Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der
Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit
versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines
Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten
Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut
Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991
rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine
Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für
die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen
und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar
1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit
Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei
einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt
auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom
28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar
1997 fest.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise
gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit
an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch
aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im
Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die
Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt
ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).
C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen
Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.
G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999),
lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an
die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der
Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.
Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (
Art. 132 OG
).
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue,
erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen
sind (
BGE 103 Ib 196
Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769
S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der
Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.
G.________ vom 8. August 1999.
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
(
Art. 6 UVG
) vorausgesetzten natürlichen (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (
BGE 123 III 112
Erw. 3a,
123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit
Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf
eine Invalidenrente des Unfallversicherers (
Art. 18 Abs. 1
UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des
Invaliditätsgrades (
Art. 18 Abs. 2 UVG
) sowie die Bedeutung
der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung
(
BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1 in fine; vgl. auch
BGE 107 V 174
Erw. 3, ZAK 1991
S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).
Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des
Rückfalls und der Spätfolgen (
Art. 11 UVV
;
BGE 118 V 296
Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (
BGE 121 V 47
Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des
Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen
ist.
a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.
November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des
Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall
vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden
habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine
leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas
geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien
aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das
vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so
der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein
reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi
bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine
lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen
Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten
Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur
nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung
also unwahrscheinlich.
Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August
1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen
der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes,
erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt
werden könne, dahingehend, dass der zeitliche
Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage
nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts
gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der
Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei
Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe
Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom
mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht,
wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht
einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden
schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit
denen die Kausalität abgeklärt werden könne.
b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen
lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen,
ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom
12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.
Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis,
bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe
ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"
zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.
Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"
ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für
sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche,
begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen
Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die
Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls
über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine
Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise
angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden
hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt
über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden
haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen
werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche
Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers
das kantonale Gericht nicht teilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten,
sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben
und die Sache wird an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend
über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar
1997 fest.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise
gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit
an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch
aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im
Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die
Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt
ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).
C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen
Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.
G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999),
lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an
die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der
Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.
Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (
Art. 132 OG
).
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue,
erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen
sind (
BGE 103 Ib 196
Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769
S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der
Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.
G.________ vom 8. August 1999.
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
(
Art. 6 UVG
) vorausgesetzten natürlichen (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (
BGE 123 III 112
Erw. 3a,
123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit
Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf
eine Invalidenrente des Unfallversicherers (
Art. 18 Abs. 1
UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des
Invaliditätsgrades (
Art. 18 Abs. 2 UVG
) sowie die Bedeutung
der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung
(
BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1 in fine; vgl. auch
BGE 107 V 174
Erw. 3, ZAK 1991
S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).
Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des
Rückfalls und der Spätfolgen (
Art. 11 UVV
;
BGE 118 V 296
Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (
BGE 121 V 47
Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des
Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen
ist.
a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.
November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des
Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall
vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden
habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine
leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas
geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien
aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das
vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so
der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein
reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi
bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine
lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen
Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten
Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur
nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung
also unwahrscheinlich.
Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August
1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen
der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes,
erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt
werden könne, dahingehend, dass der zeitliche
Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage
nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts
gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der
Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei
Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe
Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom
mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht,
wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht
einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden
schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit
denen die Kausalität abgeklärt werden könne.
b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen
lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen,
ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom
12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.
Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis,
bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe
ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"
zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.
Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"
ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für
sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche,
begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen
Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die
Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls
über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine
Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise
angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden
hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt
über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden
haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen
werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche
Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers
das kantonale Gericht nicht teilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten,
sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben
und die Sache wird an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend
über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.06.2001 U 261/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.06.2001 U 261/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.06.2001 U 261/99
[AZA 7] U 261/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Lauper Urteil vom 7. Juni 2001 in Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991 rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar 1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom
28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 fest. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt ab (Entscheid vom 11. Juni 1999). C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med. G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999), lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten. Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. G.________ vom 8. August 1999. 2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a). Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen ist.
a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28. November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung also unwahrscheinlich. Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August
1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes, erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt werden könne, dahingehend, dass der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht, wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit denen die Kausalität abgeklärt werden könne.
b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen, ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom
12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist. Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis, bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung" zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat. Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher" ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche, begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers das kantonale Gericht nicht teilt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten, sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: