Unfallversicherung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Aus dem Gutachten der Neurologischen Klinik und
Poliklinik des Spitals X.________ vom 17. Oktober 1997 ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer unter einem lumbovertebralen
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und funktioneller,
stark beinbetonter Hemiparese links, einem massiven
chronischen Analgetikaabusus, Spannungskopfschmerzen
und einer depressiven Verstimmung leidet. Streitig und zu
prüfen ist, ob es sich bei diesen Leiden um eine Berufskrankheit
oder die Folgen eines Unfalles (Zeckenbiss) handelt.
a) Gemäss
Art. 9 Abs. 1 UVG
gelten Krankheiten, die
bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend
durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat
hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe
und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1
dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe
(Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten
in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits
eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten)
und andererseits der Arbeiten, die als Ursache
für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind
(RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen).
Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in
Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten
gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit
vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung
durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen
ist.
b) Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines
Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache
darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität
übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung
des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten
Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen
die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss
diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint
werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen
nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die
Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend
durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn
der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender
Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist
er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer
keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit
Hinweisen).
E. 1a Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten) und andererseits der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind (RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen). Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
E. 1b Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit Hinweisen).
E. 2 a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als
angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner
Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für
Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa
Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von
Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai
1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995
Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober
1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden
Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die
Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan
und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich
geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen
ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten
Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang
besteht.
b) Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte
die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des
Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird
zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen
den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation
erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten
Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz-
oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu
auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben
von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten
Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081
[Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte
nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien
weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische
Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren
seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses.
Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise
auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich
in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie
und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei
deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten.
Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme
haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang
zwischen den geklagten Beschwerden und der
Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz
kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen
können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer
diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen
über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz
hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit
im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVG
mit zutreffender Begründung
(S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf
verwiesen wird.
c) Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss)
wird einerseits auf die korrekte Darstellung der
medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort
der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie
andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen
Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
E. 2a Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai 1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995 Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober 1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang besteht.
E. 2b Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte
die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des
Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird
zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen
den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation
erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten
Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz-
oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu
auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben
von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten
Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081
[Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte
nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien
weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische
Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren
seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses.
Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise
auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich
in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie
und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei
deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten.
Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme
haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang
zwischen den geklagten Beschwerden und der
Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz
kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen
können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer
diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen
über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz
hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit
im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVG
mit zutreffender Begründung
(S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf
verwiesen wird.
E. 2c Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss) wird einerseits auf die korrekte Darstellung der medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 26. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.07.2001 U 429/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.07.2001 U 429/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.07.2001 U 429/99
[AZA 7] U 429/99 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 26. Juli 2001 in Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte ein Leistungsbegehren des 1940 geborenen W.________ mit Verfügung vom 28. November 1997 ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 24. Februar 1998 festhielt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________, seine gesundheitlichen Beschwerden seien im Wesentlichen als Berufskrankheit anzuerkennen und die SUVA zur Leistung einer Rente zu verpflichten. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Aus dem Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 17. Oktober 1997 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und funktioneller, stark beinbetonter Hemiparese links, einem massiven chronischen Analgetikaabusus, Spannungskopfschmerzen und einer depressiven Verstimmung leidet. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Leiden um eine Berufskrankheit oder die Folgen eines Unfalles (Zeckenbiss) handelt.
a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten) und andererseits der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind (RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen). Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
b) Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit Hinweisen). 2.- a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai 1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995 Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober 1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang besteht.
b) Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz- oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081 [Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses. Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten. Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG mit zutreffender Begründung (S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf verwiesen wird.
c) Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss) wird einerseits auf die korrekte Darstellung der medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 26. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: