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2013-12-12_sv_4

Basel-Landschaft · 2013-12-12 · Deutsch BL

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist im vorliegenden Fall nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft

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Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist im vorliegenden Fall nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft

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