opencaselaw.ch

U_287/1999

Bundesgericht · 2001-07-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale

Gericht die Helsana, die sich - was ihr die Vorinstanz

auch nicht vorwirft - weder leichtsinnig noch mutwillig

verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten

durfte, weil es sich um einen Streit zwischen

Versicherern handle.

E. 2 a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig

oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr

und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht

dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen

zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von

der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens

schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in

einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich

begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die

historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft

des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der

parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht

angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige

oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn

die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses

der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum

AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt

sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber

die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte.

Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der

Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren

Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass

besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II

80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105

Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich

schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich

der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch

nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber

im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit

oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit

kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen

angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen

von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat,

mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen

Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull.

1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission

wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des

Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf

die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer

hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung

vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht

im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt

hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,

in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie

vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr

aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig

verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Helsana kein solches Verhalten vorzuwerfen

ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.

E. 2a Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig

oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr

und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

E. 2b Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht

dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen

zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von

der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens

schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

E. 2c Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in

einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich

begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die

historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft

des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der

parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht

angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige

oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn

die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses

der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum

AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt

sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber

die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte.

Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der

Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren

Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass

besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II

80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105

Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich

schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich

der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch

nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber

im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit

oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit

kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen

angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen

von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat,

mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen

Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull.

1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission

wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des

Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf

die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer

hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung

vom 6. September 1999).

E. 2d Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht

im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt

hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,

in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie

vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr

aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig

verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Helsana kein solches Verhalten vorzuwerfen

ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.

E. 3 a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,

sondern um die rein prozessuale Frage der

Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e

contrario).

b) Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135

OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind die

Gerichtskosten grundsätzlich aufgrund der Anträge der

Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der

Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit

ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen,

auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid

nicht zu vertreten hat. So verliert die Gegenpartei dadurch,

dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, ihre

Parteistellung nicht und trägt grundsätzlich bis zum

Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko.

Auch ein Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

befreit die beschwerdegegnerische Partei grundsätzlich

nicht vom Kostenrisiko (BGE 123 V 156, 159

Erw. 4b; vgl. AHI 1998 S. 191 Erw. 4).

c) Vorliegend hat die letztinstanzlich formell unterliegende

SWICA selbst die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt. Auch wenn sie den vorinstanzlichen

Kostenentscheid nicht zu vertreten hat, sind ihr die

Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

E. 3a Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,

sondern um die rein prozessuale Frage der

Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e

contrario).

E. 3b Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135

OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind die

Gerichtskosten grundsätzlich aufgrund der Anträge der

Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der

Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit

ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen,

auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid

nicht zu vertreten hat. So verliert die Gegenpartei dadurch,

dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, ihre

Parteistellung nicht und trägt grundsätzlich bis zum

Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko.

Auch ein Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

befreit die beschwerdegegnerische Partei grundsätzlich

nicht vom Kostenrisiko (BGE 123 V 156, 159

Erw. 4b; vgl. AHI 1998 S. 191 Erw. 4).

E. 3c Vorliegend hat die letztinstanzlich formell unterliegende

SWICA selbst die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt. Auch wenn sie den vorinstanzlichen

Kostenentscheid nicht zu vertreten hat, sind ihr die

Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 287/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 16. Juli 2001

in Sachen

Helsana Unfall AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25,

8024 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401

Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen,

betreffend E.________

Mit Einspracheentscheid vom 16. März 1998 trat die

Helsana Unfall AG (im Folgenden: Helsana) als obligatorische

Unfallversicherung auf die von der SWICA Gesundheitsorganisation

(im Folgenden: SWICA) als Krankenversicherung

gegen eine die 1977 geborene E.________ betreffende leistungsablehnende

Verfügung vom 26. August 1997 gerichtete

Einsprache mangels fristgerechter Begründung nicht ein.

Auf Beschwerde der SWICA hin hob das Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid mit

Entscheid vom 28. Mai 1999 auf und wies die Sache zur materiellen

Behandlung der Einsprache an die Helsana zurück,

wobei es dieser eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.- auferlegte.

Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in

Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.

Die SWICA schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale

Gericht die Helsana, die sich - was ihr die Vorinstanz

auch nicht vorwirft - weder leichtsinnig noch mutwillig

verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten

durfte, weil es sich um einen Streit zwischen

Versicherern handle.

2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig

oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr

und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht

dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen

zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von

der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens

schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in

einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich

begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die

historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft

des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der

parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht

angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige

oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn

die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses

der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum

AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt

sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber

die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte.

Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der

Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren

Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass

besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II

80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105

Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich

schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich

der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch

nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber

im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit

oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit

kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen

angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen

von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat,

mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen

Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull.

1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission

wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des

Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf

die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer

hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung

vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht

im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt

hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,

in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie

vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr

aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig

verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Helsana kein solches Verhalten vorzuwerfen

ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.

3.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,

sondern um die rein prozessuale Frage der

Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e

contrario).

b) Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135

OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind die

Gerichtskosten grundsätzlich aufgrund der Anträge der

Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der

Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit

ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen,

auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid

nicht zu vertreten hat. So verliert die Gegenpartei dadurch,

dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, ihre

Parteistellung nicht und trägt grundsätzlich bis zum

Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko.

Auch ein Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

befreit die beschwerdegegnerische Partei grundsätzlich

nicht vom Kostenrisiko (BGE 123 V 156, 159

Erw. 4b; vgl. AHI 1998 S. 191 Erw. 4).

c) Vorliegend hat die letztinstanzlich formell unterliegende

SWICA selbst die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt. Auch wenn sie den vorinstanzlichen

Kostenentscheid nicht zu vertreten hat, sind ihr die

Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: