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2012-07-17_1

Basel-Landschaft · 2012-07-17 · Deutsch BL

Überprüfung von Ersatzmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

17. Juli 2012

Ersatzmassnahmen Überprüfung von Ersatzmassnahmen

Teilt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht lediglich mit, dass ein Beschuldigter die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen nicht einhält, ohne dass sie einen konkreten Antrag stellt, so nimmt das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Eingabe lediglich zur Kenntnis.

In Erwägung, dass: • (…) • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • somit Ersatzmassnahmen durch das zuständige Gericht jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden können (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 237 N 13); • es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, mit welchem eine Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 646); • im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft lediglich eine Mitteilung über die Nichteinhaltung der Ersatzmassnahmen gemacht hat, nicht aber einen konkreten Wiedererwägungsantrag gestellt hat; • aus der Eingabe vom 29. Juni 2012 auch nicht ersichtlich wird, welche neuen Ersatzmassnahmen die Staatsanwaltschaft beantragt bzw. ob allenfalls Untersuchungshaft anzuordnen ist; • der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass eine betroffene Person in einem Verfahren vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu den

für die Entscheidung wesentlichen Punkten muss Stellung nehmen können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1672); • um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, ihnen der voraussichtliche Inhalt der Verfügung bekannt zu geben ist, sofern sie diese nicht selber beantragt haben oder deren Inhalt hätten voraussehen können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1681); • die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grundsätzlich die Verfahrensleitung inne hat, soweit ihr die entsprechenden Leitungsbefugnisse nicht entzogen sind (z.B. Anordnung von Zwangsmassnahmen); • die Staatsanwaltschaft in denjenigen Fällen, in denen sie nicht über die Leitungsbefugnis verfügt, beim Zwangsmassnahmengericht entsprechende Anträge stellen und diese vor dem Gericht als Partei vertreten kann (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2); • die Verfahrensleitung allerdings erst mit Einreichung eines konkreten Antrags an das Zwangsmassnahmengericht übergeht; • das Verfahren betreffend Erlass von Ersatzmassnahmen mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abgeschlossen worden ist, so dass das Zwangsmassnahmengericht in diesem Bereich nicht mehr ohne einen Antrag tätig werden kann; • eine Behörde nicht von sich aus bzw. von Amtes wegen ein Wiedererwägungsverfahren durchführen kann, ausser dies geschieht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1308; anders: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1060; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 237 N 19); • es sich bei der Eingabe vom 29. Juni 2012 zufolge Fehlens eines Rechtsbegehrens nicht um einen Wiedererwägungsantrag bzw. Antrag auf Erlass neuer Ersatzmassnahmen handelt; • das Zwangsmassnahmengericht dieses Schreiben deshalb lediglich zur Kenntnis nimmt; • der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wird, dass die am 12. Juni 2012 angeordneten Ersatzmassnahmen nach wie vor gelten und durch ihn eingehalten werden müssen (wöchentliche Abgabe einer Urinprobe und wöchentliche Gesprächstherapie);

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2012 (350 12 293)