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U 55/99

Bundesgericht · 2001-07-11 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung

einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu

entsprechen (

BGE 117 V 264

Erw. 3b mit Hinweisen).

Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren

Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten

Handlung zu beurteilen (

BGE 113 V 63

unten) und

ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen

ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine

strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit

gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige

Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher

erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes

und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267

S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli

1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996

Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird -

an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat).

c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den

Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben

und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein

geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat.

Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen

Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter

(

BGE 98 Ia 325

Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar,

N 151 zu

Art. 16 ZGB

; vgl. auch

BGE 114 V 314

Erw. 3c

und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli

1993, U 136/92, Erw. 6b).

Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen

weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende

Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten

ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten

Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen

kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich

ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten

in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen

anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in

Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (

BGE 125 V 352

Erw. 3b/aa;

RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a).

2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________

führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass

sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer

neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem

unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive

Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht

mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines

Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt

in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression)

habe sich D.________ allerdings wieder gut

zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet;

die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden,

unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.

b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam

Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer

Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen

Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich

durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass

eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen

werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte,

müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten

liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive

ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich

besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten,

dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung

entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung.

Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie

Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar.

Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten

ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen

Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins.

D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten

und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief

verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit

längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch

in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung

könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom

14. Mai 1996).

c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom

28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage,

nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief

geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten

Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief

komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung,

die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend

habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt

habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu

diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation

bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar

nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur

sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen

Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise

sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation

realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden,

dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen

sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein

die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht

wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung

des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es

liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern

ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand,

der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu

gelten habe.

d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte

Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv

vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in

einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als

ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer

schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe.

D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus

seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei,

sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben,

die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf

widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen

Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften,

als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig,

dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden

seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch

nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids

erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches

Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer

Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn

Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige

Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den

Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend

keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar

1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche

nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer

Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb

nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige

Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei

völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med.

M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen

Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden

unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen

Ausnahmezustand erfolgt sein.

3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die

Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss

zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und

hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft

noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei

ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur

kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge

vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr.

med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge;

namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme

stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem

akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher

einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven

Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise

als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der

Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr.

med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ -

eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________

von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich

daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende

Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen.

Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite

Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung

verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen

psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss

aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren

Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige

Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf

eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin.

D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei

sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich

hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus

die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf

der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon

abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet,

dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies

spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes

Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich

nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss

gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als

die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige

Triebe gesteuerten Vorgang.

b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung

ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten

beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit

der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein

psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen

PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich

aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat

schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für

sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des

Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich

seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________

vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr.

med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf

am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

als willkürlich bemängelt wird, ist darauf

hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen

Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den

Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat.

Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und

vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar

vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der

Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht

veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92,

Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem

Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige

Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________

schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat

(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober

1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber

gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen

ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien

schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine

überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende

und in den Suizid mündende Handlung, um aus

dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma

herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med.

M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich

die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben,

abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung

des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht

als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte

Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber,

von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit

nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende

Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in

Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).

c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz

zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse

vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher

als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein

Unfall verneint werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 11. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________

führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass

sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer

neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem

unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive

Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht

mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines

Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt

in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression)

habe sich D.________ allerdings wieder gut

zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet;

die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden,

unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.

b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam

Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer

Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen

Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich

durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass

eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen

werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte,

müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten

liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive

ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich

besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten,

dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung

entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung.

Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie

Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar.

Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten

ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen

Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins.

D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten

und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief

verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit

längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch

in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung

könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom

14. Mai 1996).

c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom

28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage,

nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief

geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten

Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief

komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung,

die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend

habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt

habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu

diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation

bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar

nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur

sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen

Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise

sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation

realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden,

dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen

sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein

die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht

wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung

des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es

liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern

ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand,

der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu

gelten habe.

d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte

Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv

vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in

einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als

ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer

schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe.

D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus

seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei,

sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben,

die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf

widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen

Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften,

als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig,

dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden

seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch

nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids

erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches

Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer

Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn

Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige

Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den

Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend

keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar

1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche

nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer

Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb

nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige

Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei

völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med.

M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen

Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden

unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen

Ausnahmezustand erfolgt sein.

E. 3 a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die

Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss

zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und

hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft

noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei

ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur

kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge

vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr.

med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge;

namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme

stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem

akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher

einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven

Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise

als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der

Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr.

med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ -

eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________

von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich

daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende

Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen.

Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite

Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung

verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen

psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss

aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren

Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige

Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf

eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin.

D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei

sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich

hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus

die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf

der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon

abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet,

dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies

spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes

Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich

nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss

gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als

die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige

Triebe gesteuerten Vorgang.

b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung

ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten

beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit

der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein

psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen

PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich

aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat

schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für

sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des

Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich

seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________

vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr.

med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf

am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

als willkürlich bemängelt wird, ist darauf

hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen

Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den

Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat.

Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und

vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar

vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der

Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht

veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92,

Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem

Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige

Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________

schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat

(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober

1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber

gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen

ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien

schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine

überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende

und in den Suizid mündende Handlung, um aus

dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma

herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med.

M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich

die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben,

abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung

des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht

als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte

Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber,

von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit

nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende

Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in

Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).

c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz

zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse

vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher

als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein

Unfall verneint werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 11. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. A.________, 1944,
  2. B.________, 1976,
  3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, Laupenstrasse 19, 3001 Bern, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September 1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose einer neurotischen Depression bei einer anankastischen Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar 1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 % aufnehmen. Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau, A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor (30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu fühlen schien. Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom
  4. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 1997 fest. B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976) und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai 1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am
  5. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med. Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies es die Beschwerde ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 UVG ). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ( Art. 9 Abs. 1 UVV ). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln ( Art. 48 UVV ). b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid - die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB . Eine Beweislast besteht im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen ( BGE 113 V 63 unten) und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird - an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat). c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter ( BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar, N 151 zu Art. 16 ZGB ; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 6b). Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht ( BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a). 2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression) habe sich D.________ allerdings wieder gut zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet; die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden, unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein. b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte, müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten, dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung. Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar. Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins. D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom
  6. Mai 1996). c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom
  7. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage, nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung, die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden, dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand, der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu gelten habe. d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe. D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei, sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben, die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften, als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig, dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar 1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med. M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen Ausnahmezustand erfolgt sein. 3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr. med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge; namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr. med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ - eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________ von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen. Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin. D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet, dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige Triebe gesteuerten Vorgang. b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr. med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als willkürlich bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat. Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________ schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat (im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende und in den Suizid mündende Handlung, um aus dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med. M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben, abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber, von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor). c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein Unfall verneint werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. Juli 2001
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.07.2001 U 55/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 11.07.2001 U 55/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 11.07.2001 U 55/99

[AZA 7] U 55/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann Urteil vom 11. Juli 2001 in Sachen

1. A.________, 1944,

2. B.________, 1976,

3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, Laupenstrasse 19, 3001 Bern, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September 1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose einer neurotischen Depression bei einer anankastischen Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar 1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 % aufnehmen. Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau, A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor (30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu fühlen schien. Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom

29. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 1997 fest. B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976) und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai 1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am

28. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med. Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies es die Beschwerde ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV).

b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid - die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB . Eine Beweislast besteht im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen (BGE 113 V 63 unten) und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird - an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat).

c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter (BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar, N 151 zu Art. 16 ZGB; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 6b). Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a). 2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression) habe sich D.________ allerdings wieder gut zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet; die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden, unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.

b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte, müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten, dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung. Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar. Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins. D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom

14. Mai 1996).

c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom

28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage, nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung, die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden, dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand, der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu gelten habe.

d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe. D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei, sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben, die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften, als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig, dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar 1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med. M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen Ausnahmezustand erfolgt sein. 3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr. med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge; namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr. med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ - eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________ von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen. Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin. D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet, dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige Triebe gesteuerten Vorgang.

b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr. med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als willkürlich bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat. Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________ schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat (im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende und in den Suizid mündende Handlung, um aus dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med. M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben, abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber, von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).

c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein Unfall verneint werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: