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U 269/98

Bundesgericht · 2001-03-15 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September

1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht

anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie

die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die

noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang

zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben

sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997

wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend

SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache.

Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem

Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den

durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb

sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung

dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand

genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am

10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu

verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März

1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte

Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung

und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit

darauf einzutreten sei.

B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in

Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von

Art. 106 Abs. 2 UVG

seien ihm die gesetzlichen Leistungen

zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die

Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur

Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von

F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung

mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was

auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August

1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde

insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die

Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung

der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an

die Hand zu nehmen.

b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998

gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls

beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben

(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.

C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August

1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser

sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,

damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots

der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei

die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom

30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,

dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser

mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,

dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache

vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht

an die Hand zu nehmen.

Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung

nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung

an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale

Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig

oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung

mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen

(Art. 128 in Verbindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5

Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der

einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen

solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das

kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht

(

Art. 104 lit. a OG

), insbesondere des Willkürverbots oder

des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat

(

BGE 120 V 416

Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.- a) Nach

Art. 10 Ziff. 1 EMRK

hat jedermann Anspruch

auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff

der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende

Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes

garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die

Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und

mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119

Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).

Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an

der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit

zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen

vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht

der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber

hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den

rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege

unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse

ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände

aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,

der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der

Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch

gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem

Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch

eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die

Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in

Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer

Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein

kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und

damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von

Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine

Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,

statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu

beschränken (

BGE 106 Ia 107

Erw. 8b).

b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit

(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes

Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und

heute ausdrücklich in

Art. 16 BV

verankert ist, wobei sich

ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen

sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa

Art. 30

Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass

bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des

Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift

sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser

Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung

kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für

das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren

der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,

fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage

zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum

Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November

2000 [U 279/00]).

c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht

eine inhaltlich weitgehend mit

Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG

übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2

des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet

sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie

auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.

Art. 52 VwVG

) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es

im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig

erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten

auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht

durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten

des Unfallversicherers geschaffen werden können.

Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren

Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter

oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien

grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.

Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem

Verhalten möglich. So geht es beispielsweise

nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer

wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem

Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass

ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit

keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen

Recht anwendbaren

Art. 2 Abs. 2 ZGB

hat das Bundesgericht

abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche

nicht eingetreten zu werden (vgl.

BGE 111 Ia 150

Erw. 4

mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.

vom 28. November 2000 [U 279/00]).

d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der

Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde

vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung

gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen

genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der

kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine

Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im

Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der

Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige

Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal

allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes

Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als

näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.

BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316

Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels

entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten

auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an

die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf

die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -

nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die

Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu

wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem

Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss

dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des

zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,

Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die

Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer

Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf

eine ausdrückliche Vorschrift wie

Art. 30 Abs. 3 OG

berufen

kann.

Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz

verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der

Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,

so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung

vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren

SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass

des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell

nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren

SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom

21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor

einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination

der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine

rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht

mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid

in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale

Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen

Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese

Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von

Art. 99

Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227

Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 15. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu

verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März

1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte

Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung

und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit

darauf einzutreten sei.

B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in

Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von

Art. 106 Abs. 2 UVG

seien ihm die gesetzlichen Leistungen

zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die

Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur

Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von

F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung

mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was

auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August

1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde

insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die

Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung

der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an

die Hand zu nehmen.

b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998

gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls

beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben

(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.

C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August

1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser

sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,

damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots

der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei

die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom

30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,

dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser

mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,

dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache

vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht

an die Hand zu nehmen.

Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung

nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung

an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale

Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig

oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung

mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen

(Art. 128 in Verbindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5

Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der

einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen

solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das

kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht

(

Art. 104 lit. a OG

), insbesondere des Willkürverbots oder

des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat

(

BGE 120 V 416

Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.- a) Nach

Art. 10 Ziff. 1 EMRK

hat jedermann Anspruch

auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff

der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende

Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes

garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die

Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und

mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119

Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).

Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an

der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit

zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen

vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht

der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber

hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den

rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege

unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse

ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände

aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,

der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der

Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch

gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem

Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch

eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die

Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in

Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer

Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein

kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und

damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von

Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine

Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,

statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu

beschränken (

BGE 106 Ia 107

Erw. 8b).

b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit

(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes

Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und

heute ausdrücklich in

Art. 16 BV

verankert ist, wobei sich

ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen

sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa

Art. 30

Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass

bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des

Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift

sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser

Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung

kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für

das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren

der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,

fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage

zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum

Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November

2000 [U 279/00]).

c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht

eine inhaltlich weitgehend mit

Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG

übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2

des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet

sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie

auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.

Art. 52 VwVG

) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es

im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig

erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten

auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht

durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten

des Unfallversicherers geschaffen werden können.

Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren

Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter

oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien

grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.

Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem

Verhalten möglich. So geht es beispielsweise

nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer

wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem

Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass

ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit

keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen

Recht anwendbaren

Art. 2 Abs. 2 ZGB

hat das Bundesgericht

abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche

nicht eingetreten zu werden (vgl.

BGE 111 Ia 150

Erw. 4

mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.

vom 28. November 2000 [U 279/00]).

d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der

Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde

vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung

gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen

genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der

kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine

Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im

Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der

Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige

Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal

allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes

Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als

näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.

BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316

Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels

entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten

auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an

die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf

die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -

nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die

Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu

wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem

Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss

dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des

zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,

Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die

Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer

Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf

eine ausdrückliche Vorschrift wie

Art. 30 Abs. 3 OG

berufen

kann.

Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz

verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der

Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,

so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung

vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren

SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass

des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell

nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren

SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom

21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor

einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination

der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine

rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht

mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid

in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale

Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen

Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese

Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von

Art. 99

Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227

Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 15. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2001 U 269/98 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2001 U 269/98 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2001 U 269/98

[AZA 7] U 269/98 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 15. März 2001 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, gegen F.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September 1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997 wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache. Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am

10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März 1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit darauf einzutreten sei. B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 2 UVG seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August 1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an die Hand zu nehmen.

b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998 gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend. C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom

30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen, dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht an die Hand zu nehmen. Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 2.- a) Nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119 Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 106 Ia 107 Erw. 8b).

b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit (welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und heute ausdrücklich in Art. 16 BV verankert ist, wobei sich ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung, fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November 2000 [U 279/00]).

c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine inhaltlich weitgehend mit Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl. Art. 52 VwVG) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten des Unfallversicherers geschaffen werden können. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten möglich. So geht es beispielsweise nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 2 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche nicht eingetreten zu werden (vgl. BGE 111 Ia 150 Erw. 4 mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November 2000 [U 279/00]).

d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar - nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf eine ausdrückliche Vorschrift wie Art. 30 Abs. 3 OG berufen kann. Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners, so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom

21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von Art. 99 Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227 Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: