neuprüfung des Unfallversicherers im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt daher keine reformatio in peius dar. Verneinung des Unfallbegriffs, Anerkennung einer kräftigen Zugbewegung beim Heranziehen eines Eisenrollis als unfallähnliche Körperschädigung. Leistungspflicht des Unfallversicherers letztlich mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs aber verneint.
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Basel-Land Kantonsgericht 15.05.2014 2014-05-15_sv_7 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.05.2014 2014-05-15_sv_7 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.05.2014 2014-05-15_sv_7
Unfallereignis und unfallähnliche Körperschädigung; der Unfallversicherer kann trotz anfänglicher Ausrichtung von Versicherungsleistungen nicht auf einer Anerkennung eines versicherten Ereignisses behaftet werden. Die einhergehende integrale Neuprüfung des Unfallversicherers im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt daher keine reformatio in peius dar. Verneinung des Unfallbegriffs, Anerkennung einer kräftigen Zugbewegung beim Heranziehen eines Eisenrollis als unfallähnliche Körperschädigung. Leistungspflicht des Unfallversicherers letztlich mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs aber verneint.
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