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U_500/2006

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2007-09-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 14. September 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 500/06

Entscheid vom 14. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

B.________, 1964, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi, Fürstenlandstrasse 39, 9500 Wil,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,

8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 5. September 2006.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2006 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2006 mit Schreiben vom 10. September 2007 zurückgezogen hat, wobei das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als darin eingeschlossen zu betrachten ist und im Übrigen unter den gegebenen Umständen ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen gewesen wäre,

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: