Unfallversicherung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können,
sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich
der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben
sind,
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel
zu ziehen vermögen,
dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert
weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie
aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert
weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit"
geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse),
der Aktenlage widerspricht,
dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision
vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst
auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden
Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des
Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen
die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert
wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im
Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt
hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor
deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des
Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April
1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das
Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen
Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl
im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere
ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren,
"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren
an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz
auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie
an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom
2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren
"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt
gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen
zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft
1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien"
konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die
Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher
immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]),
dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________,
Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________,
vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der
Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch
PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben
(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende
Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen
Polyneuropathie seit Jahren"),
dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie
bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen -
nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern
insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese
Krankheit typisch bezeichnet werden kann,
dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden
umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für
eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes
liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung
ohne weiteres abgesehen werden kann,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.03.2001 U 272/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.03.2001 U 272/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.03.2001 U 272/99
[AZA 7] U 272/99 Gb IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 21. März 2001 in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich, gegen Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt, Bahnhofstrasse 101, Aarau, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur In Erwägung, dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels litt, dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete, mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 1999 abwies, dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente, Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen", dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen, dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6 Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen (Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang, komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen, nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am
16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können, sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben sind, dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit" geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse), der Aktenlage widerspricht, dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April 1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren, "welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom
2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren "Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft 1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien" konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]), dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________, Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________, vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben (nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen Polyneuropathie seit Jahren"), dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen - nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese Krankheit typisch bezeichnet werden kann, dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung ohne weiteres abgesehen werden kann, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: