Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist im vorliegenden Fall nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft
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Basel-Land Kantonsgericht 12.12.2013 2013-12-12_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.12.2013 2013-12-12_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.12.2013 2013-12-12_sv_4
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist im vorliegenden Fall nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft
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