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U_272/1999

Bundesgericht · 2001-03-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 272/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 21. März 2001

in Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich,

gegen

Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt,

Bahnhofstrasse 101, Aarau,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin

für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem

Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen

Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen

Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war,

dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine

Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie

sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch

an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels

litt,

dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten

aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete,

mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid

vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen verneinte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni

1999 abwies,

dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen

aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente,

Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen",

dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das

Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen

lassen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid

die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten

Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6

Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat,

worauf verwiesen werden kann,

dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung

der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss

gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

(Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges

Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig

gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der

klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere

unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen

Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang,

komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche

Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr

administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen,

nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang

mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am

16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können,

sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich

der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben

sind,

dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel

zu ziehen vermögen,

dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert

weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie

aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert

weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit"

geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse),

der Aktenlage widerspricht,

dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision

vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst

auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden

Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des

Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen

die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert

wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im

Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt

hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor

deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des

Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April

1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das

Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen

Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl

im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere

ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren,

"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren

an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz

auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie

an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom

2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren

"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt

gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen

zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft

1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien"

konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die

Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher

immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]),

dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________,

Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________,

vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der

Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch

PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben

(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende

Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen

Polyneuropathie seit Jahren"),

dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie

bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen -

nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern

insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese

Krankheit typisch bezeichnet werden kann,

dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden

umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für

eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes

liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung

ohne weiteres abgesehen werden kann,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: