Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September
1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht
anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie
die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die
noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben
sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997
wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend
SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache.
Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem
Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den
durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb
sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung
dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand
genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am
10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu
verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März
1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte
Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung
und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit
darauf einzutreten sei.
B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von
Art. 106 Abs. 2 UVG
seien ihm die gesetzlichen Leistungen
zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die
Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur
Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von
F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung
mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was
auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August
1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde
insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die
Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung
der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an
die Hand zu nehmen.
b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998
gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben
(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August
1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser
sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots
der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei
die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom
30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,
dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser
mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,
dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache
vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht
an die Hand zu nehmen.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung
an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG
).
b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
(Art. 128 in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 OG
und
Art. 5
Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der
einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen
solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das
kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht
(
Art. 104 lit. a OG
), insbesondere des Willkürverbots oder
des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat
(
BGE 120 V 416
Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.- a) Nach
Art. 10 Ziff. 1 EMRK
hat jedermann Anspruch
auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff
der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende
Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes
garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die
Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und
mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119
Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an
der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit
zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen
vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht
der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber
hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege
unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse
ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände
aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,
der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der
Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch
gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem
Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch
eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die
Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in
Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer
Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein
kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und
damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von
Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine
Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,
statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu
beschränken (
BGE 106 Ia 107
Erw. 8b).
b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit
(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes
Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und
heute ausdrücklich in
Art. 16 BV
verankert ist, wobei sich
ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen
sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa
Art. 30
Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass
bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des
Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser
Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung
kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für
das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren
der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,
fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage
zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum
Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November
2000 [U 279/00]).
c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
eine inhaltlich weitgehend mit
Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG
übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2
des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet
sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie
auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.
Art. 52 VwVG
) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es
im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig
erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht
durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten
des Unfallversicherers geschaffen werden können.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren
Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter
oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien
grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.
Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem
Verhalten möglich. So geht es beispielsweise
nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer
wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem
Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass
ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit
keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen
Recht anwendbaren
Art. 2 Abs. 2 ZGB
hat das Bundesgericht
abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche
nicht eingetreten zu werden (vgl.
BGE 111 Ia 150
Erw. 4
mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.
vom 28. November 2000 [U 279/00]).
d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der
Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung
gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen
genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der
kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine
Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im
Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der
Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige
Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal
allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes
Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als
näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.
BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316
Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels
entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an
die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf
die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -
nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die
Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu
wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem
Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss
dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des
zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,
Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die
Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer
Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf
eine ausdrückliche Vorschrift wie
Art. 30 Abs. 3 OG
berufen
kann.
Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz
verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der
Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,
so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung
vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass
des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell
nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor
einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination
der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine
rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid
in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale
Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen
Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese
Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von
Art. 99
Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227
Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu
verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März
1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte
Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung
und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit
darauf einzutreten sei.
B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von
Art. 106 Abs. 2 UVG
seien ihm die gesetzlichen Leistungen
zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die
Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur
Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von
F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung
mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was
auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August
1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde
insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die
Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung
der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an
die Hand zu nehmen.
b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998
gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben
(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August
1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser
sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots
der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei
die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom
30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,
dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser
mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,
dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache
vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht
an die Hand zu nehmen.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung
an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG
).
b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
(Art. 128 in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 OG
und
Art. 5
Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der
einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen
solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das
kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht
(
Art. 104 lit. a OG
), insbesondere des Willkürverbots oder
des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat
(
BGE 120 V 416
Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.- a) Nach
Art. 10 Ziff. 1 EMRK
hat jedermann Anspruch
auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff
der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende
Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes
garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die
Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und
mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119
Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an
der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit
zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen
vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht
der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber
hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege
unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse
ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände
aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,
der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der
Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch
gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem
Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch
eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die
Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in
Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer
Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein
kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und
damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von
Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine
Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,
statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu
beschränken (
BGE 106 Ia 107
Erw. 8b).
b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit
(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes
Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und
heute ausdrücklich in
Art. 16 BV
verankert ist, wobei sich
ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen
sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa
Art. 30
Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass
bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des
Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser
Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung
kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für
das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren
der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,
fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage
zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum
Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November
2000 [U 279/00]).
c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
eine inhaltlich weitgehend mit
Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG
übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2
des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet
sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie
auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.
Art. 52 VwVG
) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es
im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig
erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht
durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten
des Unfallversicherers geschaffen werden können.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren
Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter
oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien
grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.
Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem
Verhalten möglich. So geht es beispielsweise
nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer
wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem
Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass
ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit
keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen
Recht anwendbaren
Art. 2 Abs. 2 ZGB
hat das Bundesgericht
abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche
nicht eingetreten zu werden (vgl.
BGE 111 Ia 150
Erw. 4
mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.
vom 28. November 2000 [U 279/00]).
d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der
Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung
gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen
genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der
kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine
Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im
Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der
Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige
Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal
allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes
Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als
näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.
BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316
Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels
entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an
die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf
die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -
nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die
Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu
wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem
Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss
dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des
zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,
Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die
Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer
Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf
eine ausdrückliche Vorschrift wie
Art. 30 Abs. 3 OG
berufen
kann.
Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz
verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der
Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,
so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung
vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass
des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell
nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor
einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination
der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine
rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid
in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale
Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen
Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese
Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von
Art. 99
Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227
Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2001 U 269/98 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2001 U 269/98 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2001 U 269/98
[AZA 7] U 269/98 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 15. März 2001 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, gegen F.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September 1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997 wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache. Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am
10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März 1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit darauf einzutreten sei. B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 2 UVG seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August 1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an die Hand zu nehmen.
b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998 gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend. C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom
30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen, dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht an die Hand zu nehmen. Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 2.- a) Nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119 Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 106 Ia 107 Erw. 8b).
b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit (welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und heute ausdrücklich in Art. 16 BV verankert ist, wobei sich ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung, fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November 2000 [U 279/00]).
c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine inhaltlich weitgehend mit Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl. Art. 52 VwVG) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten des Unfallversicherers geschaffen werden können. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten möglich. So geht es beispielsweise nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 2 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche nicht eingetreten zu werden (vgl. BGE 111 Ia 150 Erw. 4 mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November 2000 [U 279/00]).
d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar - nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf eine ausdrückliche Vorschrift wie Art. 30 Abs. 3 OG berufen kann. Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners, so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von Art. 99 Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227 Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: