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2012-10-05_1

Basel-Landschaft · 2012-10-05 · Deutsch BL

Ausführungsgefahr

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Nötigung und Vergewaltigung geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Kollusionsgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch gestellt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2.1 Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringende Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1026; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber

[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 44; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2).

E. 2.2 In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat das Opfer ausgeführt, dass der Beschuldigte ihr, nachdem er am Abend zuvor ein Foto von ihr mit einem Mann gesehen und sie bedroht habe, eine Waffe an den Kopf gehalten habe und gedroht habe, dass sie sterben werde. In der Nacht zuvor habe er sie vergewaltigt und am Morgen 3 Mal mit einer (…) gestochen. Als sie in Deutschland gelebt hätten, habe er sie geschlagen, einmal so, dass sie einen Schädelbruch erlitten habe. Nach ihrem Umzug in die Schweiz habe er sie weiter geschlagen und vor ca. 8-9 Monaten einmal mit dem Messer bedroht, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Er habe sie auch des Öfteren an den Haaren gezogen und ihr mündlich gedroht, sie umzubringen. In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat das Opfer dargelegt, wie es zur Vergewaltigung gekommen ist und wie der Beschuldigte am nächsten Morgen zuerst mit (…) 3 Mal auf sie eingestochen und später die Waffe auf ihren Kopf gerichtet habe. Des Weiteren hat sie erklärt, dass der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, dass sie und die Kinder verhungern würden. Er habe allerdings nie damit gedroht, dass er sie umbringen werde. In Deutschland habe er sie auch einmal mit einem Messer bedroht und gedroht, sie umzubringen, wobei sie dieser Drohung nicht geglaubt habe. Auch habe er einmal ihren Kopf gegen die Wand gestossen. Vor ca. 2-3 Monaten habe er sie einmal fest an den Haaren gezogen und ihr das Telefon weggenommen. Ein weiteres Mal habe er sie an den Haaren gezogen, als sie sich ein Zungenpiercing gemacht habe. Ende des letzten Monats habe er sie auch einmal gewürgt. Der Beschuldigte bestreitet, seine Frau vergewaltigt zu haben. Das (…) habe er ihr auf ihren Wunsch hin gegeben. Die Waffe habe er geholt, um zu demonstrieren, wie verletzt er sei und dass er das Gefühl habe, dass sie ihn in den Tod treiben wolle, d.h. dass er einen Suizid begehen solle. Er habe sich die Waffe deshalb selber an den Kopf gehalten (Einvernahme vom dd.mm.yyyy). Auch aus den Schreiben des Beschuldigten vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy geht hervor, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass es ihm nicht gut gegangen sei und dass seine Frau, anstatt ihn zu helfen, ihn zum Selbstmord habe treiben wollen.

E. 2.3 Aus dem Vorabgutachten vom dd.mm.yyyy geht hervor, dass beim Beschuldigten keine Hinweise für eine schwere psychische Störung gemäss den Kriterien des ICD-10 vorliegen würden. Allerdings würden sich erste Anhaltspunkte für das Vorliegen akzenutierter narzisstischer Persönlichkeitszüge ergeben. Anlässlich der Untersuchung vom dd.mm.yyyy hätten sich in Bestätigung des Notfallberichts des Ambulatoriums Bruderholz vom dd.mm.yyyy keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Suizidalität ergeben. Aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb die Ausführungsgefahr als erhöht einzustufen. Dr. A.___ hat in seinem Bericht vom dd.mm.yyyy allerdings von einer depressiven Verstimmung bei offensichtlicher Beziehungsproblematik und der Tendenz zu einem leicht aggressiven

Verhalten gesprochen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass häufig schwere Drohungen ausgesprochen würden, diese aber selten wahrgemacht würden. Das Risiko einer Ausführung an sich sei deshalb äusserst gering (im Promillebereich), in casu sei dieses an sich geringe Risiko leicht erhöht. Somit müsse nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allenfalls von ihm angedrohte Taten wahrmacht.

E. 2.4 Unter Würdigung aller Umstände besteht deshalb der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am dd.mm.yyyy mit einer Waffe bedroht hat. Dies ergibt sich insbesondere nach Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Ehefrau die äusserst gefährliche Flucht über den Balkon ergriffen hat und in der Einvernahme vom dd.mm.yyyy ausgeführt hat, dass sie die Vergewaltigung nicht mehr interessiere. Sie interessiere sich lediglich noch für die Sache mit der Waffe. Sie wolle auch, dass ihr Mann aus der Haft komme. Er solle sie einfach nicht aufsuchen und eine Therapie machen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zudem zu entnehmen, dass die Gefahr der Ausführung auch bei einer schweren Drohung sehr gering ist. Als entsprechende Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Im vorliegenden Fall kann derzeit nicht von einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie Suizidalität ausgegangen werden. Des Weiteren hat sich der Konflikt zwischen den Ehegatten insoweit entschärft, als dass es nun zu einer räumlichen Trennung gekommen ist, indem das Bezirksgericht eine Fernhalteverfügung erlassen hat und der Beschuldigte in seinen Briefen ausführt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen werde. Somit besteht aufgrund der gesamten Umstände eine eher geringe Ausführungsgefahr, zumal auch noch zu berücksichtigen ist, dass bezüglich der "Drohung" Aussage gegen Aussage steht.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2012 (350 12 421/422)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Oktober 2012

Gesuch um Haftentlassung Ausführungsgefahr

Definition Ausführungsgefahr: Als Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.

Sachverhalt Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Nötigung und Vergewaltigung geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Kollusionsgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Erwägungen (…) 2.

2.1

Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringende Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1026; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber

[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 44; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2).

2.2. In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat das Opfer ausgeführt, dass der Beschuldigte ihr, nachdem er am Abend zuvor ein Foto von ihr mit einem Mann gesehen und sie bedroht habe, eine Waffe an den Kopf gehalten habe und gedroht habe, dass sie sterben werde. In der Nacht zuvor habe er sie vergewaltigt und am Morgen 3 Mal mit einer (…) gestochen. Als sie in Deutschland gelebt hätten, habe er sie geschlagen, einmal so, dass sie einen Schädelbruch erlitten habe. Nach ihrem Umzug in die Schweiz habe er sie weiter geschlagen und vor ca. 8-9 Monaten einmal mit dem Messer bedroht, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Er habe sie auch des Öfteren an den Haaren gezogen und ihr mündlich gedroht, sie umzubringen. In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat das Opfer dargelegt, wie es zur Vergewaltigung gekommen ist und wie der Beschuldigte am nächsten Morgen zuerst mit (…) 3 Mal auf sie eingestochen und später die Waffe auf ihren Kopf gerichtet habe. Des Weiteren hat sie erklärt, dass der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, dass sie und die Kinder verhungern würden. Er habe allerdings nie damit gedroht, dass er sie umbringen werde. In Deutschland habe er sie auch einmal mit einem Messer bedroht und gedroht, sie umzubringen, wobei sie dieser Drohung nicht geglaubt habe. Auch habe er einmal ihren Kopf gegen die Wand gestossen. Vor ca. 2-3 Monaten habe er sie einmal fest an den Haaren gezogen und ihr das Telefon weggenommen. Ein weiteres Mal habe er sie an den Haaren gezogen, als sie sich ein Zungenpiercing gemacht habe. Ende des letzten Monats habe er sie auch einmal gewürgt. Der Beschuldigte bestreitet, seine Frau vergewaltigt zu haben. Das (…) habe er ihr auf ihren Wunsch hin gegeben. Die Waffe habe er geholt, um zu demonstrieren, wie verletzt er sei und dass er das Gefühl habe, dass sie ihn in den Tod treiben wolle, d.h. dass er einen Suizid begehen solle. Er habe sich die Waffe deshalb selber an den Kopf gehalten (Einvernahme vom dd.mm.yyyy). Auch aus den Schreiben des Beschuldigten vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy geht hervor, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass es ihm nicht gut gegangen sei und dass seine Frau, anstatt ihn zu helfen, ihn zum Selbstmord habe treiben wollen. 2.3 Aus dem Vorabgutachten vom dd.mm.yyyy geht hervor, dass beim Beschuldigten keine Hinweise für eine schwere psychische Störung gemäss den Kriterien des ICD-10 vorliegen würden. Allerdings würden sich erste Anhaltspunkte für das Vorliegen akzenutierter narzisstischer Persönlichkeitszüge ergeben. Anlässlich der Untersuchung vom dd.mm.yyyy hätten sich in Bestätigung des Notfallberichts des Ambulatoriums Bruderholz vom dd.mm.yyyy keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Suizidalität ergeben. Aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb die Ausführungsgefahr als erhöht einzustufen. Dr. A.___ hat in seinem Bericht vom dd.mm.yyyy allerdings von einer depressiven Verstimmung bei offensichtlicher Beziehungsproblematik und der Tendenz zu einem leicht aggressiven

Verhalten gesprochen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass häufig schwere Drohungen ausgesprochen würden, diese aber selten wahrgemacht würden. Das Risiko einer Ausführung an sich sei deshalb äusserst gering (im Promillebereich), in casu sei dieses an sich geringe Risiko leicht erhöht. Somit müsse nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allenfalls von ihm angedrohte Taten wahrmacht. 2.4 Unter Würdigung aller Umstände besteht deshalb der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am dd.mm.yyyy mit einer Waffe bedroht hat. Dies ergibt sich insbesondere nach Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Ehefrau die äusserst gefährliche Flucht über den Balkon ergriffen hat und in der Einvernahme vom dd.mm.yyyy ausgeführt hat, dass sie die Vergewaltigung nicht mehr interessiere. Sie interessiere sich lediglich noch für die Sache mit der Waffe. Sie wolle auch, dass ihr Mann aus der Haft komme. Er solle sie einfach nicht aufsuchen und eine Therapie machen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zudem zu entnehmen, dass die Gefahr der Ausführung auch bei einer schweren Drohung sehr gering ist. Als entsprechende Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Im vorliegenden Fall kann derzeit nicht von einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie Suizidalität ausgegangen werden. Des Weiteren hat sich der Konflikt zwischen den Ehegatten insoweit entschärft, als dass es nun zu einer räumlichen Trennung gekommen ist, indem das Bezirksgericht eine Fernhalteverfügung erlassen hat und der Beschuldigte in seinen Briefen ausführt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen werde. Somit besteht aufgrund der gesamten Umstände eine eher geringe Ausführungsgefahr, zumal auch noch zu berücksichtigen ist, dass bezüglich der "Drohung" Aussage gegen Aussage steht.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2012 (350 12 421/422)