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U 285/99

Bundesgericht · 2001-08-27 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar

1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung

war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung

zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis

9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft

X.________ richtete vom 13. Oktober 1995

bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996

rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und

zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996

meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das

Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember

1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit

des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei,

woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt.

B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die

SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996

Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember

1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________

das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet

auf eine Vernehmlassung.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________

ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen

Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme

erhielt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen

über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung

(

Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG

), den Beginn der Versicherung bei

arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den

1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung

von arbeitslosen Personen vom 24. Januar

1996) und den Abzug der Prämie (

Art. 22a Abs. 4 AVIG

) richtig

festgehalten. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der

Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem

sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von

Art. 8 AVIG

erfüllt oder Entschädigungen nach

Art. 29 AVIG

bezogen haben,

endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung

von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne

von

Art. 3 Abs. 2 UVG

gelten gemäss

Art. 7 Abs. 1 lit. b

UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,

der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der

Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten

Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung

ersetzen.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen

Unfall versichert war.

a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl

den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den

Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft

X.________. Aus den Akten sei ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995

arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse

des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall

am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 8 AVIG

erfüllte; daher sei er längstens bis zum

9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei

der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen

Personen).

Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995

arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte

Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im

Sinne von

Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV

angesehen werden. Würden

die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen,

die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch

eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten,

allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss

einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz

wäre abredeweise verlängerbar gewesen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu,

dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr

anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei

der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies

ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai

1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise.

Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten

Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter,

wodurch der Versicherungsschutz für

Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er

habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses

die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der

F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen

weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung

seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse

übertragen.

b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer

als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am

6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war.

Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen

von

Art. 8 AVIG

nicht mehr erfüllte.

Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten

Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis

einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist

für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten

nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer

anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er

wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender

Höhe.

Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall

am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 8 AVIG

, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte,

längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose

Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2

der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen

Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen

- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.

c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995

bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz

für die Lohnfortzahlung im Sinne von

Art. 7 Abs. 1

lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz

weiter bestehen liessen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft

X.________ dem Beschwerdeführer die

Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge

Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung,

wobei ausdrücklich darauf

hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert

sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass

die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als

Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die

Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung

erhält, wenn er sich selbst durch eine

Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber

auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt

(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies

war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem

nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996

lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten.

3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung

gemäss

Art. 8 UVV

abschliessen sollen,

damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet

gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen

hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten

die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung

wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche

Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.

b) In

BGE 121 V 28

erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,

dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht

des Versicherers (

Art. 72 UVV

) die Verpflichtung

ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses

einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung

dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387

S. 272 festgehalten, dass die in

BGE 121 V 28

dargestellte

Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich

einer Abredeversicherung nach Auflösung eines

Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung

einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die

Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle

der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung

zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten

Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die

Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt

oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht

hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht

entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung

an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten,

dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht

noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer

die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da

für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz

noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte

Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener

Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung

der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses

im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen

aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen

einbeziehen können (vgl.

BGE 121 V 35

Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember

1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997

aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen

wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu

verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei

der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen

Personen).

Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995

arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte

Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im

Sinne von

Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV

angesehen werden. Würden

die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen,

die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch

eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten,

allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss

einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz

wäre abredeweise verlängerbar gewesen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu,

dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr

anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei

der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies

ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai

1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise.

Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten

Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter,

wodurch der Versicherungsschutz für

Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er

habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses

die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der

F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen

weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung

seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse

übertragen.

b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer

als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am

6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war.

Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen

von

Art. 8 AVIG

nicht mehr erfüllte.

Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten

Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis

einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist

für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten

nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer

anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er

wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender

Höhe.

Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall

am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 8 AVIG

, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte,

längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose

Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2

der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen

Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen

- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.

c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995

bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz

für die Lohnfortzahlung im Sinne von

Art. 7 Abs. 1

lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz

weiter bestehen liessen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft

X.________ dem Beschwerdeführer die

Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge

Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung,

wobei ausdrücklich darauf

hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert

sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass

die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als

Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die

Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung

erhält, wenn er sich selbst durch eine

Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber

auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt

(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies

war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem

nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996

lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten.

3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung

gemäss

Art. 8 UVV

abschliessen sollen,

damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet

gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen

hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten

die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung

wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche

Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.

b) In

BGE 121 V 28

erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,

dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht

des Versicherers (

Art. 72 UVV

) die Verpflichtung

ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses

einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung

dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387

S. 272 festgehalten, dass die in

BGE 121 V 28

dargestellte

Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich

einer Abredeversicherung nach Auflösung eines

Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung

einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die

Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle

der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung

zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten

Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die

Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt

oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht

hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht

entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung

an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten,

dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht

noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer

die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da

für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz

noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte

Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener

Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung

der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses

im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen

aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen

einbeziehen können (vgl.

BGE 121 V 35

Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember

1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997

aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen

wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu

verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.08.2001 U 285/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.08.2001 U 285/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.08.2001 U 285/99

[AZA 7] U 285/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Polla Urteil vom 27. August 2001 in Sachen R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar 1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis

9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ richtete vom 13. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996 rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996 meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember 1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt. B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996 Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________ ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme erhielt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG), den Beginn der Versicherung bei arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den

1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar

1996) und den Abzug der Prämie (Art. 22a Abs. 4 AVIG) richtig festgehalten. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen haben, endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert war.

a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft X.________. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995 arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllte; daher sei er längstens bis zum

9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen). Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995 arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV angesehen werden. Würden die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen, die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten, allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz wäre abredeweise verlängerbar gewesen. Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai 1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise. Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter, wodurch der Versicherungsschutz für Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse übertragen.

b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am

6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war. Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG nicht mehr erfüllte. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender Höhe. Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte, längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen

- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.

c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz für die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz weiter bestehen liessen. Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ dem Beschwerdeführer die Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung erhält, wenn er sich selbst durch eine Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt (RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996 lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten. 3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung gemäss Art. 8 UVV abschliessen sollen, damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.

b) In BGE 121 V 28 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387 S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten, dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen einbeziehen können (vgl. BGE 121 V 35 Erw. 3). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: