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U 429/99

Bundesgericht · 2001-07-26 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.07.2001 U 429/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.07.2001 U 429/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.07.2001 U 429/99

[AZA 7] U 429/99 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 26. Juli 2001 in Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte ein Leistungsbegehren des 1940 geborenen W.________ mit Verfügung vom 28. November 1997 ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 24. Februar 1998 festhielt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________, seine gesundheitlichen Beschwerden seien im Wesentlichen als Berufskrankheit anzuerkennen und die SUVA zur Leistung einer Rente zu verpflichten. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Aus dem Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 17. Oktober 1997 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und funktioneller, stark beinbetonter Hemiparese links, einem massiven chronischen Analgetikaabusus, Spannungskopfschmerzen und einer depressiven Verstimmung leidet. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Leiden um eine Berufskrankheit oder die Folgen eines Unfalles (Zeckenbiss) handelt.

a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten) und andererseits der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind (RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen). Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

b) Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit Hinweisen). 2.- a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai 1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995 Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober 1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang besteht.

b) Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz- oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081 [Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses. Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten. Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG mit zutreffender Begründung (S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf verwiesen wird.

c) Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss) wird einerseits auf die korrekte Darstellung der medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 26. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: