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2014-04-10_sv_1

Basel-Landschaft · 2014-04-10 · Deutsch BL

Liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes - sofern kein Sachverhaltselement nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG vorliegt - kein Raum. Denn mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit grundsätzlich beendet.

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Liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes - sofern kein Sachverhaltselement nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG vorliegt - kein Raum. Denn mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit grundsätzlich beendet.

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