Nichteintreten wegen unklarer und unvollständiger Beschwerde
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2002 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2002 betreffend Benützungs- und Anschlussgebühren erhoben haben,
E. 2 das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, mit Schreiben vom 2. Januar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, dem Gericht eine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) zukommen zu lassen,
E. 3 die Beschwerdeführenden nach diesem Schreiben keine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) eingereicht haben,
E. 4 das Steuer- und Enteignungsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, gestützt auf § 5 Abs. 1 VPO eine Kopie der angefochtenen Rechnung einzureichen (…),
E. 5 innert Frist keine Eingabe seitens der Beschwerdeführenden erfolgt ist,
E. 6 das Steuer- und Enteignungsgericht den Beschwerdeführenden eine nicht erstreckbare Frist angesetzt hat, um die angefochtene Verfügung einzureichen und klarzustellen, ob sich ihre Beschwerde auch auf die Benützungsgebühren oder nur auf die Anschlussbeiträge bezieht, und ob sowohl die Verfügungen für die Wasser- als auch für die Kanalisationsanschlussbeiträge angefochten werden,
E. 7 in derselben Verfügung den Beschwerdeführenden mitgeteilt worden ist, dass ohne entsprechende Eingabe bis zum 30. April 2003 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
E. 8 diese letzte Verfügung mittels Gerichtsurkunde verschickt worden ist,
E. 9 die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen und demnach gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 134.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 sowie Auslagen von Fr. 34.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden. 3. (…) Entscheid Nr. 650 03 22-23 vom 27. Mai 2003 Back to Top
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2003 2003/03-07 Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2003 2003/03-07 Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2003 2003/03-07
Rechtsprechung Enteignungsgericht 03-07 Nichteintreten wegen unklarer und unvollständiger Beschwerde Auf unklare und unvollständige Beschwerden, die innert Nachfrist nicht verbessert werden, kann nicht eingetreten werden. Aus den Erwägungen: In Erwägung, dass: 1 die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2002 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2002 betreffend Benützungs- und Anschlussgebühren erhoben haben, 2 das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, mit Schreiben vom 2. Januar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, dem Gericht eine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) zukommen zu lassen, 3 die Beschwerdeführenden nach diesem Schreiben keine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) eingereicht haben, 4 das Steuer- und Enteignungsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, gestützt auf § 5 Abs. 1 VPO eine Kopie der angefochtenen Rechnung einzureichen (…), 5 innert Frist keine Eingabe seitens der Beschwerdeführenden erfolgt ist, 6 das Steuer- und Enteignungsgericht den Beschwerdeführenden eine nicht erstreckbare Frist angesetzt hat, um die angefochtene Verfügung einzureichen und klarzustellen, ob sich ihre Beschwerde auch auf die Benützungsgebühren oder nur auf die Anschlussbeiträge bezieht, und ob sowohl die Verfügungen für die Wasser- als auch für die Kanalisationsanschlussbeiträge angefochten werden, 7 in derselben Verfügung den Beschwerdeführenden mitgeteilt worden ist, dass ohne entsprechende Eingabe bis zum 30. April 2003 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 8 diese letzte Verfügung mittels Gerichtsurkunde verschickt worden ist, 9 die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen und demnach gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 134.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 sowie Auslagen von Fr. 34.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden. 3. (…) Entscheid Nr. 650 03 22-23 vom 27. Mai 2003 Back to Top