opencaselaw.ch

U 261/99

Bundesgericht · 2001-06-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der

Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen

die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit

versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines

Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten

Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut

Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991

rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine

Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für

die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen

und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar

1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit

Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten

eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit

von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei

einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt

auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt

FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom

28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar

1997 fest.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise

gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit

an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch

aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im

Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die

Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt

ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen

Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.

G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999),

lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit

dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an

die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der

Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.

Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten

um Versicherungsleistungen zustehende umfassende

Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue,

erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen

sind (

BGE 103 Ib 196

Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769

S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der

Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.

G.________ vom 8. August 1999.

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen

und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft

dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

(

Art. 6 UVG

) vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (

BGE 123 III 112

Erw. 3a,

123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit

Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf

eine Invalidenrente des Unfallversicherers (

Art. 18 Abs. 1

UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des

Invaliditätsgrades (

Art. 18 Abs. 2 UVG

) sowie die Bedeutung

der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1 in fine; vgl. auch

BGE 107 V 174

Erw. 3, ZAK 1991

S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).

Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des

Rückfalls und der Spätfolgen (

Art. 11 UVV

;

BGE 118 V 296

Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im

Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (

BGE 121 V 47

Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann

verwiesen werden.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des

Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen

ist.

a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.

November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des

Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall

vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden

habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine

leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas

geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien

aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das

vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so

der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein

reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi

bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine

lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen

Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten

Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur

nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung

also unwahrscheinlich.

Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August

1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen

der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes,

erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt

werden könne, dahingehend, dass der zeitliche

Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage

nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts

gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der

Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei

Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe

Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom

mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht,

wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht

einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden

schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit

denen die Kausalität abgeklärt werden könne.

b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen

lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen,

ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom

12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.

Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis,

bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe

ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"

zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.

Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"

ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für

sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche,

begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen

Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die

Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls

über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine

Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise

angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden

hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt

über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden

haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen

werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche

Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers

das kantonale Gericht nicht teilt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten,

sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben

und die Sache wird an die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend

über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar

1997 fest.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise

gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit

an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch

aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im

Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die

Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt

ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen

Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.

G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999),

lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit

dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an

die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der

Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.

Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten

um Versicherungsleistungen zustehende umfassende

Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue,

erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen

sind (

BGE 103 Ib 196

Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769

S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der

Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.

G.________ vom 8. August 1999.

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen

und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft

dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

(

Art. 6 UVG

) vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (

BGE 123 III 112

Erw. 3a,

123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit

Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf

eine Invalidenrente des Unfallversicherers (

Art. 18 Abs. 1

UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des

Invaliditätsgrades (

Art. 18 Abs. 2 UVG

) sowie die Bedeutung

der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1 in fine; vgl. auch

BGE 107 V 174

Erw. 3, ZAK 1991

S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).

Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des

Rückfalls und der Spätfolgen (

Art. 11 UVV

;

BGE 118 V 296

Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im

Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (

BGE 121 V 47

Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann

verwiesen werden.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des

Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen

ist.

a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.

November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des

Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall

vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden

habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine

leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas

geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien

aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das

vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so

der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein

reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi

bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine

lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen

Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten

Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur

nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung

also unwahrscheinlich.

Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August

1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen

der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes,

erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt

werden könne, dahingehend, dass der zeitliche

Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage

nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts

gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der

Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei

Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe

Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom

mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht,

wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht

einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden

schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit

denen die Kausalität abgeklärt werden könne.

b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen

lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen,

ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom

12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.

Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis,

bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe

ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"

zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.

Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"

ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für

sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche,

begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen

Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die

Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls

über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine

Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise

angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden

hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt

über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden

haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen

werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche

Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers

das kantonale Gericht nicht teilt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten,

sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben

und die Sache wird an die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend

über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.06.2001 U 261/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.06.2001 U 261/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.06.2001 U 261/99

[AZA 7] U 261/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Lauper Urteil vom 7. Juni 2001 in Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991 rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar 1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom

28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 fest. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt ab (Entscheid vom 11. Juni 1999). C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med. G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999), lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten. Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. G.________ vom 8. August 1999. 2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a). Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen ist.

a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28. November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung also unwahrscheinlich. Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August

1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes, erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt werden könne, dahingehend, dass der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht, wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit denen die Kausalität abgeklärt werden könne.

b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen, ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom

12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist. Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis, bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung" zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat. Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher" ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche, begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers das kantonale Gericht nicht teilt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten, sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: