Nichteintretensentscheid wegen fehlender Begehren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht
vom 11. Juli 2013 (650 13 19)
Prozessuale Fragen
Nichteintretensentscheid wegen fehlender Begehren
Beschwerden zur Anfechtung von Verfügungen sind mit einem klar umschriebenen Begeh- ren innert der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Enteignungsgericht einzureichen. (E. 2) Hat die präsidierende Person eine Rechtsschrift ohne Begehren unter Ansetzung einer kur- zen Nachfrist und Androhung der Unterlassungsfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen und werden innert dieser Nachfrist die Begehren nicht gestellt, erfolgt ein Nichteintretensent- scheid. (E. 3)
650 13 19 / 650 13 20
Präsidialentscheid
vom 11. Juli 2013
Besetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wasser- und Abwassergebühren
- 2 - A.
A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2150 des Grundbuchs B.____. Die B.____ verfüg- te am 7. Dezember 2012 gegenüber A.____ Wasser- und Abwassergebühren für die Rechnungsperiode vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2012.
B.
Gegen die Verfügung wandte sich A.____ mit Eingabe vom 29. Januar 2012 (Eingang:
7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion der Wasser- und Abwasser- gebühren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für Wasser- und Abwas- sergebühren eine jährliche Rechnungsstellung vorgesehen sei, weshalb lediglich bezüg- lich des vorangehenden Jahres Abgaben erhoben werden dürfen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Beschwerde inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsge- richt, (nachfolgend Enteignungsgericht).
D.
Am 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wird festgestellt, dass weitere Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit beim Enteignungsgericht eingegangen und somit Paralellver- fahren hängig sind. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren mit Prä- sidialverfügung vom 28. Februar 2013 sistiert.
F.
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neueröffnung der Verfügungen prüfen wird, weshalb das Verfahren weiter- hin sistiert blieb.
- 3 - G.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die angefoch- tenen Verfügungen neu eröffnet hat.
H.
Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde gegen die neueröffne- te Verfügung.
I.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 räumte das Enteignungsgericht dem Beschwer- deführer eine einmal erstreckbare Frist bis zum 25. Juni 2013 zur Einreichung seiner Rechtsbegehren und eine weitere einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Juli 2013 zur Ein- reichung der schriftlichen Beschwerdebegründung ein.
J.
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht innert der gesetzten Frist bis zum
25. Juni 2013 keine Rechtsbegehren ein.
K.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer er- neut, seine Rechtsbegehren einzureichen und setzte ihm hierzu eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013. Gleichzeitig wies ihn das Gericht darauf hin, dass ohne entsprechende Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
L.
Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
- 4 - Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.
§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentli- ches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Gebühren und ande- ren Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. Grundgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie sind als Entgelt für die Aufrechter- haltung der Infrastruktur der Wasser- und Abwasserleitungen konzipiert. Vorliegend sind die von der B.____ erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach gegeben.
2.
Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinn- gemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beim Anfechten einer Verfügung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) seine Beschwerde mit einem klar umschriebenen Begehren einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO).
3.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion der erhobenen Wasser- und Abwassergebühren. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 über- wies die B.____ die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilage zuständigkeitshal- ber an das Enteignungsgericht. In der Folge wurde das Verfahren aufgrund Vorliegens
- 5 - von Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit und somit aus prozessökonomischen Grün- den sistiert. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juni 2013 die strittigen Wasser- und Ab- wassergebühren mit einem reduzierten Betrag neu eröffnet. Gegen die neueröffneten Ge- bühren erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde. Gemäss § 5 Abs. 1 VPO muss eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht. In An- wendung von § 5 Abs. 3 VPO gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 eine vorperemptorische Frist zur Einreichung seiner Rechtsbegehren von 10 Tagen, namentlich bis zum 25. Juni 2013. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum
8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge. Auch diese Frist ver- strich ungenutzt. Die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden Rechtsbegehren als unvoll- ständig zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO entscheidet vorliegend die präsidierende Person.
4.
Gemäss § 20 Abs. 3 VPO hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Nichteintretensentscheid kommt einem Unterliegen der beschwerdeführen- den Partei gleich. Die ordentlichen Kosten werden dementsprechend dem Beschwerde- führer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- 6 - D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 11. Juli 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Ivo Corvini Gerichtsschreiberin:
Miriam Lüdi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kom- munalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kan- tonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schrift- lich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Un- terschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.