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2013-09-20_510201349

Basel-Landschaft · 2013-09-20 · Deutsch BL

Wochenaufenthalter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 20. September 2013 (510 13 49)

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Wochenaufenthalter

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, Dr. P. Leumann, Dr. L. Schneider, Steuerrichterin M. Elbert, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A. B., vertreten durch C.

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staats- und Gemeindesteuer / Feststellungsverfügung

Seite 2 In E r w ä g u n g :

- dass der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Mai 2013 gegen den Einspra- che-Entscheid der Steuerverwaltung vom 24. April 2013 betreffend die Feststellungsverfü- gung vom 25. März 2013, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat, mit dem Begehren, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass das Steuerdomizil des Rekurren- ten weiterhin in D. im Kanton E. sei und das ihm in F. weiterhin Wochenaufenthalterstatus zukomme,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) für die Anhandnahme der vorliegenden Streitsa- che zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 3 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbe- trag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, weshalb ohne weitere Ausführungen auf den Rekurs eingetreten werden kann,

- dass der Rekurrent geltend macht, der Anspruch auf rechtliches Gehörs sei verletzt worden, da die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit lediglich drei Sätzen begründet habe und sich mit seinen Argumenten gar nicht auseinandergesetzt habe,

- dass sich im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ein zentraler Gehalt pro- zeduraler Fairness ausdrückt; das rechtliche Gehör funktional einerseits der Sachverhalts- abklärung dient, es anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ist; Recht- sprechung und Lehre aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch verschiedene Teil- gehalte abgeleitet haben: den Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Ver- fahren, das Recht auf Akteneinsicht, auf Entscheidbegründung und auf Rechtsbeistand (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 226),

- dass aus dem Anspruch der Parteien auf Begründung den Behörden die Pflicht erwächst, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen; die Behörde jedoch nicht alle vorgebrachten Argumente würdigen muss, sondern sich auf die Prüfung der entscheidwesentlichen Argumente be-

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schränken darf; die Begründungsdichte den verfassungsrechtlichen Standards genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (vgl. Kie- ner/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 237 ff.),

- dass die Konsequenz einer Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist; aufgrund der formellen Natur dies unabhängig davon gilt, ob der Entscheid in einem korrekten Verfahren anders oder gleich ausgefallen wäre (Häfe- lin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 839),

- dass die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen gemäss § 123 Abs. 3 StG ihren begründe- ten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel zu eröffnen hat,

- dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts seit 1970 einen Begründungszwang selbst dann bejaht, wenn keine entsprechende gesetzliche Norm vorliegt, denn es entspreche all- gemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtssuchenden die Entscheidungs- gründe eröffnet werden (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen, 1994, S. 186 f.); während es nach gängiger Praxis genügt, beim Erlass der Veranla- gung die Abweichungen von der Deklaration aufzuzeigen, der Entscheid der Steuerverwal- tung eine Begründung enthalten muss; die Begründung die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Behörde aufzuzeigen hat, aufgrund derer der Entscheid getroffen wurde; die Begründung es dem Steuerpflichtigen ermöglichen muss, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen (vgl. Ziegler in: Nefz- ger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 123 N 10; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 14. Dezember 2007, 510 07 45, E. 3, www.bl.ch/steuergericht),

- dass sich die Behörde zwar wie dargetan nicht zu allen Rechtsvorbringen einer Partei äus- sern muss, sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken darf, aber je komplexer die Sach- und Rechtslage ist, desto höhere Anforderun- gen an die Begründungspflicht gestellt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGE], 129 I 232, E. 3.3),

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- dass die Festlegung des Steuerdomizils im vorliegenden Fall komplex ist und eine Begrün- dung erfordert, die auf den Einzelfall eingeht,

- dass dies umso mehr gilt, als der Pflichtige eine sehr sorgfältig verfasste Einsprache einge- reicht hat, in welcher sein Standpunkt eingehend dargetan und mit umfangreichen Belegen untermauert wurde,

- dass die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid vom 24. April 2013 nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts in den Erwägungen lediglich die Argumentation ihrer Verfügung betreffend Steuerdomizil vom 25. März 2013 wiederholte, sich aber weder mit den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten noch den eingereichten Belegen ausei- nandergesetzt hat,

- dass damit der Anspruch auf Begründung bzw. rechtliches Gehör von der Steuerverwaltung verletzt worden ist,

- dass die in der ungenügenden Begründung liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wie gesehen aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs zur Aufhebung der Verfügung führt,

- dass dies gilt, sofern der Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt wird bzw. geheilt werden kann,

- dass, sofern der Rechtsmittelbehörde volle Überprüfungsbefugnis zukommt, der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die fehlende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben und der Steuerpflichtige dazu angehört wird, wobei anzumerken ist, dass der dadurch eintretende Verlust einer Instanz problematisch ist (Zweifel/Casanova, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht, § 15 N 55 ff.),

- dass das Steuergericht gestützt auf § 125 Abs. 2 StG die gleichen Befugnisse wie den Ein- schätzungsbehörden und damit umfassende Kognition hat,

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- dass sich der Pflichtige in der Einsprache vom 17. April 2013, im Rekurs vom 31. Mai 2013 und anlässlich der heutigen Verhandlung ausführlich äussern konnte und sämtliche für den Entscheid relevanten Belege vorliegen,

- dass die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 die Gutheissung des Rekurses beantragt und eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs einen formalistischen Leerlauf darstellen, welcher prozessökonomisch wenig Sinn ma- chen und dem Steuerpflichtigen nicht dienen würde,

- dass damit der Mangel der fehlenden Begründung geheilt wird,

- dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent im Kanton Basel-Landschaft steuer- pflichtig ist,

- dass der Pflichtige seit dem 1. September 2008 in F. als Wochenaufenthalter angemeldet ist,

- dass nach Art. 127 Abs. 3 Satz 1 BV die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt ist; eine gegen dieses Verbot verstossende Doppelbesteuerung nach langjähriger Rechtspre- chung des Bundesgerichts vorliegt, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehre- ren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kolli- sionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem andern Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbesteuerung),

- dass ein Kanton ausserdem eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten darf, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufol- ge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot) (vgl. BGE 134 I 303 vom 17. Juni 2008, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 I 54 vom 17. November 1998, E. 1a); es für die Erfüllung der virtuellen Doppelbesteuerung genügt, wenn ein Steuerpflichtiger von einem Kanton besteuert wird, obwohl ein anderer Kanton zu Erhebung der fraglichen Steuer berechtigt ist, unabhängig

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davon, ob dieser seine Kompetenz auch in Anspruch genommen hat (vgl. Vallen- der/Wiederkehr, St. Galler Kommentar zu Art. 127 BV N 56),

- dass das für die Staatssteuer relevante Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für interkantona- le Kompetenzkonflikte indessen keine Kollisionsnorm enthält, welche die Grenzen der Steu- eransprüche der beteiligten Kantone festlegt, woraus folgt, dass dahingehende Konflikte weiterhin nach den geltenden Regeln der Bundesgerichtspraxis zu Art. 127 Abs. 3 BV zu lö- sen sind; aufgrund dieser Praxis das unbeschränkte Besteuerungsrecht in der Regel jenem Kanton zugewiesen wird, in dem sich der steuerrechtliche Wohnsitz befindet (vgl. StGE vom

18. September 2009, 510 09 37, E. 1b; Bauer-Balmelli/Robinson in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 3 StHG N 15; Vallender/Wiederkehr, a.a.O., N 63 f.),

- dass Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. § 4 Abs. 1 StG bestimmen, dass natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

- dass als steuerrechtlicher Wohnsitz in Analogie zu Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) der Ort gilt, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Bauer-Balmelli/Robinson, a.a.O., Art. 3 StHG N 4),

- dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusse- ren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, bestimmt, im Einzelfall namentlich der Zivilstand und die Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, regel- mässige oder nicht regelmässige Rückkehr an einen vom Arbeitsort verschiedenen Ort, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhält- nisse in die Beurteilung einzubeziehen sind; die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht massgebend und der steuerrechtliche Wohnsitz insofern nicht frei wählbar ist, weswe- gen weder auf die bloss erklärten Wünsche des Steuerpflichtigen noch auf irgendwelche formellen Momente, wie Hinterlegung der Schriften oder Ausübung der politischen Rechte abzustellen ist (vgl. BGE 131 I 145 vom 10. Februar 2005, E. 4.1); die polizeilichen An- oder Abmeldungen für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes ebenfalls nicht entscheidend

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sind, sondern höchstens in Zweifelsfällen einen Beurteilungsspielraum geben, indem diese bloss äusseren Merkmale ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE Nr. 2C_770/2007 vom 29. Ap- ril 2008, E. 3.1),

- dass wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, für die Bestimmung des steu- errechtlichen Wohnsitz darauf abzustellen ist, zu welchem Ort sie im Sinne der zuvor be- schriebenen objektiven, äusseren Umstände die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGE 2C_175/2008 vom 22. August 2008, E. 3.1),

- dass dies bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen gewöhnlich der Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.2),

- dass wiederum bei unselbständig Erwerbenden, welche am Arbeitsort eine leitende Stellung innehaben, die materiellen Interesse überwiegen und damit der Arbeitsort zum Hauptsteu- erdomizil wird (vgl. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 5 S. 31), eine Stellung dann als leitend zu qualifizieren ist, wenn die berufliche Tä- tigkeit den Steuerpflichtigen so stark beansprucht, dass die familiären und sozialen Bezie- hungen in den Hintergrund treten, obgleich er mehrmals oder zumindest einmal in der Wo- che zu seiner Familie zurückkehrt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zü- richer Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 3 N 43),

- dass bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet werden als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselb- ständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Fami- lienort zurückkehren (vgl. BGE 2P.260/2004, a.a.O., E. 2.2),

- dass diese Praxis auch auf ledige Personen Anwendung findet, die enge Beziehungen zu Eltern und Geschwistern am Aufenthaltsort pflegen; die Kriterien für Wochenaufenthalter in

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diesen Fällen aber streng gehandhabt werden; bei ledigen Steuerpflichtigen vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen ist, ob weitere als nur familiäre Bezie- hungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen; besonderes Gesicht wei- ter die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Steuerpflichtigen haben; die Bezie- hungen unverheirateter Personen zur elterlichen Familie praxisgemäss dann nicht mehr hin- reichend ausgeprägt sind, um den Lebensmittelpunkt am Familienort aufrechtzuerhalten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält; wenn zumindest eines der beiden Kriterien vorliegt, dies die natürliche Vermutung begründet, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen; die Vermutung dadurch entkräftet werden kann, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt; wenn der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen am Familienort gelingt, dem Kanton oder der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis obliegt und dieselben somit nachzuweisen haben, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und allenfalls per- sönlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. BGE 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012, E. 2.5; BGE 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.3.1 mit Hinweisen),

- dass vorliegend sowohl betreffend das zitierte Kriterium des dreissigsten Lebensjahres als auch der fünf Jahre, in welchen sich ein Pflichtiger ununterbrochen am selben Ort aufhält, ein Grenzfall vorliegt, so dass fraglich ist, ob in casu die erwähnte natürliche Vermutung be- gründet wird,

- dass eine schematische Betrachtung ohne Berücksichtigung der konkreten Berufs-, Fami- lien- und Lebensumstände aber sowieso unzulässig ist (vgl. BGE 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008, E. 4.3.3) und die beiden Kriterien somit lediglich einen Richtwert darstellen,

- dass der Pflichtige keine leitende Stellung innehat,

- dass der Pflichtige in F. eine kleine, lediglich 60 m2 grosse 3-Zimmerwohnung gemietet hat, welche er alleine bewohnt und die ihm lediglich als Schlafstätte dient, währendem er in D.

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zusammen mit seiner Schwester eine 5 ½- und eine 2 ½-Zimmerwohnung gekauft hat und die 5 ½-Zimmerwohnung mit seinen Eltern teilt,

- dass der Rekurrent, insbesondere durch die nachgewiesenen Bankomatbezüge, glaubhaft darlegt, dass er die Wochenenden und die Ferien bei seiner Familie in E. verbringt und da- mit nach wir vor enge persönliche Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern in D. un- terhält,

- dass sich auch der Freundeskreis des Rekurrenten in D. bzw. im Kanton E. befindet, wäh- rendem er im Kanton Basel-Landschaft keinen Freundeskreis unterhält,

- dass er für die Fahrt von F. nach D. bzw. in der Gegenrichtung jeweils rund 4 Stunden Weg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel auf sich nimmt,

- dass der Rekurrent sich in D. auch politisch betätigt, in dem er während vier Jahren, d.h. vom 14. November 2008 bis am 31. Dezember 2012 Präsident der Geschäftsprüfungskom- mission der Gemeinde G. war und nur wegen der Gemeindefusion von sieben Gemeinden (unter anderem G.) zu D. aus dem Amt ausschied,

- dass die Gemeinde D. mit Schreiben vom 14. April 2013 bestätigt, die Umstrukturierung und Zusammenführung der Gemeinden habe auch über die Amtsübergabe des Rekurrenten hinaus ein Engagement desselben bis voraussichtlich im Frühling 2013, so unter anderem die Teilnahme an Sitzungen, erfordert,

- dass der Steuerpflichtige den Hausarzt, den Zahnarzt, die Hausbank, die Krankenkasse und die Mobiliarversicherung in D. bzw. der näheren Umgebung hat,

- dass der Rekurrent den Beruf des Landwirts erlernt und an der Hochschule für Landwirt- schaft in Zollikofen Agronomie studiert hat,

- dass der Pflichtige, wie im Jahr 2009 in Aussicht gestellt, per 30. März 2013 den elterlichen Hof in D. zu Eigentum übernommen hat,

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- dass der Rekurrent glaubhaft macht, dass er an den Wochenenden und in den Ferien auf dem elterlichen bzw. zwischenzeitlich eigenen Hof mithilft, was seinem Ansinnen entspricht, den Hof als Nebenerwerbsbetrieb weiterzuführen,

- dass der Rekurrent geltend macht, dass er den Arbeitsplatz flexibel, so beispielsweise auch je nach Wetter, verlassen könne, um auf dem Hof mitzuhelfen, beispielsweise um die Heu- ernte einzubringen,

- dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. April 2013 bestätigt, der Rekurrent leiste viele Überstunden, könne sein Arbeitspensum frei und flexibel einteilen und seine Frei- und Feri- entage jederzeit, auch kurzfristig, beziehen,

- dass die objektiven Umstände des vorliegenden Falles dem vom Bundesgericht in BGE 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 entschiedenen gleichen, in welchem eine starke Verbun- denheit zur elterlichen Familie und damit das Steuerdomizil im Kanton Wallis (anstatt dem Kanton Aargau) bejaht wurde, obschon gewichtige Indizien (Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Konkubinat, Alter) zugunsten des Arbeitsortes als Steuerdomizil bestanden,

- dass in casu entgegen dem zitierten Entscheid nicht einmal gewichtige Indizien vorliegen, sondern im Kanton Basel-Landschaft lediglich spartanisch eingerichtete Wohnverhältnisse vorliegen und ein Arbeitsverhältnis besteht,

- dass es die Steuerverwaltung aber unterlassen hat, darüber hinaus weitere Nachweise zu erbringen, die für den Kanton Basel-Landschaft als steuerlichen Wohnsitz des Pflichtigen sprechen würden,

- dass selbst dann, wenn eine natürliche Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts befindet, begründet würde, die Ge- samtheit der geschilderten Umstände für eine engere Beziehung und damit für den Le- bensmittelpunkt in D. sprechen und es dem Rekurrenten demnach gelungen ist, den Ge- genbeweis zu erbringen bzw. die Vermutung zu entkräften,

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- dass in Übereinstimmung mit dem Antrag der Steuerverwaltung auf Gutheissung des Re- kurses in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 festzustellen ist, dass sich das Steu- erdomizil ab dem 1. Januar 2011 weiterhin in D. befindet,

- dass der Rekurs folglich gutzuheissen ist,

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]),

- dass nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann,

- dass der Vertreter des Rekurrenten mit Honorarnote vom 18. September 2013 eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 4‘800.05 geltend gemacht hat, welche sich aus 15.85 Stun- den à Fr. 270.-- sowie Kosten für Porti, Fotokopien, Telefon/Fax und Reisespesen in Höhe von total Fr. 165.-- und Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 355.55 zusammensetzte,

- dass der gerichtlich anerkannte Stundensatz für Anwälte Fr. 250.-- beträgt (vgl. Entscheid des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juni 2009, abgedruckt in: BStP- ra, Bd. XIX, S. 559 ff.),

- dass dem Rekurrenten demnach ein Honorar von Fr. 3‘962.50 (15.85 Stunden à Fr. 250.-- /Stunde) bzw. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘457.70 (inklusive Auslagen von Fr. 165.-- und MWSt von Fr. 330.20) zulasten des Staates resp. der Steuerverwaltung zuzu- sprechen ist,

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w i r d e r k a n n t :

://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Feststellungsverfügung vom 25. März 2013 wird aufgehoben.

3. Stattdessen wird festgestellt, dass sich das Steuerdomizil ab dem 1. Januar 2011 wei- terhin in D. im Kanton E. befindet.

4. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

5. Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘457.70 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

6. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde F. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiber:

D. Brügger