Zwischenverfügung: Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt, da der medizinische Sachverhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit, bis zum Verfügungszeitpunkt nicht abgeklärt worden ist, obwohl die Unfallversicherung eine Erwerbsunfähigkeit von 82 % festgestellt hat
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Basel-Land Kantonsgericht 08.05.2014 2014-05-08_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.05.2014 2014-05-08_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.05.2014 2014-05-08_sv_2
Zwischenverfügung: Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt, da der medizinische Sachverhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit, bis zum Verfügungszeitpunkt nicht abgeklärt worden ist, obwohl die Unfallversicherung eine Erwerbsunfähigkeit von 82 % festgestellt hat
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