Liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes - sofern kein Sachverhaltselement nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG vorliegt - kein Raum. Denn mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit grundsätzlich beendet.
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Basel-Land Kantonsgericht 10.04.2014 2014-04-10_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.04.2014 2014-04-10_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.04.2014 2014-04-10_sv_1
Liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes - sofern kein Sachverhaltselement nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG vorliegt - kein Raum. Denn mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit grundsätzlich beendet.
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