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U 323/99

Bundesgericht · 2001-03-20 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober

1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den

PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die

Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte

sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein

Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte.

Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert

und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994

erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr.

med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am

linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine

schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben.

Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht

von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich

einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März

1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem

Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite"

bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage

schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes

erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte.

Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen.

Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in

der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen.

Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es

lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und

eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht

mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf

psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in

einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis

stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid

vom 24. November 1998).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August

1999 ab.

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung

der angefochtene Entscheid aufzuheben und

ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei

die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel

liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer

am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung

einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz

sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung,

dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil

geschritten.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt,

dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin

am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine

Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit

ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass

sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben

wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit

einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.

b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten.

Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der

beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung

und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt

dies einen blossen Beweisantrag dar (

BGE 122 V 55

Erw. 3a).

Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht

aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache

von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996

U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten,

dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung

betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch

bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte,

da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen

Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen

Anträge von vornherein nicht einzutreten war (

BGE 122 V 56

Erw. 3b/dd).

Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale

Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung

durchgeführt.

2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die

Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten

(

BGE 125 V 461

Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden.

b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom

25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen

den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis

zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang

zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische

Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung

sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen.

Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen

müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert

sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule

(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen

Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden

(

BGE 119 V 340

Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme

der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer

vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen

wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden

kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin

und der behandelnden Ärzte ist weder ein

Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche

Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits

nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem

Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder

ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen

ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des

psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die

Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

gemäss

BGE 115 V 140

Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie

dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.

3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges

im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen,

dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung

zukommt (

BGE 123 V 100

Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu

Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem

mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem

Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden

kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in

besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien

in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen

Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin

eine psychische Reaktion auszulösen.

Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht

werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen

Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen

Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung

der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint.

Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid

des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 20. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz

sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung,

dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil

geschritten.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt,

dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin

am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine

Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit

ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass

sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben

wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit

einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.

b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten.

Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der

beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung

und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt

dies einen blossen Beweisantrag dar (

BGE 122 V 55

Erw. 3a).

Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht

aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache

von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996

U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten,

dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung

betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch

bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte,

da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen

Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen

Anträge von vornherein nicht einzutreten war (

BGE 122 V 56

Erw. 3b/dd).

Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale

Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung

durchgeführt.

E. 2 a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die

Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten

(

BGE 125 V 461

Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden.

b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom

25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen

den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis

zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang

zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische

Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung

sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen.

Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen

müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert

sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule

(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen

Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden

(

BGE 119 V 340

Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme

der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer

vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen

wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden

kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin

und der behandelnden Ärzte ist weder ein

Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche

Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits

nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem

Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder

ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen

ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des

psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die

Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

gemäss

BGE 115 V 140

Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie

dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.

E. 3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges

im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen,

dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung

zukommt (

BGE 123 V 100

Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu

Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem

mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem

Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden

kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in

besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien

in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen

Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin

eine psychische Reaktion auszulösen.

Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht

werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen

Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen

Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung

der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint.

Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid

des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 20. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2001 U 323/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 20.03.2001 U 323/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 20.03.2001 U 323/99

[AZA 7] U 323/99 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 20. März 2001 in Sachen R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, Langenthal, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober 1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte. Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994 erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr. med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben. Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite" bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte. Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen. Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. November 1998). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 1999 ab. C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung, dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil geschritten. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.

b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten. Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt dies einen blossen Beweisantrag dar (BGE 122 V 55 Erw. 3a). Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996 U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten, dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte, da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen Anträge von vornherein nicht einzutreten war (BGE 122 V 56 Erw. 3b/dd). Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt. 2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom

25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule (HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte ist weder ein Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zutreffend getan hat. 3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen, dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung zukommt (BGE 123 V 100 Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin eine psychische Reaktion auszulösen. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 20. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: