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U_429/1999

Bundesgericht · 2001-07-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Aus dem Gutachten der Neurologischen Klinik und

Poliklinik des Spitals X.________ vom 17. Oktober 1997 ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer unter einem lumbovertebralen

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und funktioneller,

stark beinbetonter Hemiparese links, einem massiven

chronischen Analgetikaabusus, Spannungskopfschmerzen

und einer depressiven Verstimmung leidet. Streitig und zu

prüfen ist, ob es sich bei diesen Leiden um eine Berufskrankheit

oder die Folgen eines Unfalles (Zeckenbiss) handelt.

a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die

bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend

durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat

hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe

und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1

dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe

(Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten

in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits

eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten)

und andererseits der Arbeiten, die als Ursache

für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind

(RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen).

Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in

Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten

gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit

vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung

durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen

ist.

b) Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines

Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache

darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität

übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung

des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten

Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen

die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss

diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint

werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen

nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die

Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend

durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn

der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender

Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist

er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer

keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit

Hinweisen).

E. 1a Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die

bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend

durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat

hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe

und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1

dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe

(Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten

in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits

eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten)

und andererseits der Arbeiten, die als Ursache

für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind

(RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen).

Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in

Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten

gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit

vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung

durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen

ist.

E. 1b Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines

Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache

darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität

übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung

des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten

Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen

die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss

diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint

werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen

nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die

Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend

durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn

der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender

Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist

er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer

keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit

Hinweisen).

E. 2 a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als

angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner

Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für

Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa

Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von

Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai

1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995

Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober

1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden

Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die

Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan

und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich

geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen

ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten

Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang

besteht.

b) Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte

die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des

Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird

zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen

den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation

erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten

Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz-

oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu

auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben

von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten

Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081

[Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte

nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien

weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische

Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren

seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses.

Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise

auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich

in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie

und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei

deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten.

Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme

haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und der

Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz

kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen

können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer

diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen

über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz

hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG mit zutreffender Begründung

(S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf

verwiesen wird.

c) Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss)

wird einerseits auf die korrekte Darstellung der

medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort

der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie

andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen

Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 2a Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als

angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner

Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für

Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa

Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von

Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai

1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995

Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober

1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden

Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die

Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan

und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich

geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen

ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten

Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang

besteht.

E. 2b Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte

die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des

Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird

zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen

den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation

erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten

Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz-

oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu

auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben

von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten

Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081

[Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte

nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien

weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische

Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren

seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses.

Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise

auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich

in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie

und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei

deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten.

Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme

haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und der

Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz

kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen

können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer

diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen

über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz

hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG mit zutreffender Begründung

(S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf

verwiesen wird.

E. 2c Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss)

wird einerseits auf die korrekte Darstellung der

medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort

der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie

andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen

Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 429/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter

Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 26. Juli 2001

in Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

lehnte ein Leistungsbegehren des 1940 geborenen W.________

mit Verfügung vom 28. November 1997 ab, woran sie im Einspracheentscheid

vom 24. Februar 1998 festhielt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine

dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober

1999 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

W.________, seine gesundheitlichen Beschwerden seien im

Wesentlichen als Berufskrankheit anzuerkennen und die SUVA

zur Leistung einer Rente zu verpflichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Während das kantonale Gericht auf eine

Stellungnahme verzichtet hat, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Aus dem Gutachten der Neurologischen Klinik und

Poliklinik des Spitals X.________ vom 17. Oktober 1997 ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer unter einem lumbovertebralen

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und funktioneller,

stark beinbetonter Hemiparese links, einem massiven

chronischen Analgetikaabusus, Spannungskopfschmerzen

und einer depressiven Verstimmung leidet. Streitig und zu

prüfen ist, ob es sich bei diesen Leiden um eine Berufskrankheit

oder die Folgen eines Unfalles (Zeckenbiss) handelt.

a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die

bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend

durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat

hat in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe

und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 1

dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe

(Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten

in Betracht kommen. Ziff. 2 des Anhanges enthält einerseits

eine abschliessende Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten)

und andererseits der Arbeiten, die als Ursache

für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind

(RKUV 1988 S. 449 Erw. 1a mit Hinweisen).

Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in

Ziff. 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten

gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit

vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung

durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen

ist.

b) Nach der Rechtsprechung muss die Einwirkung eines

Listenstoffes insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache

darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität

übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung

des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten

Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle anderen Mitursachen

die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss

diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint

werden, wenn dieser im Vergleich zu anderen Mitursachen

nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die

Krankheit bewirkt. Beweismässig muss mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend

durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn

der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender

Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist

er eben nicht erwiesen, und es erwächst dem Unfallversicherer

keine Leistungspflicht (RKUV 1988 S. 450 Erw. 1b mit

Hinweisen).

2.- a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1970 als

angelernter Laborant in einem Strassenbaulabor. Bei seiner

Tätigkeit war er Dämpfen von Chemikalien ausgesetzt. Für

Standardtests wurden im Labor als Lösungsmittel bis etwa

Juni 1993 1,1,1-Trichlorethan (Handelsname: Genklene), von

Juli 1993 bis April 1994 Tavoxen und Trichlorethen, vom Mai

1994 bis April 1995 wiederum Genklene und seit Mai 1995

Toluol verwendet (Inspektionsbericht der SUVA vom 31. Oktober

1996). Diese Chemikalien sind in der Liste der schädigenden

Stoffe namentlich aufgeführt oder fallen unter die

Gruppe der halogenierten organischen Verbindungen (1,1,1-Trichlorethan

und Trichlorethen). Sie sind daher grundsätzlich

geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Zu prüfen

ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten

Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang

besteht.

b) Mit der Abklärung der Kausalitätsfrage beauftragte

die SUVA am 22. April 1997 die Neurologische Klinik des

Spitals X.________. Im Gutachten vom 17. Oktober 1997 wird

zusammenfassend festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen

den Beschwerden und einer allfälligen Lösungsmittelintoxikation

erkennbar sei. Dies treffe für alle verwendeten

Lösungsmittel zu. Über Symptome, die bei einer kurz-

oder langfristigen Intoxikation auftreten können (vgl. dazu

auch: International Chemical Safety Card [ICSC; herausgegeben

von der WHO, der ILO und dem Umweltprogramm der Vereinten

Nationen] Nr. 0079 [1,1,1-Trichlorethan], Nr. 0081

[Trichlorethen] und Nr. 0078 [Toluol]), habe sich der Versicherte

nie beklagt. Bei der aktuellen Untersuchung seien

weder Anzeichen für eine Polyneuropathie noch für psychoorganische

Veränderungen zu finden. Ebenfalls nicht zu eruieren

seien Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses.

Es sei überdies festzuhalten, dass klinisch keine Hinweise

auf eine toxische Enzephalopathie bestehe, die sich

in kognitiven Defiziten, Delirium, Bewegungsstörungen, Ataxie

und Nystagmus äussern könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei

deshalb weder unfallbedingt noch einer Berufskrankheit anzulasten.

Auf Grund dieser schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme

haben SUVA und Vorinstanz den qualifizierten Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und der

Lösungsmittelexposition zu Recht verneint. Da die zum Einsatz

kommenden Lösungsmittel zwar zu Erkrankungen führen

können, jedoch nicht zu solchen, wie sie beim Beschwerdeführer

diagnostiziert sind, erübrigen sich weitere Erörterungen

über die MAK-Werte und Belastungsdauer. Die Vorinstanz

hat sodann auch das Vorliegen einer Berufskrankheit

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG mit zutreffender Begründung

(S. 3 Erw. 4a und S. 6 Erw. 5b) verworfen, weshalb darauf

verwiesen wird.

c) Bezüglich des geltend gemachten Unfalls (Zeckenbiss)

wird einerseits auf die korrekte Darstellung der

medizinischen Aktenlage in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort

der SUVA vom 14. Januar 1999 (S. 7 Ziff. 6) sowie

andererseits auf die zutreffende Würdigung im kantonalen

Entscheid (S. 4 Erw. 4b und S. 6 Erw. 5b 2. Absatz) verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Visana (als Krankenversicherer) und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: