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U 394/99

Bundesgericht · 2001-04-18 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als

Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992)

verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend,

während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend,

worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und

Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in

das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei

Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome

verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig

ausgefallen war. In der Folge persistierten die

Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus

auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen -

Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage

voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene

medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz

(MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren

Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen

des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin

SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April

1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und

L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 -

eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November

1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor

und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene

Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten

kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom

16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise

würden die vorübergehenden Leistungen

(Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet.

Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom

6. Oktober 1995).

B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in

Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten,

ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf

Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung

zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober

1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die

Beschwerde ab.

C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als

erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass

keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche

sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang

zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische

Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med.

B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt

es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden

Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik

bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im

September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (

Art. 6

Abs. 1 UVG in Verbindung mit

Art. 9 Abs. 1 UVV

) ist, eine

unfallähnliche Körperschädigung (

Art. 6 Abs. 2 UVG

in Verbindung

mit

Art. 9 Abs. 2 UVV

) darstellt oder ob eine Berufskrankheit

gemäss

Art. 9 UVG

vorliegt.

2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung

vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der

Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären

Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen

Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall

rechts zentral wieder vollständig kompensiert

sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten

Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich

typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus,

wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae.

Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten

im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung

mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als

Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem

Unfall im September 1992.

b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom

eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang

mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon

Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus

Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden

(?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler

(von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung"

umschrieben.

3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten,

welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in

der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff

Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie

lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom

oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein

Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich

einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und

der hiezu ergangenen Rechtsprechung.

Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

auf den menschlichen Körper (

Art. 9 Abs. 1 UVV

). Das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen

selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,

unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor

ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich

Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob

dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich

nur die objektiven Verumständungen in Betracht

fallen (

BGE 122 V 233

Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit

Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal

des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten

Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und

Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick

auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche

Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen

Überanstrengung (vgl.

BGE 116 V 139

Erw. 3b; RKUV 1994 Nr.

U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen.

b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am

16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten

in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend

erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen

auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen,

dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in

annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung

befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für

Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr.

med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und

25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete

Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden

sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich

namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen

Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die

seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur

sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper-

und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann

nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen

Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVV

liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist

eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss

Art. 6 Abs. 2

UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September

1992 keine der in

Art. 9 Abs. 2 UVV

aufgezählten,

den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten

ist (vgl.

BGE 116 V 140

Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit

Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

2. Aufl., S. 202).

4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen

einer Berufskrankheit gemäss

Art. 9 UVG

.

a) Eine Listenkrankheit nach

Art. 9 Abs. 1 UVG

in

Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es

liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs

auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2

lit. a).

b) Gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVG

gelten als Berufskrankheiten

auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen

wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch

eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese

Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen,

die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche

Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden

Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit

nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE

119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist

die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden"

Zusammenhangs gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVG

erfüllt,

wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die

berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (

BGE 119 V 201

Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während

einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder

damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein

einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung

ausgelöst wird, genügt nicht (

BGE 116 V 144

Erw. 5d).

Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche

Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein

einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit

nur Anlass und nicht Ursache des Leidens.

5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten

weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang

mit einem versicherten Unfall (

Art. 6 Abs. 1 UVG

in

Verbindung mit

Art. 9 Abs. 1 UVV

), einer unfallähnlichen

Körperschädigung (

Art. 6 Abs. 2 UVG

in Verbindung mit

Art. 9 Abs. 2 UVV

) oder einer Berufskrankheit gemäss

Art. 9

UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis

nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 18. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr. med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und

25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper- und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September 1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten, den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

2. Aufl., S. 202). 4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG .

a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2 lit. a).

b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit nur Anlass und nicht Ursache des Leidens. 5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.04.2001 U 394/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.04.2001 U 394/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.04.2001 U 394/99

[AZA 7] U 394/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 18. April 2001 in Sachen H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992) verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend, während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig ausgefallen war. In der Folge persistierten die Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen - Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz (MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April 1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 - eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November 1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom

16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise würden die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom

6. Oktober 1995). B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med. B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) ist, eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) darstellt oder ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG vorliegt. 2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall rechts zentral wieder vollständig kompensiert sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus, wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae. Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992.

b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden (?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler (von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung" umschrieben. 3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten, welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen.

b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am

16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr. med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und

25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper- und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September 1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten, den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

2. Aufl., S. 202). 4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG .

a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2 lit. a).

b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit nur Anlass und nicht Ursache des Leidens. 5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: