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2013-11-08_5101361

Basel-Landschaft · 2013-11-08 · Deutsch BL

Weiterbildungskosten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 8. November 2013 (510 13 61)

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Weiterbildungskosten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Markus Zeller, Steuer- richter Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A. und B.,

Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2011

Seite 2 In E r w ä g u n g :

- dass die Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Juli 2013 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juni 2013 betreffend die Veranlagungsverfügung zur Staatssteu- er 2011 vom 21. März 2013 mit dem Begehren, es sei der von der Rekurrentin unter dem Ti- tel übrige berufsnotwendige Kosten in Höhe von Fr. 16‘043.-- geltend gemachte Abzug, welcher im Umfang von Fr. 15‘493.-- gestrichen worden sei, vollumfänglich zuzulassen, un- ter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben haben,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 2 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterin- nen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen auf den Rekurs eingetreten werden kann,

- dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allge- meinen Abzüge abgerechnet werden, wobei zu den notwendigen Aufwendungen nach die- ser Vorschrift auch "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten" gehören und damit nach dem Willen des Gesetzgebers das gleiche Kriterium angewendet werden soll, wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender, die ge- mäss Art. 10 Abs. 1 StHG die "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" abziehen können (vgl. Schweizerisches Bundesgericht [BGer] 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1),

- dass sich die entsprechende Regelung in § 29 Abs. 1 lit. a des Basellandschaftlichen Steu- ergesetzes befindet, wonach bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuer- baren Einkünften abgezogen werden können, wobei nach § 29 Abs. 3 StG die Auslagen für eine berufliche Ausbildung nicht abzugsfähig sind,

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- dass nach § 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 Wei- terbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen not- wendig sind, abgezogen werden können,

- dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfal- len, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind; zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbs- einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr le- diglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nütz- lich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhal- ten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des glei- chen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisheri- gen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheiden- de höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen ande- ren Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGer 2C_28/2011 vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2 ff.; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 52 ff.),

- dass die Pflichtige in den Jahren 2011 bis 2013 berufsbegleitend einen Master of Advanced Studies (MAS) Business Psychology an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für Angewandte Psychologie in Olten absolvierte,

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- dass dieser Lehrgang folgende Module umfasste: Einstellungen, Werte, Arbeitszufrieden- heit; Leistungsbeurteilung aus psychologischer Sicht; Personalmotivation, Führungskonzep- te, Kommunikation; Eignungs- und Personaldiagnostik, Wissensmanagement; Teamdiagno- se und -entwicklung, Organisationskultur; Erfolgsfaktoren Change Prozesse und Restruktu- rierungen; Neue Medien in Arbeit und Organisation, Diversity,

- dass sich dieser Lehrgang an Führungskräfte, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, Projektmanagerinnen und Projektmanager, Beraterinnen und Berater und Selbständige aus den Fachrichtungen Ingenieur-, Natur- und Sozialwissenschaften richtete,

- dass die Rekurrentin ab dem Jahr 2001 bei der C. als Produktmanagerin für Gewürze, Kräu- ter und Trockenpilze sowie ab dem Jahr 2006 als stellvertretende Leiterin im Produktionsbe- trieb D. tätig war; sie im Jahr 2012 die Leitung des Produktionsbetriebs D. übernahm und alsdann in den Personalbereich wechselte,

- dass die Pflichtigen mit Rekurs vom 11. Juli 2013 eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2013 nachreichten, wonach die Rekurrentin den MAS Business Psychology im Rahmen einer Kompetenzerweiterung für ihre Führungsfunktion und als Divisionsleitungsmitglied be- sucht habe; spezifische Ziele aufgrund ihrer Weiterbildung für das damals bevorstehende Change Management erhalte habe, die sie realisieren und umsetzen habe dürfen; die Re- kurrentin ihre Weiterbildung im Frühjahr 2013 mit der Masterarbeit zum Thema E. abge- schlossen habe,

- dass beim Erwerb des MAS Business Psychology nicht primär Kompetenzen für eine neue berufliche Stellung, sondern Kompetenzerweiterungen für die aktuell ausgeübten Tätigkei- ten im Projektmanagement mit Führungsfunktion sowie im Personalwesen erworben wur- den, welche der Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und dem Aufstieg im an- gestammten Beruf dienten, zumal die Masterarbeit im Betrieb der Arbeitgeberin gemacht werden konnte,

- dass es sich somit nicht um eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne, sondern um einen Fall von Weiterbildung handelt,

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- dass die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten immer wieder - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zu Schwierigkeiten führt und unter anderem deswegen aufgege- ben werden soll, was zu einer Vereinfachung des Steuerrechts führen soll, wobei eine Be- grenzung des Abzuges vorgesehen ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerli- che Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 4. März 2011),

- dass die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den entsprechen- den Änderungen des StHG und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) mit Schlussabstimmung vom 27. September 2013 zugestimmt hat, wobei die Referendumsfrist am 16. Januar 2014 ablaufen wird,

- dass die Kantone gemäss dem neu beschlossenen Art. 72r StHG ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen anzupassen haben,

- dass die Tage der Unterscheidung von Aus- und Weiterbildungskosten im Steuerrecht damit wohl gezählt sein dürften,

- dass der Handlungsbedarf vom Gesetzgeber also erkannt worden ist; es daher nicht als geboten erscheint, im jetzigen Zeitpunkt, in welchem die vorgenannten Änderungen abseh- bar sind, seitens des Steuergerichts eine Praxisverschärfung vorzunehmen; insoweit die Einzelfallgerechtigkeit vor dem Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen hat (vgl. StGE vom 6. Dezember 2002, 101/2002, E. 7),

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 die Gutheissung des Rekurses beantragt hat,

- dass es sich aus all diesen Gründen bei den hier in Frage stehenden Kosten in Höhe von Fr. 15'493.-- um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt, die zusätzlich zum bereits ge- währten Abzug von Fr. 550.-- zum Abzug zuzulassen sind,

- dass aufgrund all dieser Erwägungen der Rekurs gutzuheissen und die Steuerverwaltung anzuweisen ist, unter dem Titel der übrigen berufsnotwendigen Kosten total Fr. 16‘043.-- zum Abzug zuzulassen,

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- dass den Rekurrenten ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung [VPO]),

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w i r d e r k a n n t :

://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, total Fr. 16‘043.-- als übrige berufsnotwendige Kosten zum Abzug zuzulassen.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird den Rekurrenten zurückerstattet.

4. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde F. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiber:

D. Brügger