Unfallversicherung
Sachverhalt
H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als
Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992)
verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend,
während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend,
worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und
Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in
das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei
Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome
verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig
ausgefallen war. In der Folge persistierten die
Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus
auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen -
Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage
voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene
medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz
(MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren
Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen
des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin
SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April
1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und
L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 -
eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November
1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor
und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene
Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten
kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom
16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise
würden die vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom
6. Oktober 1995).
B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten,
ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf
Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung
zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober
1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als
erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass
keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche
sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang
zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische
Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med.
B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt
es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden
Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik
bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im
September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (
Art. 6
Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 1 UVV
) ist, eine
unfallähnliche Körperschädigung (
Art. 6 Abs. 2 UVG
in Verbindung
mit
Art. 9 Abs. 2 UVV
) darstellt oder ob eine Berufskrankheit
gemäss
Art. 9 UVG
vorliegt.
2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung
vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der
Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären
Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen
Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall
rechts zentral wieder vollständig kompensiert
sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten
Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich
typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus,
wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae.
Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten
im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung
mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als
Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem
Unfall im September 1992.
b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom
eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang
mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon
Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus
Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden
(?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler
(von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung"
umschrieben.
3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten,
welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in
der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff
Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie
lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom
oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein
Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich
einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und
der hiezu ergangenen Rechtsprechung.
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
auf den menschlichen Körper (
Art. 9 Abs. 1 UVV
). Das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen
selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,
unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor
ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich
Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob
dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich
nur die objektiven Verumständungen in Betracht
fallen (
BGE 122 V 233
Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit
Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal
des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten
Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und
Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick
auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche
Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen
Überanstrengung (vgl.
BGE 116 V 139
Erw. 3b; RKUV 1994 Nr.
U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen.
b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am
16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten
in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend
erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen
auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen,
dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in
annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung
befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für
Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr.
med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und
25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete
Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden
sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich
namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen
Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die
seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur
sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper-
und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann
nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen
Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 UVV
liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist
eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2
UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September
1992 keine der in
Art. 9 Abs. 2 UVV
aufgezählten,
den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten
ist (vgl.
BGE 116 V 140
Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit
Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Aufl., S. 202).
4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen
einer Berufskrankheit gemäss
Art. 9 UVG
.
a) Eine Listenkrankheit nach
Art. 9 Abs. 1 UVG
in
Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es
liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs
auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2
lit. a).
b) Gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG
gelten als Berufskrankheiten
auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch
eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese
Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen,
die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche
Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden
Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit
nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE
119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist
die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden"
Zusammenhangs gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG
erfüllt,
wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die
berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (
BGE 119 V 201
Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während
einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder
damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein
einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung
ausgelöst wird, genügt nicht (
BGE 116 V 144
Erw. 5d).
Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche
Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein
einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit
nur Anlass und nicht Ursache des Leidens.
5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten
weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang
mit einem versicherten Unfall (
Art. 6 Abs. 1 UVG
in
Verbindung mit
Art. 9 Abs. 1 UVV
), einer unfallähnlichen
Körperschädigung (
Art. 6 Abs. 2 UVG
in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 2 UVV
) oder einer Berufskrankheit gemäss
Art. 9
UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 18. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr. med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und
25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper- und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September 1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten, den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Aufl., S. 202). 4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG .
a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2 lit. a).
b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit nur Anlass und nicht Ursache des Leidens. 5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.04.2001 U 394/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.04.2001 U 394/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.04.2001 U 394/99
[AZA 7] U 394/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 18. April 2001 in Sachen H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992) verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend, während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig ausgefallen war. In der Folge persistierten die Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen - Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz (MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April 1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 - eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November 1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom
16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise würden die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom
6. Oktober 1995). B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med. B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) ist, eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) darstellt oder ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG vorliegt. 2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall rechts zentral wieder vollständig kompensiert sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus, wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae. Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992.
b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden (?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler (von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung" umschrieben. 3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten, welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen.
b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am
16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr. med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und
25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper- und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September 1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten, den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Aufl., S. 202). 4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG .
a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2 lit. a).
b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit nur Anlass und nicht Ursache des Leidens. 5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: