opencaselaw.ch

U 253/99

Bundesgericht · 2001-06-13 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1957 geborene W.________ stiess am 20. Dezember

1993 auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen zusammen.

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.________,

Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri,

multiple Prellungen, eine LWS-Stauchung paravertebral,

einen Verdacht auf Muskelzerrung oder Blutung in die

Lumbalmuskulatur sowie eine Schulterprellung rechts

(Bericht vom 4. Januar 1994). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses

per 16. April 1994 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte

die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung

und Taggeld.

Nachdem die Anstalt einen ersten Rückfall (vom November

1994) gestützt auf einen Bericht des Dr. med.

M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von

der Abteilung Unfallmedizin (vom 9. Januar 1995)

rechtskräftig abgelehnt hatte (Einspracheentscheid vom 18.

Januar 1995), meldete der Versicherte am 31. Januar 1997

einen weiteren Rückfall zum Grundfall von 1993. Dabei legte

er einen Bericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie

FMH, (vom 23. Dezember 1996), mitsamt den Ergebnissen von

zwei computertomographischen (vom 10. Mai 1995 und 28.

November 1996) sowie einer kernspintomographischen (vom 6.

Dezember 1996) Untersuchung ins Recht. Mit Verfügung vom

14. Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht

mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem

rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem

Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht

der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische

Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August

1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer

Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12.

August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit

Entscheid vom 15. September 1997 ab.

B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die

SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember

1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere

habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und

Pflegekosten zu übernehmen.

Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht

die Beschwerde ab.

C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten

Anträge erneuern.

Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend

dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (

Art. 10 Abs. 1 UVG

), das

Taggeld (

Art. 16 Abs. 1 UVG

), den für die Leistungspflicht

des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119

V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (

BGE 123 III 112

Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a,

je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den

Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers

(

Art. 18 Abs. 1 UVG

). Richtig sind auch die Ausführungen zu

den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (

Art. 11

UVV;

BGE 118 V 296

Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.),

zur Untersuchungsmaxime (

BGE 117 V 263

Erw. 3b und 282

Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (

BGE 121 V 47

Erw. 2a und

208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V

195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung

(

BGE 124 V 94

Erw. 4b). Darauf kann verwiesen

werden.

b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht

es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch

alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche

Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom

18. August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als

weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und

geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,

und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder

radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

auftreten. Wird die Diskushernie durch den

Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt

die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur,

wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes

Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung

von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere

S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.

Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.

Berlin 1993, S. 164 ff.).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer

geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie

L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang

mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen.

a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen

Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________

(vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995),

S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom

4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und

kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich

der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer

Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine

Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische

Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden;

namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch

neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die

ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995

aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen

Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung

keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr.

N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie

L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf

wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten

Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er

nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden

Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im

Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter

Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA

hierfür keine Leistungspflicht treffe.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte

hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer

anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere

die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden

Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache

vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten

Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende

Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit

uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei

gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter

die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln

in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht

ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl.

BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen

im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen

andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann

die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei.

Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen

Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________

(vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22.

November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die

vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA

hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen

sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen

mit Bezug auf die Kausalität keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des

Prozesses zu beeinflussen vermöchten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 13. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August

1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12. August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit Entscheid vom 15. September 1997 ab. B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember 1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und Pflegekosten zu übernehmen. Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), das Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.), zur Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom

E. 18 August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als

weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und

geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,

und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder

radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

auftreten. Wird die Diskushernie durch den

Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt

die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur,

wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes

Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung

von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere

S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.

Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.

Berlin 1993, S. 164 ff.).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer

geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie

L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang

mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen.

a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen

Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________

(vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995),

S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom

4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und

kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich

der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer

Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine

Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische

Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden;

namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch

neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die

ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995

aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen

Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung

keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr.

N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie

L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf

wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten

Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er

nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden

Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im

Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter

Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA

hierfür keine Leistungspflicht treffe.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte

hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer

anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere

die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden

Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache

vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten

Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende

Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit

uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei

gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter

die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln

in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht

ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl.

BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen

im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen

andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann

die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei.

Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen

Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________

(vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22.

November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die

vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA

hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen

sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen

mit Bezug auf die Kausalität keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des

Prozesses zu beeinflussen vermöchten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 13. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.06.2001 U 253/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 13.06.2001 U 253/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 13.06.2001 U 253/99

[AZA 7] U 253/99 Ge IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lauper Urteil vom 13. Juni 2001 in Sachen W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Der 1957 geborene W.________ stiess am 20. Dezember 1993 auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen zusammen. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri, multiple Prellungen, eine LWS-Stauchung paravertebral, einen Verdacht auf Muskelzerrung oder Blutung in die Lumbalmuskulatur sowie eine Schulterprellung rechts (Bericht vom 4. Januar 1994). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses per 16. April 1994 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nachdem die Anstalt einen ersten Rückfall (vom November

1994) gestützt auf einen Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom 9. Januar 1995) rechtskräftig abgelehnt hatte (Einspracheentscheid vom 18. Januar 1995), meldete der Versicherte am 31. Januar 1997 einen weiteren Rückfall zum Grundfall von 1993. Dabei legte er einen Bericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, (vom 23. Dezember 1996), mitsamt den Ergebnissen von zwei computertomographischen (vom 10. Mai 1995 und 28. November 1996) sowie einer kernspintomographischen (vom 6. Dezember 1996) Untersuchung ins Recht. Mit Verfügung vom

14. Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August

1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12. August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit Entscheid vom 15. September 1997 ab. B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember 1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und Pflegekosten zu übernehmen. Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), das Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.), zur Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom

18. August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen.

a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________ (vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995), S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom

4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden; namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995 aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr. N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA hierfür keine Leistungspflicht treffe.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei. Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________ (vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22. November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf die Kausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 13. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: