Verfügung / Verwirkungsfrist / Verfahrenskosten
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 A.____, Beschwerdeführerin,
E. 1.1 Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden ge- gen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grund- stück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Verkehrsanlage erwächst, können Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Stras- sen- bzw. Wegbaus verpflichtet werden. Diese Strassen- und Wegbeiträge stellen Vor- teilsbeiträge dar (vgl. BGE 110 Ia 205 E. 4c, 102 Ia 46 E. 1, 98 Ia 169 E. 2). Die Zustän- digkeit des Enteignungsgerichts ist demnach vorliegend gegeben.
E. 1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungs- gerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantra- gen die Beschwerdeführenden die vollständige Befreiung ihrer Parzellen von der Bei- tragspflicht. Der Streitwert betreffend die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden be- läuft sich folglich auf die vollen Beitragssummen, namentlich auf je Fr. 7'312.13. Da die präsidierende Person die Verfahren der Beschwerdeführenden im Sinne des Art. 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom
16. Dezember 1993 (VPO, SR 271) vereinigt hat, ergeht vorliegend ein Urteil (vgl.
- 6 - BGE 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Der Streitwert des vereinigten Verfah- rens beläuft sich somit auf Fr. 14'624.26, weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist.
E. 2 B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte, Lange Gasse 15, Postfach, 4002 Basel gegen C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat, Advokatur Siss- ach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach Gegenstand Strassenbeitrag
- 2 - A.
Am 25. Januar 2011 genehmigte der Stadtrat der C.____ die Schlussabrechnung der "Er- schliessung X.____". Gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung erhob die C.____ von den Anwohnerinnen und Anwohnern mit Verfügungen vom 25. März 2011 Vorteilsbeiträ- ge. Für die Parzelle Nr. 6260 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Stras- senbeiträge von je Fr. 39'423.15 und Beiträge für den Fuss- und Radweg von je Fr. 47'515.45 in Rechnung gestellt.
B.
Mit Schreiben vom 2. April 2011 bzw. 4. April 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfügungen vom 25. März 2011 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsge- richt, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).
C.
In der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 bzw. 16. Juni 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Strassenbeiträge inkorrekt ermittelt worden seien und die Beiträge für den Fuss- und Radweg Verfassungsrecht verletzten.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2011 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
E.
Anlässlich der am 13. Oktober 2011 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung haben sich die Parteien bereit erklärt, die Möglichkeit ei- ner einvernehmlichen Lösung abzuklären. Die Verfahren wurden in der Folge mit Präsidi- alverfügung vom 14. Oktober 2011 sistiert.
- 3 - F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 widerriefen die Beschwerdeführenden die Sistierung der Verfahren per 29. Februar 2012 und ersuchten um die Ansetzung einer Hauptver- handlung.
G.
Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2012 vereinigte das Enteignungsgericht aus prozess- ökonomischen Gründen die Verfahren Nrn. 650 11 33-34 und 650 11 44-45. Ausserdem wurde die Sistierung der Verfahren aufgehoben, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt C.____ betreffend die Mutationen und Eigentümerwechsel der Parzellen Nrn. 6260 und 7203 des Grundbuchs C.____ an- geordnet.
H.
Mit Urteil vom 7. Juni 2012 hiess das Enteignungsgericht die Beschwerden teilweise gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- beiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg an die Beschwerdegegnerin zurück. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Eigentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden sind und dass die Beiträge für den Fuss- und Radweg um 60% reduziert werden müssen.
I.
Am 25. September 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg. Für die Parzellen Nrn. 6260 und 7203 sowie für die Anmerkungsparzelle Nr. 7122 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg in der Höhe von je Fr. 7'312.13 in Rechnung gestellt.
J.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfü- gungen vom 25. September 2012 Beschwerde beim Enteignungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 25. September 2012 seien unter o/e Kostenfolge aufzuheben.
- 4 -
K.
Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte am 20. November 2012. Die Beschwer- deführenden rügen die Nichtigkeit der Verfügungen vom 25. September 2012 aufgrund mangelhafter Eröffnung. Die strittigen Verfügungen seien nicht als solche bezeichnet, die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen und die Verfügungen seien inhaltlich nicht nach- vollziehbar. Des Weiteren sei von den Beiträgen keine Reduktion um 60% vollzogen wor- den und die Eigentumsverhältnisse seien falsch ausgewiesen worden. Schliesslich seien die Ansprüche verwirkt.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begrün- dung führt sie sinngemäss aus, dass die Beiträge korrekt erhoben worden seien und die Verwirkung nicht eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dass die Verfahren zu vereinigen seien.
M.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 152-154 und 650 12 155-157 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.
N.
Anlässlich der am 16. Mai 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchge- führten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Die von der Be- schwerdegegnerin beantragte Frist zur ergänzenden Stellungnahme wurde mit Präsidial- verfügung vom 16. Mai 2013 gewährt.
O.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2013 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Beschwerden mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei. Even- tualiter seien die Beschwerden abzuweisen, da unerheblich sei, dass die Verfügungen unbegründet und ohne Rechtsmittelbelehrungen versehen worden seien.
- 5 - P.
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführenden rügen neu eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergän- zenden Stellungnahme angesetzt habe. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Enteignungsgericht deshalb auf die Beschwerden nicht eintreten könne. Den Rechnungen vom 25. September 2012 komme kein Verfügungscharakter zu, da sämtliche Modalitäten zur Berechnung der Strassenbeiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) abschliessend festgelegt worden seien.
E. 2.2 Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2b). Fraglich ist somit, ob die angefochtenen Verfügungen die Verfügungen vom 25. März 2011 vollstrecken, namentlich die Strassenbeiträge und Bei- träge für den Fuss- und Radweg der Verfügung vom 25. März 2011 in Rechnung stellen, und folglich nicht angefochten werden können.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber den Beschwerdeführenden bereits am
25. März 2011 Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg verfügt. Gegen diese Beitragsverfügungen haben die Beschwerdeführenden am 2. bzw. 4. April 2011 Be- schwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom
E. 7 Juni 2012 (650 11 33) wurden die damaligen Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- und Fusswegbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Enteignungsgericht hat die frankenmässige Neuberechnung der Beiträge mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht selbst vorgenommen. Die ursprünglichen Verfügungen vom
25. März 2011 sind nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, wie die Sache nicht zur Neu- berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Bei- tragshöhe liegt folglich noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Demnach handelt es sich bei den angefochtenen Strassenbeiträgen und den Beiträgen für den Fuss- und Radweg, welche mit den Verfügungen vom 25. September 2012 erlassen wurden, um die Einforde-
- 7 - rung erstmalig berechneter Beiträge, für welche ein Rechtsmittelweg für die Beschwerde- führenden vorgesehen sein muss. Die in Frage stehenden Verfügungen vom
25. September 2012 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte dar.
3.
Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Vertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verlangt, dass die Gerichte die rechtserhebli- chen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Diese Garantien umfassen das Recht der Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen ent- halten (vgl. BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 1672).
4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2013 in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass ihr nach Durchführung der Vorverhandlung Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Das Gericht hat in Gutheissung die- ses Antrags mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern den Be- schwerdeführenden ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mit dieser Fristansetzung verletzt wurde. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht vielmehr den Anspruch auf rechtliches Ge-
- 8 - hör der Beschwerdegegnerin gewahrt. Zudem gilt zu beachten, dass das Gericht auch ohne Fristansetzung ergänzende Stellungnahmen der Parteien berücksichtigen muss (vgl. zum Ganzen: BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2)
4.4 Schliesslich hat das Gericht am 25. Juni 2013 die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführenden hatten daraufhin die Möglichkeit, sich zur ergän- zenden Stellungnahme entweder unverzüglich schriftlich oder mündlich an der Hauptver- handlung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen aufgrund mangelhafter Eröffnung. Einerseits seien die Verfügungen vom
25. September 2012 nicht als solche bezeichnet worden und die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen. Andererseits seien die Verfügungen, insbesondere die Berechnung der Reduktion für den Fuss- und Radweg, inhaltlich nicht nachvollziehbar.
5.2 Gemäss § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) sind Verfügungen als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf den ange- fochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 fehlen die Bezeichnungen als Verfü- gung und die Rechtsmittelbelehrungen. Es gilt allerdings zu beachten, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützli- cher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Ver- fügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3, 119 IV 330 E. 1c). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Rechnungen vom 25. September 2012 als solche erkannt, da sie am 5. Oktober 2012 in- nert Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerden richtig und rechtzeitig eingereicht wurden, haben die fehlenden Bezeichnungen der Rechnungen als Verfügungen und die
- 9 - fehlenden Rechtsmittelbelehrungen den Parteien nicht zum Nachteil gereicht, weshalb nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen ausgegangen werden kann.
5.3 Wie bereits erwähnt, beanstanden die Beschwerdeführenden auch die Unver- ständlichkeit der Verfügungen und zweifeln deshalb an der Erfüllung der Begründungs- pflicht. Der Sinn der Begründungspflicht liegt darin, dass die Betroffenen die Tragweite der Verfügung beurteilen und in voller Kenntnis der wesentlichen Umstände Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. Juli 2003 [650 99 68] E. 2.4). Den Verfügungen vom 25. September 2012 wurde eine Berechnungstabelle beigelegt. Aus dieser Tabelle geht hervor, wie die Beiträge berechnet wurden. Den Beschwerdefüh- renden war es aufgrund der Verfügungen vom 25. September 2012 und der beigelegten Berechnungstabelle möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen. Von einer feh- lenden Begründung der Verfügungen kann folglich nicht ausgegangen werden, weshalb keine nichtigen Verfügungen vorliegen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg gemäss § 95 Abs. 1 EntG verwirkt seien, da die an- gefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 mehr als zwei Jahre nach Fertigstel- lung des Erschliessungswerkes geltend gemacht worden seien.
6.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Über die Verwir- kungsfrist enthält das kommunale Recht keine abweichenden Vorschriften (vgl. § 27 Abs. 1 des Strassenreglements der Stadt C.____ vom 11. Mai 1970). Die Schlussabrech- nungen der an der X.____strasse und am Fuss- und Radweg tätigen Unternehmen datie- ren mehrheitlich aus dem Jahr 2010. So ist beispielsweise aus der Schlussabrechnung der D.____ AG vom 4. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Belagsarbeiten an der X.____strasse und dem Fuss- und Radweg im September und Oktober 2009 ausgeführt wurden. Diese Nachweise belegen, dass die ersten Verfügungen vom 25. März 2011 je- denfalls rechtzeitig zugestellt wurden und demnach nicht verwirkt sind.
- 10 - 6.3 Die angefochtenen Verfügungen regeln lediglich diejenigen Punkte, die mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Mit dem erwähnten Ur- teil ist die grundsätzliche Beitragspflicht der Beschwerdeführenden in materielle Rechts- kraft erwachsen, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die ur- sprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 nicht aufgehoben worden sind. Die An- sprüche auf Vorteilsbeiträge wurden gegenüber den Beschwerdeführenden folglich innert zwei Jahren geltend gemacht. Aus diesem Grund ist das Datum der vorliegend strittigen Verfügungen für die Beurteilung der Verwirkungsfrist nicht massgebend. Von einer Ver- wirkung der Ansprüche auf Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
6.4 Selbst wenn die Verfügungen vom 25. März 2011 aufgehoben worden wären, würde sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran ändern, dass die Verwirkungsfrist vorliegend gewahrt wurde. Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (vgl. BGE H 413/1999 vom 5. September 2001 E. 3a). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass die Be- schwerdegegnerin die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 rechtzeitig zuge- stellt hat und damit die Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt wurde.
6.5 Schliesslich gilt in Bezug auf Verwirkungsfristen zu beachten, dass sie im Allge- meinen dem Schutze des Schuldners dienen, d. h. § 95 Abs.1 EntG soll Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand sie nicht kannten (vgl. Urteil des Enteignungsge- richts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Die Berufung auf den Zeitablauf ist des- halb ausgeschlossen, wenn der Anstösser schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund be- sonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Ent- eignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Aufgrund der ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 und des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) wussten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge erneut berechnen und verfügen wird. Die Beschwerdeführenden waren aufgrund der Ausführungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge informiert. Die Argumentation der Beschwer-
- 11 - deführenden hinsichtlich der Verwirkung läuft folglich ins Leere. Die Beitragsverfügungen vom 25. September 2012 sind somit jedenfalls nicht verwirkt.
E. 7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass von den erhobenen Beiträgen für den Fuss- und Radweg die Reduktion um 60%, wie dies mit Urteil des Enteignungsge- richts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) festgelegt wurde, nicht vollzogen worden sei. Ferner seien die Eigentumsverhältnisse nicht richtig berücksichtigt worden.
E. 7.2 Aus der den Verfügungen vom 25. September 2012 beigelegten Berechnungsta- belle ist ersichtlich, dass von einem Quadratmeterpreis von Fr. 4.67 für den Beitrag für die Strasse und einem Quadratmeterpreis von Fr. 5.63 für den Beitrag für den Fuss- und Radweg ausgegangen wurde. Wird Letzterer um 60% reduziert, resultiert ein Quadratme- terpreis von Fr. 2.25. Dieser Quadratmeterpreis wurde für die Berechnung der vorliegend strittigen Beiträge verwendet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist folglich unbe- gründet.
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend die Eigentumsverhältnisse vor, dass die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, substantiiert darzulegen, inwiefern die Ei- gentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden seien. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht jedenfalls von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei.
Gemäss Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 sind vorliegend die Eigentums- verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, mithin am 25. März 2011, massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 [650 11 33] E. 6.3). Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beschwerdeführenden gemäss Grundbuch C.____ Gesamteigentü- mer der Parzelle Nr. 7203 mit einer Fläche von 1'463m2, Miteigentümer der Parzelle Nr. 6260 mit einer Fläche von 305m2 und Miteigentümer der Parzelle Nr. 7122 mit einer Fläche von 731m2. Die Flächen der Parzellen Nrn. 7203 und 6260 sind in der Berech- nungstabelle der angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 korrekt ausge- wiesen. Für die Parzelle Nr. 7122 weist die Berechnungstabelle allerdings eine Fläche
- 12 - von rund 1'100m2 anstelle von 731m2 auf. Die Eigentumsverhältnisse betreffend die Par- zelle Nr. 7122 sind folglich unrichtig ausgewiesen. Wird bei der Berechnung die korrekte Fläche von 731m2 berücksichtigt, so belaufen sich die Beiträge auf Fr. 13'820.20 bzw. je Fr. 6'910.10 anstelle von je Fr. 7'312.13. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der falsch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse eine Reduktion der strittigen Beiträge um je Fr. 402.03 als angemessen. Die Beschwerden sind somit in diesem Punkt teilweise gut- zuheissen.
E. 8.1 Nach § 20 Abs. 1 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Bei- tragspflichten von je Fr. 7'312.13. Das Enteignungsgericht reduziert die jeweiligen Beiträ- ge um Fr. 402.03. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden damit trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden lediglich zu einem äusserst gerin- gen Teil (5.5%) obsiegen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlun- gen ohne Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'300.00. Diese Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.
E. 8.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ihr eine Entschädigung für ihre Anwalts- kosten zuzusprechen sei. Sie bringt vor, dass es sich vorliegend um rechtliche Fragen handle, die mindestens teilweise bis jetzt noch nicht entschieden worden seien. Die Beur- teilung der aufgeworfenen Rechtsfragen übersteige nicht nur das Wissen einer Bauver- waltung, sondern erfordere spezielle verwaltungsrechtliche Abklärungen und Kenntnisse, welche auch in einem Rechtsdienst einer Gemeinde, vorliegend der Stadtverwaltung Liestal, nicht vorhanden seien. Sie sei auch insbesondere nicht gehalten gewesen, die sich vorliegend stellenden juristischen Fragen bereits bei Erlass des Reglements zu prü- fen.
- 13 - § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Ge- meinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteient- schädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtli- ches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erfor- derlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom
21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom
16. Februar 2012 [650 11 57] E. 12, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Dezember 2000 [650 00 5] E. 8a; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: GIOVANNI BIAGGINI/ALEX ACHERMANN/STEPHAN MATHIS/LUKAS OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungs- recht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Es stellen sich vorliegend grundsätzliche Fragen des Verwaltungsrechts. Die Erhebung von Stras- senbeiträgen und deren Bemessung sind gemeindespezifische Rechtsanwendungsfälle, die in die Sachkompetenz der verfügenden Gemeinde bzw. Stadt fallen. Die Beschwerde- gegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht Parteikosten geltend gemacht.
- 14 - D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die erhobenen Beiträge für die Strasse und den Fuss- und Radweg werden um je Fr. 402.03 reduziert.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (3) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 21. Oktober 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Sophia Forster
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kom- munalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kan- tonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schrift- lich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Un- terschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Dispositiv
- A.____, Beschwerdeführerin,
- B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte, Lange Gasse 15, Postfach, 4002 Basel gegen C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat, Advokatur Siss- ach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach Gegenstand Strassenbeitrag - 2 - A. Am 25. Januar 2011 genehmigte der Stadtrat der C.____ die Schlussabrechnung der "Er- schliessung X.____". Gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung erhob die C.____ von den Anwohnerinnen und Anwohnern mit Verfügungen vom 25. März 2011 Vorteilsbeiträ- ge. Für die Parzelle Nr. 6260 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Stras- senbeiträge von je Fr. 39'423.15 und Beiträge für den Fuss- und Radweg von je Fr. 47'515.45 in Rechnung gestellt. B. Mit Schreiben vom 2. April 2011 bzw. 4. April 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfügungen vom 25. März 2011 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsge- richt, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht). C. In der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 bzw. 16. Juni 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Strassenbeiträge inkorrekt ermittelt worden seien und die Beiträge für den Fuss- und Radweg Verfassungsrecht verletzten. D. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2011 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. E. Anlässlich der am 13. Oktober 2011 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung haben sich die Parteien bereit erklärt, die Möglichkeit ei- ner einvernehmlichen Lösung abzuklären. Die Verfahren wurden in der Folge mit Präsidi- alverfügung vom 14. Oktober 2011 sistiert. - 3 - F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 widerriefen die Beschwerdeführenden die Sistierung der Verfahren per 29. Februar 2012 und ersuchten um die Ansetzung einer Hauptver- handlung. G. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2012 vereinigte das Enteignungsgericht aus prozess- ökonomischen Gründen die Verfahren Nrn. 650 11 33-34 und 650 11 44-45. Ausserdem wurde die Sistierung der Verfahren aufgehoben, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt C.____ betreffend die Mutationen und Eigentümerwechsel der Parzellen Nrn. 6260 und 7203 des Grundbuchs C.____ an- geordnet. H. Mit Urteil vom 7. Juni 2012 hiess das Enteignungsgericht die Beschwerden teilweise gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- beiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg an die Beschwerdegegnerin zurück. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Eigentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden sind und dass die Beiträge für den Fuss- und Radweg um 60% reduziert werden müssen. I. Am 25. September 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg. Für die Parzellen Nrn. 6260 und 7203 sowie für die Anmerkungsparzelle Nr. 7122 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg in der Höhe von je Fr. 7'312.13 in Rechnung gestellt. J. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfü- gungen vom 25. September 2012 Beschwerde beim Enteignungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 25. September 2012 seien unter o/e Kostenfolge aufzuheben. - 4 - K. Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte am 20. November 2012. Die Beschwer- deführenden rügen die Nichtigkeit der Verfügungen vom 25. September 2012 aufgrund mangelhafter Eröffnung. Die strittigen Verfügungen seien nicht als solche bezeichnet, die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen und die Verfügungen seien inhaltlich nicht nach- vollziehbar. Des Weiteren sei von den Beiträgen keine Reduktion um 60% vollzogen wor- den und die Eigentumsverhältnisse seien falsch ausgewiesen worden. Schliesslich seien die Ansprüche verwirkt. L. In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begrün- dung führt sie sinngemäss aus, dass die Beiträge korrekt erhoben worden seien und die Verwirkung nicht eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dass die Verfahren zu vereinigen seien. M. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 152-154 und 650 12 155-157 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. N. Anlässlich der am 16. Mai 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchge- führten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Die von der Be- schwerdegegnerin beantragte Frist zur ergänzenden Stellungnahme wurde mit Präsidial- verfügung vom 16. Mai 2013 gewährt. O. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2013 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Beschwerden mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei. Even- tualiter seien die Beschwerden abzuweisen, da unerheblich sei, dass die Verfügungen unbegründet und ohne Rechtsmittelbelehrungen versehen worden seien. - 5 - P. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführenden rügen neu eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergän- zenden Stellungnahme angesetzt habe. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
- 1.1 Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden ge- gen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grund- stück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Verkehrsanlage erwächst, können Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Stras- sen- bzw. Wegbaus verpflichtet werden. Diese Strassen- und Wegbeiträge stellen Vor- teilsbeiträge dar (vgl. BGE 110 Ia 205 E. 4c, 102 Ia 46 E. 1, 98 Ia 169 E. 2). Die Zustän- digkeit des Enteignungsgerichts ist demnach vorliegend gegeben. 1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungs- gerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantra- gen die Beschwerdeführenden die vollständige Befreiung ihrer Parzellen von der Bei- tragspflicht. Der Streitwert betreffend die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden be- läuft sich folglich auf die vollen Beitragssummen, namentlich auf je Fr. 7'312.13. Da die präsidierende Person die Verfahren der Beschwerdeführenden im Sinne des Art. 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom
- Dezember 1993 (VPO, SR 271) vereinigt hat, ergeht vorliegend ein Urteil (vgl. - 6 - BGE 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Der Streitwert des vereinigten Verfah- rens beläuft sich somit auf Fr. 14'624.26, weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Enteignungsgericht deshalb auf die Beschwerden nicht eintreten könne. Den Rechnungen vom 25. September 2012 komme kein Verfügungscharakter zu, da sämtliche Modalitäten zur Berechnung der Strassenbeiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) abschliessend festgelegt worden seien. 2.2 Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2b). Fraglich ist somit, ob die angefochtenen Verfügungen die Verfügungen vom 25. März 2011 vollstrecken, namentlich die Strassenbeiträge und Bei- träge für den Fuss- und Radweg der Verfügung vom 25. März 2011 in Rechnung stellen, und folglich nicht angefochten werden können. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber den Beschwerdeführenden bereits am
- März 2011 Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg verfügt. Gegen diese Beitragsverfügungen haben die Beschwerdeführenden am 2. bzw. 4. April 2011 Be- schwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom
- Juni 2012 (650 11 33) wurden die damaligen Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- und Fusswegbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Enteignungsgericht hat die frankenmässige Neuberechnung der Beiträge mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht selbst vorgenommen. Die ursprünglichen Verfügungen vom
- März 2011 sind nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, wie die Sache nicht zur Neu- berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Bei- tragshöhe liegt folglich noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Demnach handelt es sich bei den angefochtenen Strassenbeiträgen und den Beiträgen für den Fuss- und Radweg, welche mit den Verfügungen vom 25. September 2012 erlassen wurden, um die Einforde- - 7 - rung erstmalig berechneter Beiträge, für welche ein Rechtsmittelweg für die Beschwerde- führenden vorgesehen sein muss. Die in Frage stehenden Verfügungen vom
- September 2012 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte dar.
- Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Vertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
- 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt habe. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verlangt, dass die Gerichte die rechtserhebli- chen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Diese Garantien umfassen das Recht der Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen ent- halten (vgl. BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage, Zürich 2010, Rn. 1672). 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2013 in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass ihr nach Durchführung der Vorverhandlung Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Das Gericht hat in Gutheissung die- ses Antrags mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern den Be- schwerdeführenden ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mit dieser Fristansetzung verletzt wurde. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht vielmehr den Anspruch auf rechtliches Ge- - 8 - hör der Beschwerdegegnerin gewahrt. Zudem gilt zu beachten, dass das Gericht auch ohne Fristansetzung ergänzende Stellungnahmen der Parteien berücksichtigen muss (vgl. zum Ganzen: BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2) 4.4 Schliesslich hat das Gericht am 25. Juni 2013 die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführenden hatten daraufhin die Möglichkeit, sich zur ergän- zenden Stellungnahme entweder unverzüglich schriftlich oder mündlich an der Hauptver- handlung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
- 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen aufgrund mangelhafter Eröffnung. Einerseits seien die Verfügungen vom
- September 2012 nicht als solche bezeichnet worden und die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen. Andererseits seien die Verfügungen, insbesondere die Berechnung der Reduktion für den Fuss- und Radweg, inhaltlich nicht nachvollziehbar. 5.2 Gemäss § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) sind Verfügungen als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf den ange- fochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 fehlen die Bezeichnungen als Verfü- gung und die Rechtsmittelbelehrungen. Es gilt allerdings zu beachten, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützli- cher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Ver- fügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3, 119 IV 330 E. 1c). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Rechnungen vom 25. September 2012 als solche erkannt, da sie am 5. Oktober 2012 in- nert Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerden richtig und rechtzeitig eingereicht wurden, haben die fehlenden Bezeichnungen der Rechnungen als Verfügungen und die - 9 - fehlenden Rechtsmittelbelehrungen den Parteien nicht zum Nachteil gereicht, weshalb nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen ausgegangen werden kann. 5.3 Wie bereits erwähnt, beanstanden die Beschwerdeführenden auch die Unver- ständlichkeit der Verfügungen und zweifeln deshalb an der Erfüllung der Begründungs- pflicht. Der Sinn der Begründungspflicht liegt darin, dass die Betroffenen die Tragweite der Verfügung beurteilen und in voller Kenntnis der wesentlichen Umstände Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. Juli 2003 [650 99 68] E. 2.4). Den Verfügungen vom 25. September 2012 wurde eine Berechnungstabelle beigelegt. Aus dieser Tabelle geht hervor, wie die Beiträge berechnet wurden. Den Beschwerdefüh- renden war es aufgrund der Verfügungen vom 25. September 2012 und der beigelegten Berechnungstabelle möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen. Von einer feh- lenden Begründung der Verfügungen kann folglich nicht ausgegangen werden, weshalb keine nichtigen Verfügungen vorliegen.
- 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg gemäss § 95 Abs. 1 EntG verwirkt seien, da die an- gefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 mehr als zwei Jahre nach Fertigstel- lung des Erschliessungswerkes geltend gemacht worden seien. 6.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Über die Verwir- kungsfrist enthält das kommunale Recht keine abweichenden Vorschriften (vgl. § 27 Abs. 1 des Strassenreglements der Stadt C.____ vom 11. Mai 1970). Die Schlussabrech- nungen der an der X.____strasse und am Fuss- und Radweg tätigen Unternehmen datie- ren mehrheitlich aus dem Jahr 2010. So ist beispielsweise aus der Schlussabrechnung der D.____ AG vom 4. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Belagsarbeiten an der X.____strasse und dem Fuss- und Radweg im September und Oktober 2009 ausgeführt wurden. Diese Nachweise belegen, dass die ersten Verfügungen vom 25. März 2011 je- denfalls rechtzeitig zugestellt wurden und demnach nicht verwirkt sind. - 10 - 6.3 Die angefochtenen Verfügungen regeln lediglich diejenigen Punkte, die mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Mit dem erwähnten Ur- teil ist die grundsätzliche Beitragspflicht der Beschwerdeführenden in materielle Rechts- kraft erwachsen, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die ur- sprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 nicht aufgehoben worden sind. Die An- sprüche auf Vorteilsbeiträge wurden gegenüber den Beschwerdeführenden folglich innert zwei Jahren geltend gemacht. Aus diesem Grund ist das Datum der vorliegend strittigen Verfügungen für die Beurteilung der Verwirkungsfrist nicht massgebend. Von einer Ver- wirkung der Ansprüche auf Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 6.4 Selbst wenn die Verfügungen vom 25. März 2011 aufgehoben worden wären, würde sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran ändern, dass die Verwirkungsfrist vorliegend gewahrt wurde. Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (vgl. BGE H 413/1999 vom 5. September 2001 E. 3a). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass die Be- schwerdegegnerin die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 rechtzeitig zuge- stellt hat und damit die Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt wurde. 6.5 Schliesslich gilt in Bezug auf Verwirkungsfristen zu beachten, dass sie im Allge- meinen dem Schutze des Schuldners dienen, d. h. § 95 Abs.1 EntG soll Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand sie nicht kannten (vgl. Urteil des Enteignungsge- richts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Die Berufung auf den Zeitablauf ist des- halb ausgeschlossen, wenn der Anstösser schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund be- sonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Ent- eignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Aufgrund der ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 und des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) wussten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge erneut berechnen und verfügen wird. Die Beschwerdeführenden waren aufgrund der Ausführungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge informiert. Die Argumentation der Beschwer- - 11 - deführenden hinsichtlich der Verwirkung läuft folglich ins Leere. Die Beitragsverfügungen vom 25. September 2012 sind somit jedenfalls nicht verwirkt.
- 7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass von den erhobenen Beiträgen für den Fuss- und Radweg die Reduktion um 60%, wie dies mit Urteil des Enteignungsge- richts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) festgelegt wurde, nicht vollzogen worden sei. Ferner seien die Eigentumsverhältnisse nicht richtig berücksichtigt worden. 7.2 Aus der den Verfügungen vom 25. September 2012 beigelegten Berechnungsta- belle ist ersichtlich, dass von einem Quadratmeterpreis von Fr. 4.67 für den Beitrag für die Strasse und einem Quadratmeterpreis von Fr. 5.63 für den Beitrag für den Fuss- und Radweg ausgegangen wurde. Wird Letzterer um 60% reduziert, resultiert ein Quadratme- terpreis von Fr. 2.25. Dieser Quadratmeterpreis wurde für die Berechnung der vorliegend strittigen Beiträge verwendet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist folglich unbe- gründet. 7.3 Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend die Eigentumsverhältnisse vor, dass die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, substantiiert darzulegen, inwiefern die Ei- gentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden seien. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht jedenfalls von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei. Gemäss Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 sind vorliegend die Eigentums- verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, mithin am 25. März 2011, massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 [650 11 33] E. 6.3). Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beschwerdeführenden gemäss Grundbuch C.____ Gesamteigentü- mer der Parzelle Nr. 7203 mit einer Fläche von 1'463m2, Miteigentümer der Parzelle Nr. 6260 mit einer Fläche von 305m2 und Miteigentümer der Parzelle Nr. 7122 mit einer Fläche von 731m2. Die Flächen der Parzellen Nrn. 7203 und 6260 sind in der Berech- nungstabelle der angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 korrekt ausge- wiesen. Für die Parzelle Nr. 7122 weist die Berechnungstabelle allerdings eine Fläche - 12 - von rund 1'100m2 anstelle von 731m2 auf. Die Eigentumsverhältnisse betreffend die Par- zelle Nr. 7122 sind folglich unrichtig ausgewiesen. Wird bei der Berechnung die korrekte Fläche von 731m2 berücksichtigt, so belaufen sich die Beiträge auf Fr. 13'820.20 bzw. je Fr. 6'910.10 anstelle von je Fr. 7'312.13. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der falsch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse eine Reduktion der strittigen Beiträge um je Fr. 402.03 als angemessen. Die Beschwerden sind somit in diesem Punkt teilweise gut- zuheissen.
- 8.1 Nach § 20 Abs. 1 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Bei- tragspflichten von je Fr. 7'312.13. Das Enteignungsgericht reduziert die jeweiligen Beiträ- ge um Fr. 402.03. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden damit trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden lediglich zu einem äusserst gerin- gen Teil (5.5%) obsiegen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlun- gen ohne Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'300.00. Diese Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. 8.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ihr eine Entschädigung für ihre Anwalts- kosten zuzusprechen sei. Sie bringt vor, dass es sich vorliegend um rechtliche Fragen handle, die mindestens teilweise bis jetzt noch nicht entschieden worden seien. Die Beur- teilung der aufgeworfenen Rechtsfragen übersteige nicht nur das Wissen einer Bauver- waltung, sondern erfordere spezielle verwaltungsrechtliche Abklärungen und Kenntnisse, welche auch in einem Rechtsdienst einer Gemeinde, vorliegend der Stadtverwaltung Liestal, nicht vorhanden seien. Sie sei auch insbesondere nicht gehalten gewesen, die sich vorliegend stellenden juristischen Fragen bereits bei Erlass des Reglements zu prü- fen. - 13 - § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Ge- meinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteient- schädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtli- ches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erfor- derlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom
- April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom
- Februar 2012 [650 11 57] E. 12, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Dezember 2000 [650 00 5] E. 8a; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: GIOVANNI BIAGGINI/ALEX ACHERMANN/STEPHAN MATHIS/LUKAS OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungs- recht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Es stellen sich vorliegend grundsätzliche Fragen des Verwaltungsrechts. Die Erhebung von Stras- senbeiträgen und deren Bemessung sind gemeindespezifische Rechtsanwendungsfälle, die in die Sachkompetenz der verfügenden Gemeinde bzw. Stadt fallen. Die Beschwerde- gegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht Parteikosten geltend gemacht. - 14 - D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
- Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die erhobenen Beiträge für die Strasse und den Fuss- und Radweg werden um je Fr. 402.03 reduziert.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (3) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 21. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht
vom 5. September 2013 (650 12 152)
Abgaberecht – Strasse
Verfügung / Verwirkungsfrist / Verfahrenskosten
Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig- lich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet. (E. 2.2) Der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will. (E. 5.2) Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss. (E. 6.4) Obsiegen die Beschwerdeführenden trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden ledig- lich zu einem äusserst geringen Teil (5.5%), rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwer- deverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (8.1)
650 12 152-154 650 12 155-157
Urteil
vom 5. September 2013
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Thomas Waldmeier, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Dr. Peter Vetter, Gerichtsschreiberin i.V. Sophia Forster Parteien 1. A.____, Beschwerdeführerin, 2. B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte, Lange Gasse 15, Postfach, 4002 Basel gegen C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat, Advokatur Siss- ach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach Gegenstand Strassenbeitrag
- 2 - A.
Am 25. Januar 2011 genehmigte der Stadtrat der C.____ die Schlussabrechnung der "Er- schliessung X.____". Gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung erhob die C.____ von den Anwohnerinnen und Anwohnern mit Verfügungen vom 25. März 2011 Vorteilsbeiträ- ge. Für die Parzelle Nr. 6260 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Stras- senbeiträge von je Fr. 39'423.15 und Beiträge für den Fuss- und Radweg von je Fr. 47'515.45 in Rechnung gestellt.
B.
Mit Schreiben vom 2. April 2011 bzw. 4. April 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfügungen vom 25. März 2011 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsge- richt, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).
C.
In der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 bzw. 16. Juni 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Strassenbeiträge inkorrekt ermittelt worden seien und die Beiträge für den Fuss- und Radweg Verfassungsrecht verletzten.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2011 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
E.
Anlässlich der am 13. Oktober 2011 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung haben sich die Parteien bereit erklärt, die Möglichkeit ei- ner einvernehmlichen Lösung abzuklären. Die Verfahren wurden in der Folge mit Präsidi- alverfügung vom 14. Oktober 2011 sistiert.
- 3 - F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 widerriefen die Beschwerdeführenden die Sistierung der Verfahren per 29. Februar 2012 und ersuchten um die Ansetzung einer Hauptver- handlung.
G.
Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2012 vereinigte das Enteignungsgericht aus prozess- ökonomischen Gründen die Verfahren Nrn. 650 11 33-34 und 650 11 44-45. Ausserdem wurde die Sistierung der Verfahren aufgehoben, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt C.____ betreffend die Mutationen und Eigentümerwechsel der Parzellen Nrn. 6260 und 7203 des Grundbuchs C.____ an- geordnet.
H.
Mit Urteil vom 7. Juni 2012 hiess das Enteignungsgericht die Beschwerden teilweise gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- beiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg an die Beschwerdegegnerin zurück. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Eigentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden sind und dass die Beiträge für den Fuss- und Radweg um 60% reduziert werden müssen.
I.
Am 25. September 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg. Für die Parzellen Nrn. 6260 und 7203 sowie für die Anmerkungsparzelle Nr. 7122 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg in der Höhe von je Fr. 7'312.13 in Rechnung gestellt.
J.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfü- gungen vom 25. September 2012 Beschwerde beim Enteignungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 25. September 2012 seien unter o/e Kostenfolge aufzuheben.
- 4 -
K.
Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte am 20. November 2012. Die Beschwer- deführenden rügen die Nichtigkeit der Verfügungen vom 25. September 2012 aufgrund mangelhafter Eröffnung. Die strittigen Verfügungen seien nicht als solche bezeichnet, die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen und die Verfügungen seien inhaltlich nicht nach- vollziehbar. Des Weiteren sei von den Beiträgen keine Reduktion um 60% vollzogen wor- den und die Eigentumsverhältnisse seien falsch ausgewiesen worden. Schliesslich seien die Ansprüche verwirkt.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begrün- dung führt sie sinngemäss aus, dass die Beiträge korrekt erhoben worden seien und die Verwirkung nicht eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dass die Verfahren zu vereinigen seien.
M.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 152-154 und 650 12 155-157 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.
N.
Anlässlich der am 16. Mai 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchge- führten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Die von der Be- schwerdegegnerin beantragte Frist zur ergänzenden Stellungnahme wurde mit Präsidial- verfügung vom 16. Mai 2013 gewährt.
O.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2013 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Beschwerden mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei. Even- tualiter seien die Beschwerden abzuweisen, da unerheblich sei, dass die Verfügungen unbegründet und ohne Rechtsmittelbelehrungen versehen worden seien.
- 5 - P.
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführenden rügen neu eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergän- zenden Stellungnahme angesetzt habe. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.
1.1 Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden ge- gen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grund- stück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Verkehrsanlage erwächst, können Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Stras- sen- bzw. Wegbaus verpflichtet werden. Diese Strassen- und Wegbeiträge stellen Vor- teilsbeiträge dar (vgl. BGE 110 Ia 205 E. 4c, 102 Ia 46 E. 1, 98 Ia 169 E. 2). Die Zustän- digkeit des Enteignungsgerichts ist demnach vorliegend gegeben.
1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungs- gerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantra- gen die Beschwerdeführenden die vollständige Befreiung ihrer Parzellen von der Bei- tragspflicht. Der Streitwert betreffend die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden be- läuft sich folglich auf die vollen Beitragssummen, namentlich auf je Fr. 7'312.13. Da die präsidierende Person die Verfahren der Beschwerdeführenden im Sinne des Art. 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom
16. Dezember 1993 (VPO, SR 271) vereinigt hat, ergeht vorliegend ein Urteil (vgl.
- 6 - BGE 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Der Streitwert des vereinigten Verfah- rens beläuft sich somit auf Fr. 14'624.26, weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Enteignungsgericht deshalb auf die Beschwerden nicht eintreten könne. Den Rechnungen vom 25. September 2012 komme kein Verfügungscharakter zu, da sämtliche Modalitäten zur Berechnung der Strassenbeiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) abschliessend festgelegt worden seien.
2.2 Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2b). Fraglich ist somit, ob die angefochtenen Verfügungen die Verfügungen vom 25. März 2011 vollstrecken, namentlich die Strassenbeiträge und Bei- träge für den Fuss- und Radweg der Verfügung vom 25. März 2011 in Rechnung stellen, und folglich nicht angefochten werden können.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber den Beschwerdeführenden bereits am
25. März 2011 Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg verfügt. Gegen diese Beitragsverfügungen haben die Beschwerdeführenden am 2. bzw. 4. April 2011 Be- schwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom
7. Juni 2012 (650 11 33) wurden die damaligen Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- und Fusswegbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Enteignungsgericht hat die frankenmässige Neuberechnung der Beiträge mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht selbst vorgenommen. Die ursprünglichen Verfügungen vom
25. März 2011 sind nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, wie die Sache nicht zur Neu- berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Bei- tragshöhe liegt folglich noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Demnach handelt es sich bei den angefochtenen Strassenbeiträgen und den Beiträgen für den Fuss- und Radweg, welche mit den Verfügungen vom 25. September 2012 erlassen wurden, um die Einforde-
- 7 - rung erstmalig berechneter Beiträge, für welche ein Rechtsmittelweg für die Beschwerde- führenden vorgesehen sein muss. Die in Frage stehenden Verfügungen vom
25. September 2012 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte dar.
3.
Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Vertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verlangt, dass die Gerichte die rechtserhebli- chen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Diese Garantien umfassen das Recht der Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen ent- halten (vgl. BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 1672).
4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2013 in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass ihr nach Durchführung der Vorverhandlung Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Das Gericht hat in Gutheissung die- ses Antrags mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern den Be- schwerdeführenden ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mit dieser Fristansetzung verletzt wurde. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht vielmehr den Anspruch auf rechtliches Ge-
- 8 - hör der Beschwerdegegnerin gewahrt. Zudem gilt zu beachten, dass das Gericht auch ohne Fristansetzung ergänzende Stellungnahmen der Parteien berücksichtigen muss (vgl. zum Ganzen: BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2)
4.4 Schliesslich hat das Gericht am 25. Juni 2013 die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführenden hatten daraufhin die Möglichkeit, sich zur ergän- zenden Stellungnahme entweder unverzüglich schriftlich oder mündlich an der Hauptver- handlung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen aufgrund mangelhafter Eröffnung. Einerseits seien die Verfügungen vom
25. September 2012 nicht als solche bezeichnet worden und die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen. Andererseits seien die Verfügungen, insbesondere die Berechnung der Reduktion für den Fuss- und Radweg, inhaltlich nicht nachvollziehbar.
5.2 Gemäss § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) sind Verfügungen als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf den ange- fochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 fehlen die Bezeichnungen als Verfü- gung und die Rechtsmittelbelehrungen. Es gilt allerdings zu beachten, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützli- cher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Ver- fügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3, 119 IV 330 E. 1c). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Rechnungen vom 25. September 2012 als solche erkannt, da sie am 5. Oktober 2012 in- nert Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerden richtig und rechtzeitig eingereicht wurden, haben die fehlenden Bezeichnungen der Rechnungen als Verfügungen und die
- 9 - fehlenden Rechtsmittelbelehrungen den Parteien nicht zum Nachteil gereicht, weshalb nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen ausgegangen werden kann.
5.3 Wie bereits erwähnt, beanstanden die Beschwerdeführenden auch die Unver- ständlichkeit der Verfügungen und zweifeln deshalb an der Erfüllung der Begründungs- pflicht. Der Sinn der Begründungspflicht liegt darin, dass die Betroffenen die Tragweite der Verfügung beurteilen und in voller Kenntnis der wesentlichen Umstände Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. Juli 2003 [650 99 68] E. 2.4). Den Verfügungen vom 25. September 2012 wurde eine Berechnungstabelle beigelegt. Aus dieser Tabelle geht hervor, wie die Beiträge berechnet wurden. Den Beschwerdefüh- renden war es aufgrund der Verfügungen vom 25. September 2012 und der beigelegten Berechnungstabelle möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen. Von einer feh- lenden Begründung der Verfügungen kann folglich nicht ausgegangen werden, weshalb keine nichtigen Verfügungen vorliegen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg gemäss § 95 Abs. 1 EntG verwirkt seien, da die an- gefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 mehr als zwei Jahre nach Fertigstel- lung des Erschliessungswerkes geltend gemacht worden seien.
6.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Über die Verwir- kungsfrist enthält das kommunale Recht keine abweichenden Vorschriften (vgl. § 27 Abs. 1 des Strassenreglements der Stadt C.____ vom 11. Mai 1970). Die Schlussabrech- nungen der an der X.____strasse und am Fuss- und Radweg tätigen Unternehmen datie- ren mehrheitlich aus dem Jahr 2010. So ist beispielsweise aus der Schlussabrechnung der D.____ AG vom 4. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Belagsarbeiten an der X.____strasse und dem Fuss- und Radweg im September und Oktober 2009 ausgeführt wurden. Diese Nachweise belegen, dass die ersten Verfügungen vom 25. März 2011 je- denfalls rechtzeitig zugestellt wurden und demnach nicht verwirkt sind.
- 10 - 6.3 Die angefochtenen Verfügungen regeln lediglich diejenigen Punkte, die mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Mit dem erwähnten Ur- teil ist die grundsätzliche Beitragspflicht der Beschwerdeführenden in materielle Rechts- kraft erwachsen, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die ur- sprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 nicht aufgehoben worden sind. Die An- sprüche auf Vorteilsbeiträge wurden gegenüber den Beschwerdeführenden folglich innert zwei Jahren geltend gemacht. Aus diesem Grund ist das Datum der vorliegend strittigen Verfügungen für die Beurteilung der Verwirkungsfrist nicht massgebend. Von einer Ver- wirkung der Ansprüche auf Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
6.4 Selbst wenn die Verfügungen vom 25. März 2011 aufgehoben worden wären, würde sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran ändern, dass die Verwirkungsfrist vorliegend gewahrt wurde. Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (vgl. BGE H 413/1999 vom 5. September 2001 E. 3a). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass die Be- schwerdegegnerin die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 rechtzeitig zuge- stellt hat und damit die Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt wurde.
6.5 Schliesslich gilt in Bezug auf Verwirkungsfristen zu beachten, dass sie im Allge- meinen dem Schutze des Schuldners dienen, d. h. § 95 Abs.1 EntG soll Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand sie nicht kannten (vgl. Urteil des Enteignungsge- richts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Die Berufung auf den Zeitablauf ist des- halb ausgeschlossen, wenn der Anstösser schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund be- sonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Ent- eignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Aufgrund der ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 und des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) wussten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge erneut berechnen und verfügen wird. Die Beschwerdeführenden waren aufgrund der Ausführungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge informiert. Die Argumentation der Beschwer-
- 11 - deführenden hinsichtlich der Verwirkung läuft folglich ins Leere. Die Beitragsverfügungen vom 25. September 2012 sind somit jedenfalls nicht verwirkt.
7.
7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass von den erhobenen Beiträgen für den Fuss- und Radweg die Reduktion um 60%, wie dies mit Urteil des Enteignungsge- richts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) festgelegt wurde, nicht vollzogen worden sei. Ferner seien die Eigentumsverhältnisse nicht richtig berücksichtigt worden.
7.2 Aus der den Verfügungen vom 25. September 2012 beigelegten Berechnungsta- belle ist ersichtlich, dass von einem Quadratmeterpreis von Fr. 4.67 für den Beitrag für die Strasse und einem Quadratmeterpreis von Fr. 5.63 für den Beitrag für den Fuss- und Radweg ausgegangen wurde. Wird Letzterer um 60% reduziert, resultiert ein Quadratme- terpreis von Fr. 2.25. Dieser Quadratmeterpreis wurde für die Berechnung der vorliegend strittigen Beiträge verwendet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist folglich unbe- gründet.
7.3 Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend die Eigentumsverhältnisse vor, dass die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, substantiiert darzulegen, inwiefern die Ei- gentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden seien. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht jedenfalls von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei.
Gemäss Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 sind vorliegend die Eigentums- verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, mithin am 25. März 2011, massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 [650 11 33] E. 6.3). Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beschwerdeführenden gemäss Grundbuch C.____ Gesamteigentü- mer der Parzelle Nr. 7203 mit einer Fläche von 1'463m2, Miteigentümer der Parzelle Nr. 6260 mit einer Fläche von 305m2 und Miteigentümer der Parzelle Nr. 7122 mit einer Fläche von 731m2. Die Flächen der Parzellen Nrn. 7203 und 6260 sind in der Berech- nungstabelle der angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 korrekt ausge- wiesen. Für die Parzelle Nr. 7122 weist die Berechnungstabelle allerdings eine Fläche
- 12 - von rund 1'100m2 anstelle von 731m2 auf. Die Eigentumsverhältnisse betreffend die Par- zelle Nr. 7122 sind folglich unrichtig ausgewiesen. Wird bei der Berechnung die korrekte Fläche von 731m2 berücksichtigt, so belaufen sich die Beiträge auf Fr. 13'820.20 bzw. je Fr. 6'910.10 anstelle von je Fr. 7'312.13. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der falsch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse eine Reduktion der strittigen Beiträge um je Fr. 402.03 als angemessen. Die Beschwerden sind somit in diesem Punkt teilweise gut- zuheissen.
8.
8.1 Nach § 20 Abs. 1 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Bei- tragspflichten von je Fr. 7'312.13. Das Enteignungsgericht reduziert die jeweiligen Beiträ- ge um Fr. 402.03. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden damit trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden lediglich zu einem äusserst gerin- gen Teil (5.5%) obsiegen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlun- gen ohne Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'300.00. Diese Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ihr eine Entschädigung für ihre Anwalts- kosten zuzusprechen sei. Sie bringt vor, dass es sich vorliegend um rechtliche Fragen handle, die mindestens teilweise bis jetzt noch nicht entschieden worden seien. Die Beur- teilung der aufgeworfenen Rechtsfragen übersteige nicht nur das Wissen einer Bauver- waltung, sondern erfordere spezielle verwaltungsrechtliche Abklärungen und Kenntnisse, welche auch in einem Rechtsdienst einer Gemeinde, vorliegend der Stadtverwaltung Liestal, nicht vorhanden seien. Sie sei auch insbesondere nicht gehalten gewesen, die sich vorliegend stellenden juristischen Fragen bereits bei Erlass des Reglements zu prü- fen.
- 13 - § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Ge- meinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteient- schädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtli- ches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erfor- derlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom
21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom
16. Februar 2012 [650 11 57] E. 12, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Dezember 2000 [650 00 5] E. 8a; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: GIOVANNI BIAGGINI/ALEX ACHERMANN/STEPHAN MATHIS/LUKAS OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungs- recht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Es stellen sich vorliegend grundsätzliche Fragen des Verwaltungsrechts. Die Erhebung von Stras- senbeiträgen und deren Bemessung sind gemeindespezifische Rechtsanwendungsfälle, die in die Sachkompetenz der verfügenden Gemeinde bzw. Stadt fallen. Die Beschwerde- gegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht Parteikosten geltend gemacht.
- 14 - D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die erhobenen Beiträge für die Strasse und den Fuss- und Radweg werden um je Fr. 402.03 reduziert.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (3) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 21. Oktober 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Sophia Forster
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kom- munalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kan- tonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schrift- lich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Un- terschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.