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2013-10-25_5301326

Basel-Landschaft · 2013-10-25 · Deutsch BL

Spezialsteuerdomizil

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 wur- den die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von insgesamt Fr. 259‘300.-- veranlagt. Gemäss der Erläuterung auf der Veranlagung zur Staatssteuer wurde der gesamte Gewinn aus der im Kanton D. registrierten Einzelfirma des Pflichtigen dem Kanton Basel-Landschaft zuge- wiesen.

E. 2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 erhob die Vertreterin vorsorglich Einsprache und begehrte lediglich eine Fristverlängerung für das Einreichen der Begründungen bis zum 31. März 2013. In der Folge reichte die Vertreterin lediglich eine Begründung inkl. Anträgen zur Einsprache betr. die Staatssteuer 2010, nicht aber betr. die direkte Bundessteuer 2010 ein.

E. 3 Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

E. 4 Gegen diesen Einsprache Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Einsprache-Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, es sei gänzlich unverständ- lich, dass die Vorinstanz zusätzlich Einsprache-Entscheide bezüglich der direkten Bundessteu- er erlassen habe, obwohl gegen die entsprechenden Veranlagungen überhaupt kein Rechtsmit- tel ergriffen worden sei und diese bereits rechtskräftig seien.

E. 5 Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenös- sische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (530 13 26)

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Spezialsteuerdomizil

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin Margrit Elbert, Steu- errichter Dr. L. Schneider, Dr. Philippe Spitz, Dr. Pascal Leumann, Ge- richtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. B. und B. B., vertreten durch C.

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2010

Seite 2 S a c h v e r h a l t :

1. Mit Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 wur- den die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von insgesamt Fr. 259‘300.-- veranlagt. Gemäss der Erläuterung auf der Veranlagung zur Staatssteuer wurde der gesamte Gewinn aus der im Kanton D. registrierten Einzelfirma des Pflichtigen dem Kanton Basel-Landschaft zuge- wiesen.

2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 erhob die Vertreterin vorsorglich Einsprache und begehrte lediglich eine Fristverlängerung für das Einreichen der Begründungen bis zum 31. März 2013. In der Folge reichte die Vertreterin lediglich eine Begründung inkl. Anträgen zur Einsprache betr. die Staatssteuer 2010, nicht aber betr. die direkte Bundessteuer 2010 ein.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

4. Gegen diesen Einsprache Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Einsprache-Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, es sei gänzlich unverständ- lich, dass die Vorinstanz zusätzlich Einsprache-Entscheide bezüglich der direkten Bundessteu- er erlassen habe, obwohl gegen die entsprechenden Veranlagungen überhaupt kein Rechtsmit- tel ergriffen worden sei und diese bereits rechtskräftig seien.

5. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Einsprache-Überschrift „Vorsorg- liche Einsprache gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung BL vom 3. Juni 2013 - Definitive Veranlagungen Direkte Bundessteuer und Staatssteuer der Jahre 2010 und 2011 sowie die nachfolgenden Ausführungen, hätten keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass

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sich die Einsprache sowohl gegen die direkten Bundessteuern als auch gegen die Staatssteu- ern 2010 und 2011 gerichtet hätten.

Das Steuergericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- über- steigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.

2. a) Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - nachgewiesen sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen. Wenn es an den Sa- churteilsvoraussetzungen mangelt erledigt die Rechtsmittelinstanz das Verfahren durch Nicht- eintretensentscheid. Sind die Prozessvoraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufla- ge, S. 244, Rz. 693; vgl. auch Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 456ff.).

b) Die Prozessvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung nach Einreichung des Rechtsmittels da- hin, so ist zu unterscheiden: Betrifft sie - die in der Verwaltungsrechtspflege eher selten bedeut- same - örtliche Zuständigkeit, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen. Fällt dagegen das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder das Streitobjekt nach Einreichen des Rechtsmittels weg, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 246, Rz. 696).

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3. a) Vorliegend hat die Vertreterin der Pflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung betr. Direkte Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 ohne Begehren und ohne weitere Be- gründung vorsorglich Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 22. März 2013 lieferte die Vertrete- rin innert der erstreckten Frist eine fehlende Begründung inkl. der Begehren nach. Die Begrün- dung bezog sich jedoch ausschliesslich auf das Verfahren betr. die Staatssteuer. Hinsichtlich der Direkten Bundessteuer wurden keine weiteren Ausführungen mehr gemacht. Daraus lässt sich nun einerseits schliessen, dass die Pflichtigen lediglich die Verfügung betr. die Staatssteu- er 2010 einer Beurteilung durch die Einsprachebehörde zuführen wollten oder aber anderseits, dass die Begründung betr. die Direkte Bundessteuer vergessen wurde. In einem Fall, in wel- chem die Steuerpflichtigen eine professionelle Vertretung an ihrer Seite haben, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass ein Parallelverfahren in Vergessenheit geraten kann. Im Ein- spracheverfahren hätte eine Rückfrage bei der Vertreterin in diesem Fall die nötige Klarheit ver- schafft. Ähnliches ist aber auch der Vertreterin vorzuhalten, die in der Begründung zu ihrer Ein- sprache einen kurzen Vermerk hätte anbringen können, dass der Fall der direkten Bundessteu- er 2010 nicht weiter verfolgt werde und von der Fällung eines Einsprache-Entscheides abzuse- hen sei. Dies deshalb, da im Einspracheverfahren der direkten Bundessteuer zwar die Einspra- che schriftlich zu erfolgen hat, hingegen kein begründeter Antrag gestellt werden muss. Eine Begründung (und ein Antrag) werden einzig bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranla- gung vorausgesetzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zü- rich 2009, Art. 132 N 40).

b) An der heutigen Verhandlung des Steuergerichts hat die Vertreterin nochmals bekräftigt, dass man die Einsprache nicht habe weiter verfolgen wollen und man mit der Veran- lagungsverfügung betr. die Direkte Bundessteuer einverstanden sei. Man habe angenommen, dies sei genügend dadurch zum Ausdruck gekommen, indem betr. die Direkte Bundessteuer keine Anträge gestellt und auch keine Begründung nachgeliefert worden sei.

Unter diesen Umständen ist vorliegend schlicht festzustellen, dass die Pflichtigen die Veranlagungsverfügung betr. die direkte Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 akzep- tiert haben und der Grund zur Aufrechterhaltung der Einsprache bereits im Einspracheverfahren weggefallen ist, die Vertreterin zudem an der heutigen Verhandlung erklärt hat, dass sie bereits im Einspracheverfahren keine materielle Beurteilung der Sachlage gewünscht habe und dies auch jetzt nicht tue, weshalb sie auch nur den Fall der Staatssteuer 2010 ausführlich begründet

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und entsprechende Anträge gestellt habe, demzufolge die Einsprache bei der Steuerverwaltung durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden müssen, der abweisende Einspra- che-Entscheid vom 3. Juni 2013 daher aufzuheben ist und das Verfahren vor Steuergericht in- folge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.

4. Den Rekurrenten werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 130 StG i.V.m § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Demgemäss w i r d e r k a n n t :

://: 1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2013 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenös- sische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler