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2012-10-09_zr_3

Basel-Landschaft · 2012-10-09 · Deutsch BL

Haftung der Gläubigerin für die Konkurskosten bei Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Be- schwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012, weshalb ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Mit Beschwerde vom 13. September 2012 ist die zehntägige Beschwerdefrist ohne Weiteres gewahrt. Da auch alle übrigen Formalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. 2 Wer ein Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Es stellt sich vorliegend somit die Frage, wie es sich mit der Haf- tung für die Kosten verhält, wenn der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben wird und der vom Gläubiger geleistete Kostenvorschuss nicht für die Deckung der bis zur Auf- hebung des Konkurses entstandenen Kosten reicht. Die Haftung der antragstellenden Gläubigerin ist gegenüber der Haftung des Massavermögens subsidiär, sofern der Konkurs durchgeführt wird bzw. das Verfahren noch nicht geschlossen ist. Primär haftet demnach das Massavermögen für die im Verfahren entstandenen Kosten. Sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren geschlossen ist, fällt das Beschlagsrecht der Gläubiger am Vermögen des Schuldners dahin. Da in diesem Fall kein Massavermögen mehr vorhanden ist, haften grundsätzlich die antragstellenden Gläubiger. Der vom Konkursrich- ter gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet sodann keine obere Grenze für die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten. Auch wenn die Gläubigerin vom Richter nicht zur Leistung eines Vor- schusses angehalten worden ist, ist sie aufgrund der in Art. 169 Abs. 2 SchKG statuierten Haf- tung für die bis zum Schuldenruf bzw. zur Konkurseinstellung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen (vgl. BSK SchKG II - NORDMANN, Art. 169 N 6, 8 und 25 mit Hinweis auf BGE 134 III 141). Vorliegend wurde der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben. In diesem Fall ist − wie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven − kein Massavermögen vorhanden, weshalb die subsidiäre Haftung der antragstellenden Gläubigern zur Anwendung gelangt. Denn das Risiko für die Einbringlichkeit der durch die Konkurseröffnung entstandenen Kosten trägt − wenn auch nur subsidiär − die Gläubigerin und nicht das Konkursamt. Wird das Konkursdekret im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben, so braucht sich das Kon- kursamt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat oder der Kosten- vorschuss für die vorgenommenen Handlungen nicht ausreicht, nicht an den Schuldner verwei- sen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass die entstandenen Aufwendungen definitiv von der Gläubigerin zu tragen sind. Der solvente Schuldner hat die bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten zu begleichen. Der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführe- rin, sie hafte nicht für die den Kostenvorschuss übersteigenden Kosten, kann nicht gefolgt wer- den. Denn der gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet − wie bereits dargelegt − keine obere Haftungsgrenze. Überdies haftet die Gläubigerin gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch für sämtliche Aufwendungen, wenn kein Kostenvorschuss ein-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangt wurde. Dementsprechend haftet die Beschwerdeführerin dem Konkursamt im vorlie- genden Fall auch für sämtliche, den Kostenvorschuss übersteigende Aufwendungen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Konkurses im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens in einem früheren Stadium erfolgt als die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder der Schuldenruf. Wäre das Gesuch der Schuldnerin um Aufhebung des Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG abgelehnt und das Konkursverfahren entsprechend weitergeführt worden, so hätte die Gläubigerin dem Konkursamt für die anfallenden Kosten bis zur Einstel- lung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf ebenfalls subsidiär gehaftet. Eine Abweichung von dieser Haftungsregelung im Falle einer Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG erscheint daher nicht angebracht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr komme aufgrund des Entscheids des Kantons- gerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zu, kann nicht beige- pflichtet werden. Der im besagten Urteil gefällte Kostenentscheid, wonach die Gerichtskosten der Schuldnerin auferlegt werden, bezieht sich lediglich auf die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Prozesskosten, nicht jedoch auf die beim Konkursamt entstandenen Aufwendun- gen. Des Weiteren war die vorliegend relevante Frage, nämlich wer dem Konkursamt für die entstandenen Kosten haftet, nicht Gegenstand des vorgenannten Entscheids. Eine Haftungsbe- freiung der Gläubigerin kann dementsprechend aus dem Kantonsgerichtsentscheid vom

E. 4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuwei- sen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Tanja Hill
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Oktober 2012 (420 12 263) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Haftung der Gläubigerin für die Konkurskosten bei Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren

Besetzung

Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Tanja Hill

Parteien

A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Konkursamt Arlesheim, Domplatz 9-11, Postfach 216, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand

Betreibungsrechtliche Beschwerde / Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2120053 des Konkursamtes Ar- lesheim vom 7. September 2012

A. Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim auf Begehren der A.____ AG, welche vorgängig einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 geleistet hatte, den Konkurs über die B.____ GmbH. In Gutheissung der gegen diesen Entscheid erho-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht benen Beschwerde wurde das Konkursdekret vom 10. Juli 2012 mit Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 aufgehoben. B. Mit Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012 wurde die A.____ AG ersucht, die im Konkursverfahren Nr. 2120053 gegen die B.____ GmbH den Kostenvor- schuss übersteigenden Kosten von CHF 492.00 zu bezahlen. Die A.____ AG habe die Kon- kurseröffnung begehrt und einen Kostenvorschuss gemäss Art. 169 SchKG geleistet, weshalb sie für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, bis zum Schuldenruf oder bis zur Aufhebung des Konkurses entstünden, hafte. C. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

13. September 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs. Sie beantragte, die Kosten für weitergehende Massnahmen seien von der Kostenrech- nung auszuschliessen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe als Gläubigerin lediglich die Einleitung des Konkursverfahrens beantragt. Die Kosten für weitergehende Massnahmen des Konkursverwalters seien nicht von der Beschwerdeführe- rin zu tragen, insbesondere da ihr gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zukomme. D. Mit Stellungnahme vom 18. September 2012 beantragte das Konkursamt Arlesheim die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf Art. 169 SchKG sei die Beschwerdeführerin verpflich- tet, sämtliche Kosten gemäss Kostenrechnung Nr. 2120053 zu tragen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Be- schwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012, weshalb ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Mit Beschwerde vom 13. September 2012 ist die zehntägige Beschwerdefrist ohne Weiteres gewahrt. Da auch alle übrigen Formalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Wer ein Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Es stellt sich vorliegend somit die Frage, wie es sich mit der Haf- tung für die Kosten verhält, wenn der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben wird und der vom Gläubiger geleistete Kostenvorschuss nicht für die Deckung der bis zur Auf- hebung des Konkurses entstandenen Kosten reicht. Die Haftung der antragstellenden Gläubigerin ist gegenüber der Haftung des Massavermögens subsidiär, sofern der Konkurs durchgeführt wird bzw. das Verfahren noch nicht geschlossen ist. Primär haftet demnach das Massavermögen für die im Verfahren entstandenen Kosten. Sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren geschlossen ist, fällt das Beschlagsrecht der Gläubiger am Vermögen des Schuldners dahin. Da in diesem Fall kein Massavermögen mehr vorhanden ist, haften grundsätzlich die antragstellenden Gläubiger. Der vom Konkursrich- ter gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet sodann keine obere Grenze für die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten. Auch wenn die Gläubigerin vom Richter nicht zur Leistung eines Vor- schusses angehalten worden ist, ist sie aufgrund der in Art. 169 Abs. 2 SchKG statuierten Haf- tung für die bis zum Schuldenruf bzw. zur Konkurseinstellung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen (vgl. BSK SchKG II - NORDMANN, Art. 169 N 6, 8 und 25 mit Hinweis auf BGE 134 III 141). Vorliegend wurde der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben. In diesem Fall ist − wie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven − kein Massavermögen vorhanden, weshalb die subsidiäre Haftung der antragstellenden Gläubigern zur Anwendung gelangt. Denn das Risiko für die Einbringlichkeit der durch die Konkurseröffnung entstandenen Kosten trägt − wenn auch nur subsidiär − die Gläubigerin und nicht das Konkursamt. Wird das Konkursdekret im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben, so braucht sich das Kon- kursamt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat oder der Kosten- vorschuss für die vorgenommenen Handlungen nicht ausreicht, nicht an den Schuldner verwei- sen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass die entstandenen Aufwendungen definitiv von der Gläubigerin zu tragen sind. Der solvente Schuldner hat die bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten zu begleichen. Der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführe- rin, sie hafte nicht für die den Kostenvorschuss übersteigenden Kosten, kann nicht gefolgt wer- den. Denn der gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet − wie bereits dargelegt − keine obere Haftungsgrenze. Überdies haftet die Gläubigerin gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch für sämtliche Aufwendungen, wenn kein Kostenvorschuss ein-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangt wurde. Dementsprechend haftet die Beschwerdeführerin dem Konkursamt im vorlie- genden Fall auch für sämtliche, den Kostenvorschuss übersteigende Aufwendungen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Konkurses im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens in einem früheren Stadium erfolgt als die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder der Schuldenruf. Wäre das Gesuch der Schuldnerin um Aufhebung des Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG abgelehnt und das Konkursverfahren entsprechend weitergeführt worden, so hätte die Gläubigerin dem Konkursamt für die anfallenden Kosten bis zur Einstel- lung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf ebenfalls subsidiär gehaftet. Eine Abweichung von dieser Haftungsregelung im Falle einer Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG erscheint daher nicht angebracht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr komme aufgrund des Entscheids des Kantons- gerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zu, kann nicht beige- pflichtet werden. Der im besagten Urteil gefällte Kostenentscheid, wonach die Gerichtskosten der Schuldnerin auferlegt werden, bezieht sich lediglich auf die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Prozesskosten, nicht jedoch auf die beim Konkursamt entstandenen Aufwendun- gen. Des Weiteren war die vorliegend relevante Frage, nämlich wer dem Konkursamt für die entstandenen Kosten haftet, nicht Gegenstand des vorgenannten Entscheids. Eine Haftungsbe- freiung der Gläubigerin kann dementsprechend aus dem Kantonsgerichtsentscheid vom

4. September 2012 nicht abgeleitet werden. 3. Die Kosten für welche der antragstellende Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG haftet, um- fassen sowohl die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes, die bis zur Einstellung des Kon- kurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, als auch jene des Gerichts für das Konkurserkenntnis. Soweit sich die Kosten im Rahmen der GebV SchKG halten, haftet der antragstellende Gläubiger unter allen Umständen (vgl. BSK SchKG II - NORDMANN, Art. 169 N 7 und 8). Die inhaltliche Prüfung der vorliegend angefochtenen Kostenrechnung ergibt, dass die- se nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Aufstellungen erfolgten im von der Gebührenverordnung SchKG aufgestellten Rahmen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe, die Rechtmäs- sigkeit oder die Notwendigkeit einzelner Posten ohnehin nicht. Vielmehr ist sie grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten nicht einverstanden. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien Kosten für weitergehende Massnahmen wie beispielsweise die Bearbeitung des Re- tensionsrechts der C.____ AG oder die Inventaraufnahme belastet worden, so ist dem entge- gen zu halten, dass einerseits diese Handlungen des Konkursamtes notwendig waren und an-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dererseits die damit verbundenen Kosten den Rahmen der GebV SchKG nicht überschreiten, weshalb der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich eine Haftung zukommt. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuwei- sen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Tanja Hill