Unfallversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Versicherern handle.
E. 2 a) Nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
muss das Verfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die
Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig
oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
und die Verfahrenskosten auferlegt werden".
b) Der Wortlaut des
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
spricht
dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen
zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im
Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten
auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von
der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens
schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"
kostenloses Verfahren vor.
c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem
noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich
begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die
historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der
parlamentarischen Debatte zu
Art. 85 Abs. 2 AHVG
(Amtl.
Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht
angeglichen werden sollte (BBl 1976 III
179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen
Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige
oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch
wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses
der Versicherten begründet wurde (vgl.
[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687),
ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass
der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien
wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür,
dass der Wortlaut des
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein
Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE
126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3,
105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von
Art. 108
Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich
schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich
der Kostenlosigkeit inhaltlich mit
Art. 108
Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch
nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber
im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die
Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit
oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit
kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen
Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt
(Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von
einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem
die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens
vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999
N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission
wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts
für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die
Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer
hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung
vom 6. September 1999).
d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt
hat, nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
unzulässig,
in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie
vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden
Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr
aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig
verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen
Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten
vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid
aufzuheben.
E. 3 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998 S. 191 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. Luzern, 16. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.07.2001 U 411/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.07.2001 U 411/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.07.2001 U 411/99
[AZA 7] U 411/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher Urteil vom 16. Juli 2001 in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen betreffend: G.________ In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten Beschwerden an der Halswirbelsäule. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr von Fr. 2500.- auferlegte. Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben. Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Versicherern handle. 2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden".
b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien" kostenloses Verfahren vor.
c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl. Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht angeglichen werden sollte (BBl 1976 III 179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung vom 6. September 1999).
d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. 3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998 S. 191 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. Luzern, 16. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: