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2013-10-25_5301329

Basel-Landschaft · 2013-10-25 · Deutsch BL

Autospesen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (530 13 29)

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Autospesen

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Pascal Leumann, Dr. Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. B., vertreten durch C.

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2010

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I n E r w ä g u n g :

- dass die Vertreterin des Beschwerdeführers gegen den Einsprache-Entscheid der Steuer- verwaltung vom 22. Mai 2013 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mit dem Begehren, auf die Aufrechnung der Autospesen von Fr. 15'355.-- sei zu verzichten und die Beschwerde gut zu heissen, unter Wahrung von Frist und Form, Beschwerde erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom

7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuer- gerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellen- den Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass der Pflichtige zunächst mit Datum vom 11. Dezember 2012 amtlich veranlagt wurde, die Vertreterin hiergegen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Einsprache erhob und eine Steuererklärung einreichte,

- dass die auf dem Lohnausweis des Pflichtigen, welcher von der Vertreterin des Pflichtigen erstellt worden ist, aufgeführten Repräsentationsspesen in Höhe von insgesamt Fr. 22‘555.-

- von der Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid auf Fr. 6‘000.-- reduziert worden und Fr. 16‘555.-- mangels genehmigtem Spesenreglement als steuerbares Einkommen aufge- rechnet worden sind,

- dass die Vertreterin in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2013 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2013 ausführte, der Lohnausweis sei nicht korrekt erstellt worden, wobei es sich bei den aufgeführten Spesen nicht um Pauschalspe- sen, sondern um effektiven Spesenersatz, die dem Pflichtigen quartalsweise aufgrund der gefahrenen Kilometer erstattet würden handle, was aus den der Beschwerde beiliegenden Rechnungen des 1. bis 4. Quartals 2010 ersichtlich sei,

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- dass die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 die teilweise Guthei- ssung der Beschwerde und die Zulassung der geltend gemachten Autospesen beantragt hat,

- dass gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden können, nach Abs. 2 für die Berufs- kosten nach Abs. 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt werden, im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und c dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen steht,

- dass nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 Art. 5 Abs. 3 falls kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pau- schalen nach Artikel 3 abgezogen werden können, wobei der Nachweis höherer berufsnot- wendiger Kosten vorbehalten (Art. 4) bleibt,

- dass gemäss dem Anhang zur Berufskostenverordnung die Fahrkosten privater Fahrzeuge (Auto) pro Fahrkilometer mit 70 Rp. angesetzt werden,

- dass wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten gemäss dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG deren Notwendigkeit zur Erzielung des Erwerbseinkommens ist, wobei die für die Berufsausübung notwendigen Aufwendungen, die Gewinnungskosten als durch die Erwerbstätigkeit verursachten oder bewirkten Vermögensabgänge bezeichnet werden (vgl. Knüsel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/2a, Art. 26 DBG N 2ff.),

- dass Ausgaben nicht abzugsfähig sind, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen, weshalb Auslagen, die wohl im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, die sie aber lediglich wegen eines persönlichen Be- dürfnisses oder aus grösserer Bequemlichkeit getätigt hat, den privaten Lebenshaltungsko- sten zuzuordnen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 26 N 4),

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- dass bei Benützung des Autos die Fahrtkosten grundsätzlich nur im Betrage der Abonne- mentskosten für das öffentliche Verkehrsmittel abgezogen werden können, die Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg lediglich dann als ab- zugsfähig gelten, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und falls sich die Autobenutzung rechtfertigen lässt, i.d.R. eine Kilometerpauschale geltend ge- macht werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, Art. 26 N 122f.),

- dass die Zurückhaltung der Steuerbehörden bei der Gewährung der Fahrtkostenabzüge vor allem auf der Überlegung beruht, dass der Verzicht auf die Benützung öffentlicher Ver- kehrsmittel i.d.R. nicht auf eine arbeitsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen ist, sondern überwiegend dazu dient, die private Lebenshaltung bequemer und die Freizeit sinnvoller zu gestalten, aus diesem Grund die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG nicht gerechtfertigt ist haben, diese Praxis auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer Geltung hat, (Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 14/1991 vom 30. August 1991, E. 1a; Ent- scheid des Steuergerichts [StGE] vom 12. August 2009, 510 09 41, E 2c, www.bl.ch/steuergericht),

- dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.500/2002 vom 24. März 2003, E. 3.5; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 7. Oktober 2009, 510 09 31, E. 5b),

- dass die Vertreterin der Beschwerde vier Quartalsabrechnungen beigelegt hat, aus denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie ein Ansatz von Fr. 1.20 pro Kilometer hervorge- hen, auf der Rechnung im Weiteren erwähnt wird, dass die Abrechnung gemäss Vertrag vom 10. Januar 2009 und gemäss beiliegenden Abrechnungsbelegen erfolge und zudem jeder der Belege mit dem Stempel „gebucht“ versehen ist,

- dass keine weiteren Belege, wie zum Beispiel Tankabrechnungen, ein Fahrtenbuch oder sonstige Belege eingereicht worden sind aus denen das Gericht nachvollziehen kann, dass

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der Pflichtige die von ihm angegebenen Kilometer auch tatsächlich gefahren ist, der Kilome- teransatz zudem nicht den im Anhang zur Berufskostenverordnung angegebenen Maximal- satz von 70 Rp. entspricht und um 50 Rp. überschritten wird, die Rechnungen auch nicht unterzeichnet sind und es daher nicht einmal nachvollzogen werden kann, wer diese Belege tatsächlich ausgestellt hat, die Beweiskraft dieser dem Gericht vorliegenden Belege somit völlig unzureichend ist, wobei die auf der Rechnung erwähnten Abrechnungsbelege eben- falls nicht in den Akten liegen,

- dass vorliegend die Nachweispflicht nicht erfüllt ist und es demzufolge auch nicht ausreicht weitere Abrechnungsbelege auf der Rechnung lediglich zu erwähnen, ohne sie jedoch auch beizulegen, die gemäss den vier Abrechnungen geltend gemachten Autospesen für das Pri- vatauto von insgesamt Fr. 13‘354.70 somit lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht belegt werden, den eingereichten Belegen nicht die erforderliche Beweiskraft zukommt und die gel- tend gemachten Kosten somit nicht nachvollziehbar sind und z.B. mittels Fahrtenbuch unter Angabe von Datum, Abfahrtort, Ziel, Anzahl Kilometer und Zweck oder Tankstellenbelege bewiesen wurden,

- dass im vorliegenden Fall der Nachweis der effektiven Autospesen für das Privatauto dem- zufolge nicht erbracht wurde,

- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

- dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG),

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Demgemäss w i r d e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Beschwerdeführers, die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler