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U 411/99

Bundesgericht · 2001-07-16 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Versicherern handle.

E. 2 a) Nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG

muss das Verfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig

oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr

und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des

Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG

spricht

dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen

zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von

der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens

schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem

noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich

begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die

historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft

des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der

parlamentarischen Debatte zu

Art. 85 Abs. 2 AHVG

(Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht

angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige

oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch

wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses

der Versicherten begründet wurde (vgl.

[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687),

ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass

der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien

wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür,

dass der Wortlaut des

Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG

nicht den

wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein

Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE

126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3,

105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von

Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich

schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich

der Kostenlosigkeit inhaltlich mit

Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch

nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber

im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit

oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit

kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt

(Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von

einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem

die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens

vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999

N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission

wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts

für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die

Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer

hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung

vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht

im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt

hat, nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG

unzulässig,

in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie

vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr

aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig

verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten

vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid

aufzuheben.

E. 3 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998 S. 191 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. Luzern, 16. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.07.2001 U 411/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.07.2001 U 411/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.07.2001 U 411/99

[AZA 7] U 411/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher Urteil vom 16. Juli 2001 in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen betreffend: G.________ In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten Beschwerden an der Halswirbelsäule. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr von Fr. 2500.- auferlegte. Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben. Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Versicherern handle. 2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien" kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl. Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht angeglichen werden sollte (BBl 1976 III 179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. 3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998 S. 191 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. Luzern, 16. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: