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2014-01-30_sv_6

Basel-Landschaft · 2014-01-30 · Deutsch BL

Der Sohn eines ausländischen BIZ-Beamten zählt zu den ausländischen Staatsangehörigen, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und die deswegen weder in der AHV noch in der IV versichert sind. Die Nichtgewährung einer ausserordentlichen IV-Rente und einer Hilflosenentschädigung der IV fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Lebensstandard und keine positive Verpflichtung, eine Sozialversicherungsleistung auszurichten.

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Der Sohn eines ausländischen BIZ-Beamten zählt zu den ausländischen Staatsangehörigen, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und die deswegen weder in der AHV noch in der IV versichert sind. Die Nichtgewährung einer ausserordentlichen IV-Rente und einer Hilflosenentschädigung der IV fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Lebensstandard und keine positive Verpflichtung, eine Sozialversicherungsleistung auszurichten.

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