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U 427/99

Bundesgericht · 2001-12-10 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a. richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis

31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 % (17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar 1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980 war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________ AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt. B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA, F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid vom 25. Oktober 1999). C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.- festzusetzen. Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 - die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die Parteien dazu Stellung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 % zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat. Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte, dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen, dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer, auszugehen sei. Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise, indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. 3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2 UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung, dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich ( BGE 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend, erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen ( BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung, zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall» (BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen, wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt. Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24 Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre Verfassungs- ( Art. 8 Abs. 1 BV ; zur Anwendung der neuen Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126 V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 127 V 70 Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen). c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293 Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und 326; vgl. auch S. 333). Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist ( Art. 23 Abs. 7 UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung - ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode) sowie den Umstand, dass die bei der analogen Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes aufzuheben. 4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen ( Art. 11 UVV ; Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). Dies gilt für Versicherte der SUVA ( Art. 118 Abs. 2 UVG ) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung, welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen, indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet würde ( BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen). Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1 UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig ( BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt ( BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen Konstellationen ist ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren. Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen, der für die Auslegung in erster Linie massgebend ist ( BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer (a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen (und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden. 5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung von 5 % zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 10. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 % (17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar 1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980 war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________ AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt. B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA, F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid vom 25. Oktober 1999). C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.- festzusetzen. Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 - die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die Parteien dazu Stellung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 % zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat. Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte, dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen, dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer, auszugehen sei. Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise, indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. 3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2 UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung, dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich ( BGE 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend, erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen ( BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung, zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall» (BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen, wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt. Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24 Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre Verfassungs- ( Art. 8 Abs. 1 BV ; zur Anwendung der neuen Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126 V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 127 V 70 Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen). c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293 Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und 326; vgl. auch S. 333). Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist ( Art. 23 Abs. 7 UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung - ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode) sowie den Umstand, dass die bei der analogen Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes aufzuheben. 4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen ( Art. 11 UVV ; Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). Dies gilt für Versicherte der SUVA ( Art. 118 Abs. 2 UVG ) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung, welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen, indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet würde ( BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen). Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1 UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig ( BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt ( BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen Konstellationen ist ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren. Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen, der für die Auslegung in erster Linie massgebend ist ( BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer (a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen (und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden. 5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung von 5 % zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 10. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.12.2001 U 427/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.12.2001 U 427/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.12.2001 U 427/99

[AZA 7] U 427/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 10. Dezember 2001 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a. richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis

31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 % (17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar 1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980 war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________ AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt. B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA, F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid vom 25. Oktober 1999). C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.- festzusetzen. Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 - die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die Parteien dazu Stellung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 % zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat. Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte, dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen, dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer, auszugehen sei. Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise, indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. 3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2 UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung, dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich ( BGE 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend, erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen ( BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung, zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall» (BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen, wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt. Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24 Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre Verfassungs- ( Art. 8 Abs. 1 BV ; zur Anwendung der neuen Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126 V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 127 V 70 Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen). c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293 Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und 326; vgl. auch S. 333). Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist ( Art. 23 Abs. 7 UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung - ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode) sowie den Umstand, dass die bei der analogen Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes aufzuheben. 4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen ( Art. 11 UVV ; Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). Dies gilt für Versicherte der SUVA ( Art. 118 Abs. 2 UVG ) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung, welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen, indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet würde ( BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen). Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1 UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig ( BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt ( BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen Konstellationen ist ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren. Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen, der für die Auslegung in erster Linie massgebend ist ( BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer (a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen (und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden. 5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung von 5 % zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 10. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: