Unfallversicherung
Sachverhalt
Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der
Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August
1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall)
verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden
und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen
medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung
des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom
27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung
vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo
sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht
mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden,
sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz
der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung.
Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember
1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen
(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht
erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
14. April 1999 fest.
B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin
zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf
der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________
die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen
Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall
vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen,
namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat.
2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung
über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei
Unfällen (
Art. 6 Abs. 1 UVG
) sowie die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (vgl. auch
BGE 119 V 337
Erw. 1) und
adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch
BGE 123 III 112
Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht
grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch
BGE 121 V 47
Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers
bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl.
BGE 124 V 94
Erw. 4b). In
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV
(SVR 2001 IV Nr. 10
S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz.
3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden
Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom
27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996
zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen bestehenden krankhaften
Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen
Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses
Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen,
dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status
quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher
nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids
verwiesen werden.
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise.
So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz
habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt.
Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten
Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz
vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel
am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen)
nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des
Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt
zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere
geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med.
G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin
bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei
und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz
der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll
zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem
erwähnten Bericht zu entnehmen.
c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von
der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da
der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich
keiner Ergänzung bedarf.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996
zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen bestehenden krankhaften
Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen
Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses
Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen,
dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status
quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher
nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids
verwiesen werden.
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise.
So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz
habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt.
Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten
Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz
vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel
am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen)
nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des
Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt
zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere
geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med.
G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin
bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei
und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz
der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll
zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem
erwähnten Bericht zu entnehmen.
c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von
der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da
der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich
keiner Ergänzung bedarf.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2001 U 409/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.03.2001 U 409/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.03.2001 U 409/99
[AZA 7] U 409/99 Gb III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 14. März 2001 in Sachen L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, Grenchen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August 1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall) verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom
27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden, sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember 1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
14. April 1999 fest. B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen, namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat. 2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112 Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz. 3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom
27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996 zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bestehenden krankhaften Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen, dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids verwiesen werden.
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise. So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt. Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen) nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med. G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem erwähnten Bericht zu entnehmen.
c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich keiner Ergänzung bedarf. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: