Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nach einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung (Zwischenverfügung). Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, beim gleichen psychiatrischen Gutachter die neue Begutachtung in Auftrag zu geben, da dessen erstes Gutachten vom Gericht als nicht beweistauglich erachtet wurde. Es handelt sich um ein Zweitgutachten. Diese Konstellation der Vorbefassung erweckt den Anschein der Vorbestimmtheit, weshalb ein Ausstandsgrund gegenüber dem von der IV-Stelle ernannten Gutachter gegeben ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 16.01.2014 2014-01-16_sv_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.01.2014 2014-01-16_sv_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.01.2014 2014-01-16_sv_5
Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nach einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung (Zwischenverfügung). Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, beim gleichen psychiatrischen Gutachter die neue Begutachtung in Auftrag zu geben, da dessen erstes Gutachten vom Gericht als nicht beweistauglich erachtet wurde. Es handelt sich um ein Zweitgutachten. Diese Konstellation der Vorbefassung erweckt den Anschein der Vorbestimmtheit, weshalb ein Ausstandsgrund gegenüber dem von der IV-Stelle ernannten Gutachter gegeben ist.
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