Unfallversicherung
Sachverhalt
Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober
1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den
PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte
sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein
Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte.
Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert
und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994
erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr.
med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am
linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine
schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben.
Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht
von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich
einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März
1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem
Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite"
bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage
schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes
erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte.
Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen.
Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in
der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es
lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und
eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht
mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf
psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in
einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis
stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 24. November 1998).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August
1999 ab.
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung
der angefochtene Entscheid aufzuheben und
ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel
liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer
am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung
einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz
sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung,
dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil
geschritten.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine
Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit
ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass
sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben
wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit
einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.
b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten.
Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der
beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung
und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt
dies einen blossen Beweisantrag dar (
BGE 122 V 55
Erw. 3a).
Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht
aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache
von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996
U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten,
dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung
betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch
bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte,
da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen
Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen
Anträge von vornherein nicht einzutreten war (
BGE 122 V 56
Erw. 3b/dd).
Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale
Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung
durchgeführt.
2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
(
BGE 125 V 461
Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.
b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom
25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen
den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis
zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang
zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische
Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung
sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen.
Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen
müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule
(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden
(
BGE 119 V 340
Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme
der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer
vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen
wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden
kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin
und der behandelnden Ärzte ist weder ein
Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche
Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits
nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem
Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder
ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen
ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des
psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die
Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
gemäss
BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie
dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.
3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen,
dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung
zukommt (
BGE 123 V 100
Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu
Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem
mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem
Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden
kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in
besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien
in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen
Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin
eine psychische Reaktion auszulösen.
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht
werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen
Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint.
Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid
des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 20. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz
sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung,
dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil
geschritten.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine
Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit
ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass
sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben
wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit
einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.
b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten.
Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der
beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung
und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt
dies einen blossen Beweisantrag dar (
BGE 122 V 55
Erw. 3a).
Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht
aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache
von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996
U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten,
dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung
betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch
bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte,
da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen
Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen
Anträge von vornherein nicht einzutreten war (
BGE 122 V 56
Erw. 3b/dd).
Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale
Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung
durchgeführt.
E. 2 a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
(
BGE 125 V 461
Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.
b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom
25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen
den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis
zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang
zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische
Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung
sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen.
Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen
müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule
(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden
(
BGE 119 V 340
Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme
der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer
vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen
wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden
kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin
und der behandelnden Ärzte ist weder ein
Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche
Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits
nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem
Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder
ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen
ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des
psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die
Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
gemäss
BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie
dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.
E. 3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen,
dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung
zukommt (
BGE 123 V 100
Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu
Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem
mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem
Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden
kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in
besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien
in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen
Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin
eine psychische Reaktion auszulösen.
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht
werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen
Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint.
Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid
des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 20. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2001 U 323/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 20.03.2001 U 323/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 20.03.2001 U 323/99
[AZA 7] U 323/99 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 20. März 2001 in Sachen R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, Langenthal, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober 1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte. Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994 erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr. med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben. Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite" bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte. Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen. Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. November 1998). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 1999 ab. C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung, dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil geschritten. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.
b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten. Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt dies einen blossen Beweisantrag dar (BGE 122 V 55 Erw. 3a). Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996 U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten, dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte, da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen Anträge von vornherein nicht einzutreten war (BGE 122 V 56 Erw. 3b/dd). Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt. 2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom
25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule (HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte ist weder ein Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zutreffend getan hat. 3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen, dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung zukommt (BGE 123 V 100 Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin eine psychische Reaktion auszulösen. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 20. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: