Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist vorliegend nicht erfüllt. Die Observation war objektiv nicht geboten. Die darauf folgende Verzichtserklärung ist ungültig. Die Leistungspflicht ist gestützt auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Gutachten zu beurteilen. Bei angezeigtem Berufswechsel hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen während einer Übergangsfrist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.09.2013 2013-09-12_sv_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.09.2013 2013-09-12_sv_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.09.2013 2013-09-12_sv_5
Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist vorliegend nicht erfüllt. Die Observation war objektiv nicht geboten. Die darauf folgende Verzichtserklärung ist ungültig. Die Leistungspflicht ist gestützt auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Gutachten zu beurteilen. Bei angezeigtem Berufswechsel hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen während einer Übergangsfrist.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht