Ausführungsgefahr
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von
Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.
E. 2 Als Merkmale für Ausführungsgefahr können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Es ist festzustellen, dass es verschiedene Arten von Drohungen gibt: Direkte Drohungen (eindeutige und unmissverständliche Ankündigung einer spezifischen Gewalthandlung gegen ein bestimmtes Ziel), indirekte Drohung (angedrohte Gewalthandlung oder angestrebtes Zeil wird nicht spezifiziert oder ausgelassen), markierte Drohung (gewaltandeutende Aussagen, die als Drohung interpretiert werden können) und konditionale Drohungen (Gewalthandlungen sind an das Eintreten spezifischer Wünsche und Bedingungen gekoppelt). Bei der Beurteilung der Höhe der Ausführungsgefahr müssen die inhaltlichen Merkmale einer Drohung im Kontext zur Persönlichkeit des Drohenden und den
situativen Begleitumständen betrachtet werden (F. URBANIOK/A. ROSSEGGER/O. STEINFELD/J. ENDRESS, in Fortschr Neurol Psychiat 2006, 74 S. 337 ff.).
E. 3 (…)
E. 4 Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte anlässlich seines Telefonats mit Mitarbeitern der A.___ gedroht hat, bei dieser Behörde vorbeizugehen, um Personen zu erschiessen oder mindestens zu verletzen. Die entsprechende Aussage von B.___ als Zeugin wirkt glaubhaft. Ihre Angaben über das mögliche Motiv des Beschuldigten stimmen mit seinen Ausführungen überein, weshalb er mit der A.___ derzeit Probleme hat (…). Bei einer Durchsicht der Einvernahmen entsteht das Bild, dass sich der Beschuldigte unrecht behandelt fühlt. Zusammen mit dem Umstand, dass die Zeugin ihn als ruhig beschreibt und bei ihm zu Hause eine geladene, wenn nicht sogar durchgeladene Waffe hat sichergestellt werden können, ergibt sich das Bild, dass der Beschuldigte sich unter Kontrolle hat und nicht nur impulsiv handelt. Schliesslich hat er nicht nur anlässlich des Telefonats möglicherweise eine Todesdrohung ausgesprochen, sondern auch anlässlich seiner Anhaltung wiederholt, dass er Menschen verletzen wird. Aus dem Schreiben von C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, geht hervor, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere, er allerdings auch nicht unter Wahnvorstellungen leide und auch keine florid-psychotischen Symptome vorliegen würden. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Beschuldigte seine Drohung, Leib und Leben von Mitarbeitern der A.___ zu verletzen, ausführen könnte. Demnach liegt Ausführungsgefahr vor.
E. 5 (…)
E. 6 Die wegen Ausführungsgefahr beschuldigte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn das Risiko der Ausführung der angedrohten Delikte weggefallen ist. Unklar ist aber, ob für die Haft wegen Ausführungsgefahr eine Maximaldauer besteht (so auch: SCHMID, Praxiskommentar, Art. 226 N 8). Läuft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte Person, lässt sich eine solche Höchstdauer wohl aus Art. 212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach Überhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern darf. In den anderen Fällen hat das Schweizerische Bundesgericht ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft wegen massiven ernstzunehmenden Tötungsdrohungen nicht unverhältnismässig ist (HUG, Art. 221 N. 46 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2.; Urteil 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 Erw. 5; BGE 125 I 361 Erw. 6). Zusätzlich ist eine freiheitsentziehende Massnahme
unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO.
E. 7 In seinem Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit gibt C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, an, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere. Er zeige allerdings keine florid-psychotischen Symptome und leide auch nicht unter Wahnvorstellungen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb die Ausführungsgefahr nur vorsorglich einschätzen können. Es muss deshalb unverzüglich durch eine Fachperson (Psychologe oder Psychiater) geprüft werden, ob tatsächlich Ausführungsgefahr vorliegt. Praxisgemäss ist eine solche Prüfung innerhalb eines Monats möglich. Innert dieser Zeit sollte es auch möglich sein, die finanziellen Probleme des Beschuldigten anzugehen und eine Lösung für seine Wohnsituation zu finden, um den Konflikt mit der Sozialversicherungsanstalt zu entaktualisieren.
E. 8 Januar 2013 nicht eingetreten worden (470 12 283).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
11. Dezember 2012
Anordnung Untersuchungshaft Ausführungsgefahr
Definition Ausführungsgefahr: Als Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.
Erwägungen:
1. Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von
Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.
2. Als Merkmale für Ausführungsgefahr können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Es ist festzustellen, dass es verschiedene Arten von Drohungen gibt: Direkte Drohungen (eindeutige und unmissverständliche Ankündigung einer spezifischen Gewalthandlung gegen ein bestimmtes Ziel), indirekte Drohung (angedrohte Gewalthandlung oder angestrebtes Zeil wird nicht spezifiziert oder ausgelassen), markierte Drohung (gewaltandeutende Aussagen, die als Drohung interpretiert werden können) und konditionale Drohungen (Gewalthandlungen sind an das Eintreten spezifischer Wünsche und Bedingungen gekoppelt). Bei der Beurteilung der Höhe der Ausführungsgefahr müssen die inhaltlichen Merkmale einer Drohung im Kontext zur Persönlichkeit des Drohenden und den
situativen Begleitumständen betrachtet werden (F. URBANIOK/A. ROSSEGGER/O. STEINFELD/J. ENDRESS, in Fortschr Neurol Psychiat 2006, 74 S. 337 ff.).
3. (…)
4. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte anlässlich seines Telefonats mit Mitarbeitern der A.___ gedroht hat, bei dieser Behörde vorbeizugehen, um Personen zu erschiessen oder mindestens zu verletzen. Die entsprechende Aussage von B.___ als Zeugin wirkt glaubhaft. Ihre Angaben über das mögliche Motiv des Beschuldigten stimmen mit seinen Ausführungen überein, weshalb er mit der A.___ derzeit Probleme hat (…). Bei einer Durchsicht der Einvernahmen entsteht das Bild, dass sich der Beschuldigte unrecht behandelt fühlt. Zusammen mit dem Umstand, dass die Zeugin ihn als ruhig beschreibt und bei ihm zu Hause eine geladene, wenn nicht sogar durchgeladene Waffe hat sichergestellt werden können, ergibt sich das Bild, dass der Beschuldigte sich unter Kontrolle hat und nicht nur impulsiv handelt. Schliesslich hat er nicht nur anlässlich des Telefonats möglicherweise eine Todesdrohung ausgesprochen, sondern auch anlässlich seiner Anhaltung wiederholt, dass er Menschen verletzen wird. Aus dem Schreiben von C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, geht hervor, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere, er allerdings auch nicht unter Wahnvorstellungen leide und auch keine florid-psychotischen Symptome vorliegen würden. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Beschuldigte seine Drohung, Leib und Leben von Mitarbeitern der A.___ zu verletzen, ausführen könnte. Demnach liegt Ausführungsgefahr vor.
5. (…)
6. Die wegen Ausführungsgefahr beschuldigte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn das Risiko der Ausführung der angedrohten Delikte weggefallen ist. Unklar ist aber, ob für die Haft wegen Ausführungsgefahr eine Maximaldauer besteht (so auch: SCHMID, Praxiskommentar, Art. 226 N 8). Läuft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte Person, lässt sich eine solche Höchstdauer wohl aus Art. 212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach Überhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern darf. In den anderen Fällen hat das Schweizerische Bundesgericht ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft wegen massiven ernstzunehmenden Tötungsdrohungen nicht unverhältnismässig ist (HUG, Art. 221 N. 46 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2.; Urteil 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 Erw. 5; BGE 125 I 361 Erw. 6). Zusätzlich ist eine freiheitsentziehende Massnahme
unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO.
7. In seinem Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit gibt C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, an, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere. Er zeige allerdings keine florid-psychotischen Symptome und leide auch nicht unter Wahnvorstellungen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb die Ausführungsgefahr nur vorsorglich einschätzen können. Es muss deshalb unverzüglich durch eine Fachperson (Psychologe oder Psychiater) geprüft werden, ob tatsächlich Ausführungsgefahr vorliegt. Praxisgemäss ist eine solche Prüfung innerhalb eines Monats möglich. Innert dieser Zeit sollte es auch möglich sein, die finanziellen Probleme des Beschuldigten anzugehen und eine Lösung für seine Wohnsituation zu finden, um den Konflikt mit der Sozialversicherungsanstalt zu entaktualisieren.
8. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Prüfung anlässlich seiner Hafterstehungsfähigkeit durch C.___ angegeben, dass er körperlich krank sei. In der heutigen Verhandlung hat er ausgeführt, dass unklar sei, ob er aufgrund seiner körperlichen Leiden hafterstehungsfähig sei (Herzoperation mit Problemen, nachfolgende Hirnschläge, Rückenprobleme usw.). Aus den wesentlichen Akten wird ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit durch D.___, Anästhesiologe, am dd.mm.yyyy bestätigt worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet es deshalb als sinnvoll und sachgerecht, dass die Prüfung betreffend Hafterstehungsfähigkeit durch einen entsprechenden Fachspezialisten durchgeführt wird.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2012 (350 12 550) Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 14. Dezember 2012 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf diese Beschwerde ist mit Beschluss vom
8. Januar 2013 nicht eingetreten worden (470 12 283).