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2013-03-01_530201249

Basel-Landschaft · 2013-03-01 · Deutsch BL

Liegenschaftsunterhalt

Sachverhalt

1. Mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2010 vom 8. Dezember 2011 wurden die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- auf Fr. 16'593.-- ge- kürzt.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- seien voll- ständig zum Abzug zuzulassen.

Die Vertreterin führte aus, bei den Unterhaltskosten sei ein Anteil von Fr. 4'000.-- bereits für wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt worden. Die Pflichtigen hätten die Liegen- schaft im Jahre 2010 teilweise renoviert. Der bestehende Sonnenschutz inkl. Motorantrieb sei dabei durch ein gleichwertiges Produkt ersetzt worden. Weiter sei der bestehende Einbau- schrank durch einen neuen ersetzt worden. Die Stütz- bzw. Gartenmauer zum Nachbargrund- stück sei sanierungsbedürftig gewesen. Da mit der Bebauung des angrenzenden Grundstücks begonnen worden sei, sei eine Sanierung unumgänglich gewesen. Eine Reparatur der Mauer sei mit Fr. 30'000.-- budgetiert worden, weshalb sich die Steuerpflichtigen für eine kostengüns- tigere Fertiggarage entschieden hätten, die die Mauer zur Einfriedung ersetze. Gleichzeitig reichte die Vertreterin diverse Rechnungskopien ein.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bat die Steuerverwaltung um Pläne oder Skizzen wo- raus hervorgehe, wo sich die Fertiggarage befinde. Zudem verlangte sie diverse Unterlagen ein: Rechnung D. GmbH, Garage und die Endabrechnung; Rechnung Bezirksschreiberei E.; Rech- nung Bauinspektorat; Offerte (falls vorhanden) über Renovation der Mauer; Nachweis, dass der alte (fest eingebaute) Schrank durch einen gleichwertigen Schrank ersetzt worden sei und Fo- tos (Garage, Sonnenschutz, Einbauschrank), welche den Zustand vor und nach den vorge- nommenen Sanierungsmassnahmen dokumentierten.

Mit Schreiben vom 14. August 2012 lieferte die Vertreterin die verlangten Unterlagen nach. Ergänzend führte sie aus, es gebe vom Einbauschrank vor den Sanierungsmassnahmen keine Fotos. Der Ersatz sei jedoch von der F. AG per 20. September 2010 bestätigt worden.

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4. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab und verzichtete dabei auf eine reformatio in peius.

Zur Begründung führte sie aus, bei den vorgenommenen Arbeiten seien auch einige Verbesserungen erzielt worden. Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt sei folgendermassen festzusetzen: Fr. 494.30 für die Gebäudeversicherung (G.), Fr. 5'000.-- für den Ersatz Trock- ner/Waschmaschine (H. AG), Fr. 1'081.05 für Malerarbeiten (I. AG), Fr. 1'264.30 für die Dach- reparatur (J.), Fr. 5'833.35 (1/3 von Fr. 17'500.--) für den Ersatz Sonnenschutz (K. AG), Fr. 2'000.-- Akonto statt Mauer (1/3 von Fr. 6'000.--, D. GmbH) und Fr. 656.35 für das Versetzen des Ablaufrohrs (L. AG), total: Fr. 16'329.35.

Nicht abzugsfähig seien Fr. 397.05 für die Plissee Vorhänge, Fr. 1'114.80 für das Erstel- len des Baugesuches, Fr. 853.20 für die Eintragung des Grenzbaurechts und Fr. 460.-- für die Baubewilligung. Anstelle der Sonnenstoren sei eine Pergolakonstruktion aus Aluminium instal- liert worden. Weil es sich dabei nicht um einen reinen Ersatz handle, seien die zusätzlich ent- standenen Investitionen hauptsächlich den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Aufwen- dungen zuzuordnen. Daher sei ein Drittel der gesamten Kosten als gleichwertiger Ersatz einzu- stufen. Gleiches gelte für den Ersatz der Stützmauer. Die Steuerverwaltung sei bereit, 1/3 der gesamten Kosten für die Fertiggarage als abzugsfähig zu qualifizieren. Für die Einbauschränke könne mangels genügender Unterlagen kein Abzug angerechnet werden.

5. Mit Schreiben vom 25. September 2012 erhob die Vertreterin Beschwerde mit dem Be- gehren, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien mit Fr. 30'564.-- zu veranlagen.

Zur Begründung führte sie aus, dem Schreiben liege eine Offerte des Storenbauers bei, die die Kosten für einen gleichwertigen Ersatz der zuvor installierten Sonnenstoren nachweisen würden. Weiter seien die bestehenden Einbauschränke ersetzt worden, da diese den Pflichti- gen nicht mehr entsprochen hätten. Ein Umbau der Schränke hätte einen wesentlichen finanzi- ellen Mehraufwand bedeutet. Wie aus der eingereichten Rechnung hervorgehe, seien Stan- dardmaterialien verwendet worden. Als wertvermehrende Komponenten würden einzig die ab- schliessbaren Zylinder betrachtet werden können, was aber nur ein Bruchteil des Wertes aus- machen könne. Der Beschwerde würde eine Bestätigung beigelegt, welche präzisiere, dass es sich bei den demontierten und entsorgten Schränken um Einbauschränke gehandelt habe.

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Betreffend Ersatz des Plissee führte die Vertreterin aus, dass diese keine Vorhänge, sondern ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäu- des seien, weshalb die Kosten abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellten.

Den Ersatz der Gartenmauer betreffend hielt die Vertreterin fest, eine Renovation der Gartenmauer sei mit bis zu Fr. 30'000.-- budgetiert worden. Aus diesem Grund hätten sich die Pflichtigen für die kostengünstigere Variante der Fertiggarage entschieden, welche nun den Zweck der Mauer erfülle. Die Kosten der Fertiggarage betrügen Fr. 19'000.--. Die Steuerverwal- tung erblicke bei der Sanierung der bestehenden Gartenmauer mit Fundament eine Wertsteige- rung. Diese Ansicht könnte die Vertreterin teilen, jedoch sei diese Wertsteigerung zu den Min- derkosten mehr als kompensiert.

6. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragte die Steuerverwaltung die teil- weise Gutheissung der Beschwerde.

Betreffend Sonnenstoren führte sie aus, der Rechnung vom 20. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass die ersetzten Storen bereits über eine Sonnen-Windsteuerung verfügt hätten und ebenfalls bereits motorisiert gewesen seien. Somit sei die Hälfte der Kosten, d.h. Fr. 8'750.-

- zum Abzug zuzulassen.

Bezüglich der Einbauschränke hielt die Steuerverwaltung fest, es dürfe davon ausge- gangen werden, dass die neuen Schränke speziell nach den Bedürfnissen der Pflichtigen er- stellt worden seien und somit keinen reinen Ersatz darstellen würden. Es rechtfertige sich, die Hälfte der Kosten zum Abzug zuzulassen. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, dass es sich bei den sog. "Plissees" um Faltstoren handle, welche am Fenster angebracht würden und daher als Mobiliar einzustufen seien. Abschliessend hielt die Steuerverwaltung betreffend Gartenmauer fest, die Argumentati- on, dass die Steuerpflichtigen eine kostengünstigere Variante gewählt hätten, weshalb ihnen ein höherer Abzug zugesprochen werden solle, vermöge nicht zu überzeugen. Massgebend seien immer nur die effektiven Kosten. Somit sei die Gewährung des Abzugs im Umfang von 1/3 der Kosten für die Fertiggarage bereits grosszügig. Dass die Fertiggarage die Stützmauer ersetze, werde mit der Gewährung dieses einen Drittels genügend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug sei nicht gerechtfertigt, handle es sich doch bei der Fertiggara- ge um einen neuen "Quasianbau", der ganz klar einen Mehrwert darstelle.

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7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden.

Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Lie- genschaftskosten in Höhe von Fr. 25'564.75 zum Abzug gelassen werden können.

a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abge- zogen werden […]. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug gel- tend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Ab- zug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Werden sie in ihrem tatsächlichen Umfang geltend gemacht, sind sie als steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen durch substantiierte Sachdarstellung zu beweisen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 11. Mai 2012, 530 11 24, E. 3a; der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuer- rechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und S. 453).

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b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unter- haltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverän- dert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Un- terhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Dazu gehören gemäss Ziffer 3.2 des Merkblatts "Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Merkblatt) die Kosten für den Er- werb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen, d.h. Um-, Ein- und An- bauten.

c) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach ob- jektiv-technischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zu- stand versetzten, d.h. zum Beispiel ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvol- leren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neuein- richtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 32 N 46).

3. a) Häufig kann eine einzelne bauliche Massnahme oder Anschaffung nicht als Gan- zes entweder dem Aufwand oder den wertvermehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie Elemente beider Kategorien umfasst. In diesen Fällen müssen die Kosten in abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 41 N 84).

b) Unbestritten sind vorliegend die Positionen G., H. AG, I. AG, J. sowie L. AG, weshalb im folgenden nicht weiter auf sie einzugehen ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten jeweils um abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 DBG oder um wertvermehrende und damit nicht abzugsfähige Aufwendungen handelt. In casu machen die Beschwerdeführer folgende Liegenschaftsunterhaltskosten geltend:

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19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 12.07.2010 M. GmbH, Ersatz Plissee Fr. 397.05 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 10.12.2010 K. AG, Offerte Ersatz Sonnenschutz Fr. 17'500.00 14.12.2010 D GmbH., Akonto Fr. 6'000.00 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35

abzüglich Fr. 9'000.-- wertvermehrende Aufwendungen

- Fr. 9'000.00 Total

Fr. 30'564.75

4. a) In Ihrer Beschwerde führte die Vertreterin aus, ein Plissee sei ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäudes.

Als Plisseeanlage bezeichnet man nach allgemeiner Rechtsauffassung eine dem Rollo artverwandte Form des Sonnenschutzes am Fenster. Anders als beim Rollo wird der Stoff vorgefaltet (plissiert) und ziehharmonikaartig zu einem Paket zusammengeschoben. Plisseean- lagen werden erfahrungsgemäss mit wenigen Schrauben am innen liegenden Fensterrahmen montiert und können ohne grösseren Aufwand wieder demontiert werden. Sie unterscheiden sich massgeblich von Fenster- und Rollläden gemäss Ziffer 1.1.7 des Merkblattes. Diese sind in die Wand eingelassen, fest verbaut und können nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt, resp. ersetzt werden. Plissees zählen deshalb nicht zum festen Bestandteil eines Hauses und stellen Mobiliar dar, dessen Ersatz nicht als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (vgl. StGE vom 5. März 2008, 530 07 34, E. 3.)

b) Betreffend die Einbauschränke legten die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde eine Bestätigung der F. AG vom 12. September 2012 bei, worin erklärt wird, dass lediglich be- reits bestehende Einbauschränke ersetzt wurden. Der Rechnung vom 20. September 2010 ist nicht zu entnehmen, dass beim Ersatz höherwertige Materialien verbaut wurden, die auf eine Komfortsteigerung und somit auf eine Wertvermehrung schliessen lassen. Ebenfalls erscheint der Gesamtpreis von Fr. 7'171.70.- als nicht unverhältnismässig hoch. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass beim Medikamentenschrank neu Schliesszylinder verbaut worden seien,

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welche wertvermehrenden Charakter hätten. Diese Wertvermehrung ist allerdings vernachläs- sigbar.

Im Merkblatt werden Einbauschränke nicht explizit genannt oder aufgeführt. Ein- bauschränke sind allerdings mit Küchenschränken vergleichbar, die auch fest verbaut sind und erfahrungsgemäss eine Lebensdauer von etwa 15 Jahren aufweisen (vgl. paritätische Lebens- dauertabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz [HEV], einsehbar unter: www.mieterverband.ch).

Wie dem Schätzungsprotokoll der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft zu entnehmen ist, wurde das Haus im Jahre 1998 gebaut. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sowohl bei der ersten Schätzung vom 4. November 1998, als auch bei den darauffolgen- den vom 7. Mai 1999 und vom 27. Mai 2011 jeweils Einbauschränke berücksichtigt wurden. Somit ist anzunehmen, dass die Einbauschränke zum Zeitpunkt des Ersatzes ca. 12 Jahre alt waren und somit praktisch das Ende der statistischen Lebensdauer erreicht hatten. Gemäss Ziffer 5.1.2.a des Merkblattes ist der Ersatz einer Küchenkombination zu 100 % als Liegen- schaftsunterhalt abzugsfähig (vgl. StGE 158/2000 vom 15. Dezember 2000, E. 5.), weshalb es sich rechtfertigt, 100 % der Ersatzkosten der Einbauschränke, also Fr. 7'171.70 als Liegen- schaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Ersatz der Storen mit einer gleichzeitigen Neuerstellung einer Pergolakonstruktion erfolgte und somit auch eine Wertver- mehrung stattgefunden hat. Die Steuerverwaltung hat die Wertvermehrung mit einem Einschlag von 2/3 berücksichtigt und lediglich 1/3 der effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Diese Betrachtung ist jedoch ungenau. Mit Beschwerde vom 25. September 2012 reichten die Be- schwerdeführer eine Aufstellung des Storenbauers nach, der den 1:1 Ersatz der bisherigen An- lage veranschlagte. Die Ziffer 1.1.6.b des Merkblattes besagt, dass die Kosten für einen gleich- wertiger Ersatz von Sonnenstoren zu 100 % als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden können. Mit vorerwähnter Offerte wurde der gleichwertige Ersatz glaubwürdig nachgewiesen, weshalb Fr. 10'216.30 zum Abzug zuzulassen sind.

d) Gemäss Merkblatt Ziffer 8.1.4.c ist ein Ersatz einer Stütz- und Gartenmauer bei den direkten Bundessteuern als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig, wenn diese der Einfrie- dung des Grundstücks dienen. Einfriedungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung Kon- struktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mau-

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ern, Grünhecken und Sichtschutzwände in Leichtbauweise. Den nachgereichten Plänen ist zu entnehmen, dass die Garten- resp. Stützmauer weder zur Abgrenzung, noch zur Abschirmung des Grundstückes diente, weshalb die Kosten in casu nicht unter Ziffer 8.1.4.c des Merkblattes zu subsumieren sind.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die zur Diskussion stehende Garten- mauer habe eine Stützfunktion inne gehabt, ist glaubwürdig und nicht anzuzweifeln. Demge- mäss übernimmt die neu erstellte Fertiggarage zweifelsohne eine (ab-)stützende Funktion. Be- züglich der Abzugsfähigkeit der Kosten ist aber des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Erstellen einer Neubaute in begrifflicher Hinsicht keinen "Unterhalt" beinhalten kann. Da vorlie- gend an Stelle der sanierungsbedürftigen Gartenmauer eine Fertiggarage errichtet worden ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Ausgaben, welche zur Erhaltung eines Grundstückes oder Gebäudes in dessen der bisherigen Verwendung entsprechenden Gebrauch dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2003, publ. in StE 2004, BL B 25.6, Nr. 52), sondern eben um einen Neubau. Ein Abzug der Kosten der Fertiggarage als Liegenschaftsunterhalt ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.

5. Demgemäss sind folgende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar:

19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35 19.09.2012 K. AG, Offerte exkl. Pergolakonstruktion Fr. 10'216.30 Total

Fr. 25'884.00

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pflichtigen mit Ihrer Beschwerde zu 2/3 durch- gedrungen sind, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

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6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern ge- mäss Art. 144 Abs. 1 DBG anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. pau- schal Fr. 50.-- für Auslagen) aufzuerlegen.

b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vor- liegend hat der Vertreter der Pflichtigen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'430.-- inkl. MWSt. geltend gemacht (= 15 Stunden à Fr. 150.-- zzgl. MWSt.). Dieser verhältnismässig zu hoch ausfallende Aufwand wird auf 9 Stunden gekürzt, was in diesem Fall als angemessen zu bezeichnen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens wird den Beschwerdeführern eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 972.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen.

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Demgemäss wird erkannt:

://:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2010 vom 8. Dezember 2011 wurden die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- auf Fr. 16'593.-- ge- kürzt.

E. 2 Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- seien voll- ständig zum Abzug zuzulassen.

Die Vertreterin führte aus, bei den Unterhaltskosten sei ein Anteil von Fr. 4'000.-- bereits für wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt worden. Die Pflichtigen hätten die Liegen- schaft im Jahre 2010 teilweise renoviert. Der bestehende Sonnenschutz inkl. Motorantrieb sei dabei durch ein gleichwertiges Produkt ersetzt worden. Weiter sei der bestehende Einbau- schrank durch einen neuen ersetzt worden. Die Stütz- bzw. Gartenmauer zum Nachbargrund- stück sei sanierungsbedürftig gewesen. Da mit der Bebauung des angrenzenden Grundstücks begonnen worden sei, sei eine Sanierung unumgänglich gewesen. Eine Reparatur der Mauer sei mit Fr. 30'000.-- budgetiert worden, weshalb sich die Steuerpflichtigen für eine kostengüns- tigere Fertiggarage entschieden hätten, die die Mauer zur Einfriedung ersetze. Gleichzeitig reichte die Vertreterin diverse Rechnungskopien ein.

E. 3 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bat die Steuerverwaltung um Pläne oder Skizzen wo- raus hervorgehe, wo sich die Fertiggarage befinde. Zudem verlangte sie diverse Unterlagen ein: Rechnung D. GmbH, Garage und die Endabrechnung; Rechnung Bezirksschreiberei E.; Rech- nung Bauinspektorat; Offerte (falls vorhanden) über Renovation der Mauer; Nachweis, dass der alte (fest eingebaute) Schrank durch einen gleichwertigen Schrank ersetzt worden sei und Fo- tos (Garage, Sonnenschutz, Einbauschrank), welche den Zustand vor und nach den vorge- nommenen Sanierungsmassnahmen dokumentierten.

Mit Schreiben vom 14. August 2012 lieferte die Vertreterin die verlangten Unterlagen nach. Ergänzend führte sie aus, es gebe vom Einbauschrank vor den Sanierungsmassnahmen keine Fotos. Der Ersatz sei jedoch von der F. AG per 20. September 2010 bestätigt worden.

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E. 4 Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab und verzichtete dabei auf eine reformatio in peius.

Zur Begründung führte sie aus, bei den vorgenommenen Arbeiten seien auch einige Verbesserungen erzielt worden. Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt sei folgendermassen festzusetzen: Fr. 494.30 für die Gebäudeversicherung (G.), Fr. 5'000.-- für den Ersatz Trock- ner/Waschmaschine (H. AG), Fr. 1'081.05 für Malerarbeiten (I. AG), Fr. 1'264.30 für die Dach- reparatur (J.), Fr. 5'833.35 (1/3 von Fr. 17'500.--) für den Ersatz Sonnenschutz (K. AG), Fr. 2'000.-- Akonto statt Mauer (1/3 von Fr. 6'000.--, D. GmbH) und Fr. 656.35 für das Versetzen des Ablaufrohrs (L. AG), total: Fr. 16'329.35.

Nicht abzugsfähig seien Fr. 397.05 für die Plissee Vorhänge, Fr. 1'114.80 für das Erstel- len des Baugesuches, Fr. 853.20 für die Eintragung des Grenzbaurechts und Fr. 460.-- für die Baubewilligung. Anstelle der Sonnenstoren sei eine Pergolakonstruktion aus Aluminium instal- liert worden. Weil es sich dabei nicht um einen reinen Ersatz handle, seien die zusätzlich ent- standenen Investitionen hauptsächlich den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Aufwen- dungen zuzuordnen. Daher sei ein Drittel der gesamten Kosten als gleichwertiger Ersatz einzu- stufen. Gleiches gelte für den Ersatz der Stützmauer. Die Steuerverwaltung sei bereit, 1/3 der gesamten Kosten für die Fertiggarage als abzugsfähig zu qualifizieren. Für die Einbauschränke könne mangels genügender Unterlagen kein Abzug angerechnet werden.

E. 5 Mit Schreiben vom 25. September 2012 erhob die Vertreterin Beschwerde mit dem Be- gehren, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien mit Fr. 30'564.-- zu veranlagen.

Zur Begründung führte sie aus, dem Schreiben liege eine Offerte des Storenbauers bei, die die Kosten für einen gleichwertigen Ersatz der zuvor installierten Sonnenstoren nachweisen würden. Weiter seien die bestehenden Einbauschränke ersetzt worden, da diese den Pflichti- gen nicht mehr entsprochen hätten. Ein Umbau der Schränke hätte einen wesentlichen finanzi- ellen Mehraufwand bedeutet. Wie aus der eingereichten Rechnung hervorgehe, seien Stan- dardmaterialien verwendet worden. Als wertvermehrende Komponenten würden einzig die ab- schliessbaren Zylinder betrachtet werden können, was aber nur ein Bruchteil des Wertes aus- machen könne. Der Beschwerde würde eine Bestätigung beigelegt, welche präzisiere, dass es sich bei den demontierten und entsorgten Schränken um Einbauschränke gehandelt habe.

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Betreffend Ersatz des Plissee führte die Vertreterin aus, dass diese keine Vorhänge, sondern ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäu- des seien, weshalb die Kosten abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellten.

Den Ersatz der Gartenmauer betreffend hielt die Vertreterin fest, eine Renovation der Gartenmauer sei mit bis zu Fr. 30'000.-- budgetiert worden. Aus diesem Grund hätten sich die Pflichtigen für die kostengünstigere Variante der Fertiggarage entschieden, welche nun den Zweck der Mauer erfülle. Die Kosten der Fertiggarage betrügen Fr. 19'000.--. Die Steuerverwal- tung erblicke bei der Sanierung der bestehenden Gartenmauer mit Fundament eine Wertsteige- rung. Diese Ansicht könnte die Vertreterin teilen, jedoch sei diese Wertsteigerung zu den Min- derkosten mehr als kompensiert.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragte die Steuerverwaltung die teil- weise Gutheissung der Beschwerde.

Betreffend Sonnenstoren führte sie aus, der Rechnung vom 20. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass die ersetzten Storen bereits über eine Sonnen-Windsteuerung verfügt hätten und ebenfalls bereits motorisiert gewesen seien. Somit sei die Hälfte der Kosten, d.h. Fr. 8'750.-

- zum Abzug zuzulassen.

Bezüglich der Einbauschränke hielt die Steuerverwaltung fest, es dürfe davon ausge- gangen werden, dass die neuen Schränke speziell nach den Bedürfnissen der Pflichtigen er- stellt worden seien und somit keinen reinen Ersatz darstellen würden. Es rechtfertige sich, die Hälfte der Kosten zum Abzug zuzulassen. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, dass es sich bei den sog. "Plissees" um Faltstoren handle, welche am Fenster angebracht würden und daher als Mobiliar einzustufen seien. Abschliessend hielt die Steuerverwaltung betreffend Gartenmauer fest, die Argumentati- on, dass die Steuerpflichtigen eine kostengünstigere Variante gewählt hätten, weshalb ihnen ein höherer Abzug zugesprochen werden solle, vermöge nicht zu überzeugen. Massgebend seien immer nur die effektiven Kosten. Somit sei die Gewährung des Abzugs im Umfang von 1/3 der Kosten für die Fertiggarage bereits grosszügig. Dass die Fertiggarage die Stützmauer ersetze, werde mit der Gewährung dieses einen Drittels genügend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug sei nicht gerechtfertigt, handle es sich doch bei der Fertiggara- ge um einen neuen "Quasianbau", der ganz klar einen Mehrwert darstelle.

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E. 7 An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden.

Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Lie- genschaftskosten in Höhe von Fr. 25'564.75 zum Abzug gelassen werden können.

a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abge- zogen werden […]. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug gel- tend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Ab- zug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Werden sie in ihrem tatsächlichen Umfang geltend gemacht, sind sie als steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen durch substantiierte Sachdarstellung zu beweisen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 11. Mai 2012, 530 11 24, E. 3a; der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuer- rechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und S. 453).

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b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unter- haltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverän- dert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Un- terhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Dazu gehören gemäss Ziffer 3.2 des Merkblatts "Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Merkblatt) die Kosten für den Er- werb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen, d.h. Um-, Ein- und An- bauten.

c) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach ob- jektiv-technischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zu- stand versetzten, d.h. zum Beispiel ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvol- leren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neuein- richtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 32 N 46).

3. a) Häufig kann eine einzelne bauliche Massnahme oder Anschaffung nicht als Gan- zes entweder dem Aufwand oder den wertvermehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie Elemente beider Kategorien umfasst. In diesen Fällen müssen die Kosten in abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 41 N 84).

b) Unbestritten sind vorliegend die Positionen G., H. AG, I. AG, J. sowie L. AG, weshalb im folgenden nicht weiter auf sie einzugehen ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten jeweils um abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 DBG oder um wertvermehrende und damit nicht abzugsfähige Aufwendungen handelt. In casu machen die Beschwerdeführer folgende Liegenschaftsunterhaltskosten geltend:

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19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 12.07.2010 M. GmbH, Ersatz Plissee Fr. 397.05 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 10.12.2010 K. AG, Offerte Ersatz Sonnenschutz Fr. 17'500.00 14.12.2010 D GmbH., Akonto Fr. 6'000.00 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35

abzüglich Fr. 9'000.-- wertvermehrende Aufwendungen

- Fr. 9'000.00 Total

Fr. 30'564.75

4. a) In Ihrer Beschwerde führte die Vertreterin aus, ein Plissee sei ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäudes.

Als Plisseeanlage bezeichnet man nach allgemeiner Rechtsauffassung eine dem Rollo artverwandte Form des Sonnenschutzes am Fenster. Anders als beim Rollo wird der Stoff vorgefaltet (plissiert) und ziehharmonikaartig zu einem Paket zusammengeschoben. Plisseean- lagen werden erfahrungsgemäss mit wenigen Schrauben am innen liegenden Fensterrahmen montiert und können ohne grösseren Aufwand wieder demontiert werden. Sie unterscheiden sich massgeblich von Fenster- und Rollläden gemäss Ziffer 1.1.7 des Merkblattes. Diese sind in die Wand eingelassen, fest verbaut und können nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt, resp. ersetzt werden. Plissees zählen deshalb nicht zum festen Bestandteil eines Hauses und stellen Mobiliar dar, dessen Ersatz nicht als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (vgl. StGE vom 5. März 2008, 530 07 34, E. 3.)

b) Betreffend die Einbauschränke legten die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde eine Bestätigung der F. AG vom 12. September 2012 bei, worin erklärt wird, dass lediglich be- reits bestehende Einbauschränke ersetzt wurden. Der Rechnung vom 20. September 2010 ist nicht zu entnehmen, dass beim Ersatz höherwertige Materialien verbaut wurden, die auf eine Komfortsteigerung und somit auf eine Wertvermehrung schliessen lassen. Ebenfalls erscheint der Gesamtpreis von Fr. 7'171.70.- als nicht unverhältnismässig hoch. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass beim Medikamentenschrank neu Schliesszylinder verbaut worden seien,

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welche wertvermehrenden Charakter hätten. Diese Wertvermehrung ist allerdings vernachläs- sigbar.

Im Merkblatt werden Einbauschränke nicht explizit genannt oder aufgeführt. Ein- bauschränke sind allerdings mit Küchenschränken vergleichbar, die auch fest verbaut sind und erfahrungsgemäss eine Lebensdauer von etwa 15 Jahren aufweisen (vgl. paritätische Lebens- dauertabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz [HEV], einsehbar unter: www.mieterverband.ch).

Wie dem Schätzungsprotokoll der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft zu entnehmen ist, wurde das Haus im Jahre 1998 gebaut. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sowohl bei der ersten Schätzung vom 4. November 1998, als auch bei den darauffolgen- den vom 7. Mai 1999 und vom 27. Mai 2011 jeweils Einbauschränke berücksichtigt wurden. Somit ist anzunehmen, dass die Einbauschränke zum Zeitpunkt des Ersatzes ca. 12 Jahre alt waren und somit praktisch das Ende der statistischen Lebensdauer erreicht hatten. Gemäss Ziffer 5.1.2.a des Merkblattes ist der Ersatz einer Küchenkombination zu 100 % als Liegen- schaftsunterhalt abzugsfähig (vgl. StGE 158/2000 vom 15. Dezember 2000, E. 5.), weshalb es sich rechtfertigt, 100 % der Ersatzkosten der Einbauschränke, also Fr. 7'171.70 als Liegen- schaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Ersatz der Storen mit einer gleichzeitigen Neuerstellung einer Pergolakonstruktion erfolgte und somit auch eine Wertver- mehrung stattgefunden hat. Die Steuerverwaltung hat die Wertvermehrung mit einem Einschlag von 2/3 berücksichtigt und lediglich 1/3 der effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Diese Betrachtung ist jedoch ungenau. Mit Beschwerde vom 25. September 2012 reichten die Be- schwerdeführer eine Aufstellung des Storenbauers nach, der den 1:1 Ersatz der bisherigen An- lage veranschlagte. Die Ziffer 1.1.6.b des Merkblattes besagt, dass die Kosten für einen gleich- wertiger Ersatz von Sonnenstoren zu 100 % als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden können. Mit vorerwähnter Offerte wurde der gleichwertige Ersatz glaubwürdig nachgewiesen, weshalb Fr. 10'216.30 zum Abzug zuzulassen sind.

d) Gemäss Merkblatt Ziffer 8.1.4.c ist ein Ersatz einer Stütz- und Gartenmauer bei den direkten Bundessteuern als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig, wenn diese der Einfrie- dung des Grundstücks dienen. Einfriedungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung Kon- struktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mau-

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ern, Grünhecken und Sichtschutzwände in Leichtbauweise. Den nachgereichten Plänen ist zu entnehmen, dass die Garten- resp. Stützmauer weder zur Abgrenzung, noch zur Abschirmung des Grundstückes diente, weshalb die Kosten in casu nicht unter Ziffer 8.1.4.c des Merkblattes zu subsumieren sind.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die zur Diskussion stehende Garten- mauer habe eine Stützfunktion inne gehabt, ist glaubwürdig und nicht anzuzweifeln. Demge- mäss übernimmt die neu erstellte Fertiggarage zweifelsohne eine (ab-)stützende Funktion. Be- züglich der Abzugsfähigkeit der Kosten ist aber des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Erstellen einer Neubaute in begrifflicher Hinsicht keinen "Unterhalt" beinhalten kann. Da vorlie- gend an Stelle der sanierungsbedürftigen Gartenmauer eine Fertiggarage errichtet worden ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Ausgaben, welche zur Erhaltung eines Grundstückes oder Gebäudes in dessen der bisherigen Verwendung entsprechenden Gebrauch dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2003, publ. in StE 2004, BL B 25.6, Nr. 52), sondern eben um einen Neubau. Ein Abzug der Kosten der Fertiggarage als Liegenschaftsunterhalt ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.

5. Demgemäss sind folgende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar:

19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35 19.09.2012 K. AG, Offerte exkl. Pergolakonstruktion Fr. 10'216.30 Total

Fr. 25'884.00

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pflichtigen mit Ihrer Beschwerde zu 2/3 durch- gedrungen sind, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

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6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern ge- mäss Art. 144 Abs. 1 DBG anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. pau- schal Fr. 50.-- für Auslagen) aufzuerlegen.

b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vor- liegend hat der Vertreter der Pflichtigen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'430.-- inkl. MWSt. geltend gemacht (= 15 Stunden à Fr. 150.-- zzgl. MWSt.). Dieser verhältnismässig zu hoch ausfallende Aufwand wird auf 9 Stunden gekürzt, was in diesem Fall als angemessen zu bezeichnen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens wird den Beschwerdeführern eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 972.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen.

Seite 11

Demgemäss wird erkannt:

://:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Abzug für den Liegenschaftsunter- halt von Fr. 16'593.-- auf Fr. 25'884.-- zu erhöhen.
  3. Bei diesem Verfahrensausgang werden den Beschwerdeführern gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG ein Drittel der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. Ausla- gen von pauschal Fr. 50.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 270.-- wird den Beschwer- deführern zurückerstattet.
  4. Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 972.-- (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
  5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die eid- genössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Steuergerichtspräsident: C. Baader Gerichtsschreiber i.V.: v. Q. P. Tran
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 1. März 2013 (530 12 49)

_____________________________________________________________________

Liegenschaftsunterhalt

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader,Gerichtsschreiber i.V. v. Q. P. Tran

Parteien A.A. und B.A., vertreten durch C. AG,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2010

Seite 2 Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2010 vom 8. Dezember 2011 wurden die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- auf Fr. 16'593.-- ge- kürzt.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- seien voll- ständig zum Abzug zuzulassen.

Die Vertreterin führte aus, bei den Unterhaltskosten sei ein Anteil von Fr. 4'000.-- bereits für wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt worden. Die Pflichtigen hätten die Liegen- schaft im Jahre 2010 teilweise renoviert. Der bestehende Sonnenschutz inkl. Motorantrieb sei dabei durch ein gleichwertiges Produkt ersetzt worden. Weiter sei der bestehende Einbau- schrank durch einen neuen ersetzt worden. Die Stütz- bzw. Gartenmauer zum Nachbargrund- stück sei sanierungsbedürftig gewesen. Da mit der Bebauung des angrenzenden Grundstücks begonnen worden sei, sei eine Sanierung unumgänglich gewesen. Eine Reparatur der Mauer sei mit Fr. 30'000.-- budgetiert worden, weshalb sich die Steuerpflichtigen für eine kostengüns- tigere Fertiggarage entschieden hätten, die die Mauer zur Einfriedung ersetze. Gleichzeitig reichte die Vertreterin diverse Rechnungskopien ein.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bat die Steuerverwaltung um Pläne oder Skizzen wo- raus hervorgehe, wo sich die Fertiggarage befinde. Zudem verlangte sie diverse Unterlagen ein: Rechnung D. GmbH, Garage und die Endabrechnung; Rechnung Bezirksschreiberei E.; Rech- nung Bauinspektorat; Offerte (falls vorhanden) über Renovation der Mauer; Nachweis, dass der alte (fest eingebaute) Schrank durch einen gleichwertigen Schrank ersetzt worden sei und Fo- tos (Garage, Sonnenschutz, Einbauschrank), welche den Zustand vor und nach den vorge- nommenen Sanierungsmassnahmen dokumentierten.

Mit Schreiben vom 14. August 2012 lieferte die Vertreterin die verlangten Unterlagen nach. Ergänzend führte sie aus, es gebe vom Einbauschrank vor den Sanierungsmassnahmen keine Fotos. Der Ersatz sei jedoch von der F. AG per 20. September 2010 bestätigt worden.

Seite 3

4. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab und verzichtete dabei auf eine reformatio in peius.

Zur Begründung führte sie aus, bei den vorgenommenen Arbeiten seien auch einige Verbesserungen erzielt worden. Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt sei folgendermassen festzusetzen: Fr. 494.30 für die Gebäudeversicherung (G.), Fr. 5'000.-- für den Ersatz Trock- ner/Waschmaschine (H. AG), Fr. 1'081.05 für Malerarbeiten (I. AG), Fr. 1'264.30 für die Dach- reparatur (J.), Fr. 5'833.35 (1/3 von Fr. 17'500.--) für den Ersatz Sonnenschutz (K. AG), Fr. 2'000.-- Akonto statt Mauer (1/3 von Fr. 6'000.--, D. GmbH) und Fr. 656.35 für das Versetzen des Ablaufrohrs (L. AG), total: Fr. 16'329.35.

Nicht abzugsfähig seien Fr. 397.05 für die Plissee Vorhänge, Fr. 1'114.80 für das Erstel- len des Baugesuches, Fr. 853.20 für die Eintragung des Grenzbaurechts und Fr. 460.-- für die Baubewilligung. Anstelle der Sonnenstoren sei eine Pergolakonstruktion aus Aluminium instal- liert worden. Weil es sich dabei nicht um einen reinen Ersatz handle, seien die zusätzlich ent- standenen Investitionen hauptsächlich den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Aufwen- dungen zuzuordnen. Daher sei ein Drittel der gesamten Kosten als gleichwertiger Ersatz einzu- stufen. Gleiches gelte für den Ersatz der Stützmauer. Die Steuerverwaltung sei bereit, 1/3 der gesamten Kosten für die Fertiggarage als abzugsfähig zu qualifizieren. Für die Einbauschränke könne mangels genügender Unterlagen kein Abzug angerechnet werden.

5. Mit Schreiben vom 25. September 2012 erhob die Vertreterin Beschwerde mit dem Be- gehren, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien mit Fr. 30'564.-- zu veranlagen.

Zur Begründung führte sie aus, dem Schreiben liege eine Offerte des Storenbauers bei, die die Kosten für einen gleichwertigen Ersatz der zuvor installierten Sonnenstoren nachweisen würden. Weiter seien die bestehenden Einbauschränke ersetzt worden, da diese den Pflichti- gen nicht mehr entsprochen hätten. Ein Umbau der Schränke hätte einen wesentlichen finanzi- ellen Mehraufwand bedeutet. Wie aus der eingereichten Rechnung hervorgehe, seien Stan- dardmaterialien verwendet worden. Als wertvermehrende Komponenten würden einzig die ab- schliessbaren Zylinder betrachtet werden können, was aber nur ein Bruchteil des Wertes aus- machen könne. Der Beschwerde würde eine Bestätigung beigelegt, welche präzisiere, dass es sich bei den demontierten und entsorgten Schränken um Einbauschränke gehandelt habe.

Seite 4

Betreffend Ersatz des Plissee führte die Vertreterin aus, dass diese keine Vorhänge, sondern ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäu- des seien, weshalb die Kosten abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellten.

Den Ersatz der Gartenmauer betreffend hielt die Vertreterin fest, eine Renovation der Gartenmauer sei mit bis zu Fr. 30'000.-- budgetiert worden. Aus diesem Grund hätten sich die Pflichtigen für die kostengünstigere Variante der Fertiggarage entschieden, welche nun den Zweck der Mauer erfülle. Die Kosten der Fertiggarage betrügen Fr. 19'000.--. Die Steuerverwal- tung erblicke bei der Sanierung der bestehenden Gartenmauer mit Fundament eine Wertsteige- rung. Diese Ansicht könnte die Vertreterin teilen, jedoch sei diese Wertsteigerung zu den Min- derkosten mehr als kompensiert.

6. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragte die Steuerverwaltung die teil- weise Gutheissung der Beschwerde.

Betreffend Sonnenstoren führte sie aus, der Rechnung vom 20. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass die ersetzten Storen bereits über eine Sonnen-Windsteuerung verfügt hätten und ebenfalls bereits motorisiert gewesen seien. Somit sei die Hälfte der Kosten, d.h. Fr. 8'750.-

- zum Abzug zuzulassen.

Bezüglich der Einbauschränke hielt die Steuerverwaltung fest, es dürfe davon ausge- gangen werden, dass die neuen Schränke speziell nach den Bedürfnissen der Pflichtigen er- stellt worden seien und somit keinen reinen Ersatz darstellen würden. Es rechtfertige sich, die Hälfte der Kosten zum Abzug zuzulassen. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, dass es sich bei den sog. "Plissees" um Faltstoren handle, welche am Fenster angebracht würden und daher als Mobiliar einzustufen seien. Abschliessend hielt die Steuerverwaltung betreffend Gartenmauer fest, die Argumentati- on, dass die Steuerpflichtigen eine kostengünstigere Variante gewählt hätten, weshalb ihnen ein höherer Abzug zugesprochen werden solle, vermöge nicht zu überzeugen. Massgebend seien immer nur die effektiven Kosten. Somit sei die Gewährung des Abzugs im Umfang von 1/3 der Kosten für die Fertiggarage bereits grosszügig. Dass die Fertiggarage die Stützmauer ersetze, werde mit der Gewährung dieses einen Drittels genügend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug sei nicht gerechtfertigt, handle es sich doch bei der Fertiggara- ge um einen neuen "Quasianbau", der ganz klar einen Mehrwert darstelle.

Seite 5

7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden.

Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Lie- genschaftskosten in Höhe von Fr. 25'564.75 zum Abzug gelassen werden können.

a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abge- zogen werden […]. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug gel- tend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Ab- zug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Werden sie in ihrem tatsächlichen Umfang geltend gemacht, sind sie als steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen durch substantiierte Sachdarstellung zu beweisen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 11. Mai 2012, 530 11 24, E. 3a; der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuer- rechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und S. 453).

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b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unter- haltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverän- dert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Un- terhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Dazu gehören gemäss Ziffer 3.2 des Merkblatts "Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Merkblatt) die Kosten für den Er- werb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen, d.h. Um-, Ein- und An- bauten.

c) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach ob- jektiv-technischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zu- stand versetzten, d.h. zum Beispiel ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvol- leren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neuein- richtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 32 N 46).

3. a) Häufig kann eine einzelne bauliche Massnahme oder Anschaffung nicht als Gan- zes entweder dem Aufwand oder den wertvermehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie Elemente beider Kategorien umfasst. In diesen Fällen müssen die Kosten in abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 41 N 84).

b) Unbestritten sind vorliegend die Positionen G., H. AG, I. AG, J. sowie L. AG, weshalb im folgenden nicht weiter auf sie einzugehen ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten jeweils um abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 DBG oder um wertvermehrende und damit nicht abzugsfähige Aufwendungen handelt. In casu machen die Beschwerdeführer folgende Liegenschaftsunterhaltskosten geltend:

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19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 12.07.2010 M. GmbH, Ersatz Plissee Fr. 397.05 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 10.12.2010 K. AG, Offerte Ersatz Sonnenschutz Fr. 17'500.00 14.12.2010 D GmbH., Akonto Fr. 6'000.00 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35

abzüglich Fr. 9'000.-- wertvermehrende Aufwendungen

- Fr. 9'000.00 Total

Fr. 30'564.75

4. a) In Ihrer Beschwerde führte die Vertreterin aus, ein Plissee sei ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäudes.

Als Plisseeanlage bezeichnet man nach allgemeiner Rechtsauffassung eine dem Rollo artverwandte Form des Sonnenschutzes am Fenster. Anders als beim Rollo wird der Stoff vorgefaltet (plissiert) und ziehharmonikaartig zu einem Paket zusammengeschoben. Plisseean- lagen werden erfahrungsgemäss mit wenigen Schrauben am innen liegenden Fensterrahmen montiert und können ohne grösseren Aufwand wieder demontiert werden. Sie unterscheiden sich massgeblich von Fenster- und Rollläden gemäss Ziffer 1.1.7 des Merkblattes. Diese sind in die Wand eingelassen, fest verbaut und können nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt, resp. ersetzt werden. Plissees zählen deshalb nicht zum festen Bestandteil eines Hauses und stellen Mobiliar dar, dessen Ersatz nicht als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (vgl. StGE vom 5. März 2008, 530 07 34, E. 3.)

b) Betreffend die Einbauschränke legten die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde eine Bestätigung der F. AG vom 12. September 2012 bei, worin erklärt wird, dass lediglich be- reits bestehende Einbauschränke ersetzt wurden. Der Rechnung vom 20. September 2010 ist nicht zu entnehmen, dass beim Ersatz höherwertige Materialien verbaut wurden, die auf eine Komfortsteigerung und somit auf eine Wertvermehrung schliessen lassen. Ebenfalls erscheint der Gesamtpreis von Fr. 7'171.70.- als nicht unverhältnismässig hoch. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass beim Medikamentenschrank neu Schliesszylinder verbaut worden seien,

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welche wertvermehrenden Charakter hätten. Diese Wertvermehrung ist allerdings vernachläs- sigbar.

Im Merkblatt werden Einbauschränke nicht explizit genannt oder aufgeführt. Ein- bauschränke sind allerdings mit Küchenschränken vergleichbar, die auch fest verbaut sind und erfahrungsgemäss eine Lebensdauer von etwa 15 Jahren aufweisen (vgl. paritätische Lebens- dauertabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz [HEV], einsehbar unter: www.mieterverband.ch).

Wie dem Schätzungsprotokoll der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft zu entnehmen ist, wurde das Haus im Jahre 1998 gebaut. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sowohl bei der ersten Schätzung vom 4. November 1998, als auch bei den darauffolgen- den vom 7. Mai 1999 und vom 27. Mai 2011 jeweils Einbauschränke berücksichtigt wurden. Somit ist anzunehmen, dass die Einbauschränke zum Zeitpunkt des Ersatzes ca. 12 Jahre alt waren und somit praktisch das Ende der statistischen Lebensdauer erreicht hatten. Gemäss Ziffer 5.1.2.a des Merkblattes ist der Ersatz einer Küchenkombination zu 100 % als Liegen- schaftsunterhalt abzugsfähig (vgl. StGE 158/2000 vom 15. Dezember 2000, E. 5.), weshalb es sich rechtfertigt, 100 % der Ersatzkosten der Einbauschränke, also Fr. 7'171.70 als Liegen- schaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Ersatz der Storen mit einer gleichzeitigen Neuerstellung einer Pergolakonstruktion erfolgte und somit auch eine Wertver- mehrung stattgefunden hat. Die Steuerverwaltung hat die Wertvermehrung mit einem Einschlag von 2/3 berücksichtigt und lediglich 1/3 der effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Diese Betrachtung ist jedoch ungenau. Mit Beschwerde vom 25. September 2012 reichten die Be- schwerdeführer eine Aufstellung des Storenbauers nach, der den 1:1 Ersatz der bisherigen An- lage veranschlagte. Die Ziffer 1.1.6.b des Merkblattes besagt, dass die Kosten für einen gleich- wertiger Ersatz von Sonnenstoren zu 100 % als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden können. Mit vorerwähnter Offerte wurde der gleichwertige Ersatz glaubwürdig nachgewiesen, weshalb Fr. 10'216.30 zum Abzug zuzulassen sind.

d) Gemäss Merkblatt Ziffer 8.1.4.c ist ein Ersatz einer Stütz- und Gartenmauer bei den direkten Bundessteuern als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig, wenn diese der Einfrie- dung des Grundstücks dienen. Einfriedungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung Kon- struktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mau-

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ern, Grünhecken und Sichtschutzwände in Leichtbauweise. Den nachgereichten Plänen ist zu entnehmen, dass die Garten- resp. Stützmauer weder zur Abgrenzung, noch zur Abschirmung des Grundstückes diente, weshalb die Kosten in casu nicht unter Ziffer 8.1.4.c des Merkblattes zu subsumieren sind.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die zur Diskussion stehende Garten- mauer habe eine Stützfunktion inne gehabt, ist glaubwürdig und nicht anzuzweifeln. Demge- mäss übernimmt die neu erstellte Fertiggarage zweifelsohne eine (ab-)stützende Funktion. Be- züglich der Abzugsfähigkeit der Kosten ist aber des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Erstellen einer Neubaute in begrifflicher Hinsicht keinen "Unterhalt" beinhalten kann. Da vorlie- gend an Stelle der sanierungsbedürftigen Gartenmauer eine Fertiggarage errichtet worden ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Ausgaben, welche zur Erhaltung eines Grundstückes oder Gebäudes in dessen der bisherigen Verwendung entsprechenden Gebrauch dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2003, publ. in StE 2004, BL B 25.6, Nr. 52), sondern eben um einen Neubau. Ein Abzug der Kosten der Fertiggarage als Liegenschaftsunterhalt ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.

5. Demgemäss sind folgende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar:

19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35 19.09.2012 K. AG, Offerte exkl. Pergolakonstruktion Fr. 10'216.30 Total

Fr. 25'884.00

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pflichtigen mit Ihrer Beschwerde zu 2/3 durch- gedrungen sind, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

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6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern ge- mäss Art. 144 Abs. 1 DBG anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. pau- schal Fr. 50.-- für Auslagen) aufzuerlegen.

b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vor- liegend hat der Vertreter der Pflichtigen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'430.-- inkl. MWSt. geltend gemacht (= 15 Stunden à Fr. 150.-- zzgl. MWSt.). Dieser verhältnismässig zu hoch ausfallende Aufwand wird auf 9 Stunden gekürzt, was in diesem Fall als angemessen zu bezeichnen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens wird den Beschwerdeführern eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 972.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen.

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Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Abzug für den Liegenschaftsunter- halt von Fr. 16'593.-- auf Fr. 25'884.-- zu erhöhen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden den Beschwerdeführern gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG ein Drittel der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. Ausla- gen von pauschal Fr. 50.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 270.-- wird den Beschwer- deführern zurückerstattet. 4. Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 972.-- (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die eid- genössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiber i.V.:

v. Q. P. Tran